Version 2.5 by Valentin Hügenell on 2026/02/22 09:25

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1 = __Jugendordnung__ =
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3 == der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
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6 **§ 1 Name**
7 Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
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10 **§ 2 Stellung im Verband**
11 Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes.
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14 **§ 3 Zweck und Aufgaben**
15 Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
16 Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben.
17 Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:
18 • aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
19 Artenschutzmaßnahmen etc.)
20 • die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben
21 • den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
22 Exkursionen)
23 • durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen
24 • mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
25 Bundesebene, zusammenzuarbeiten
26 • durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten
27 • den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
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30 **§ 4 Finanzen**
31 Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Naturschutzjugend werden aufgebracht durch:
32 • Zuwendungen des LBV
33 • Zuschüsse
34 • Spenden
35 Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.
36 Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes.
37 Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss.
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40 **§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend**
41 Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein.
42 Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein.
43 Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
44 Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
45 Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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48 **§ 6.1 Organe**
49 Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung
50 Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung
51 Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung
52 Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung
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55 **§ 6.2 Ehrenamt**
56 Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
57 Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
58 Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
59 Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
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62 **§ 6.3 Arbeitskreise**
63 (a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam.
64 Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
65 (b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
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68 **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
69 Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
70 Jugendvertreter*innenversammlung sind
71 • die Landesjugendleitung
72 • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen
73 • ehrenamtliche Regionalbetreuer*innen sowie
74 • bis zu vier Mitglieder (einschließlich deren Leiter*in, falls vorhanden) von
75 o Arbeitskreisen
76 o Kindergruppen
77 o Jugendgruppen
78 o Hochschulgruppen
79 Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
80 \\__Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung__:
81 • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des
82 Kassenberichtes
83 • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
84 • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
85 • Beschlussfassung über den Haushalt
86 • Änderung der Jugendordnung
87 • Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend
88 Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
89 Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
90 Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen.
91 Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen.
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94 **§ 8 Landesjugendleitung**
95 Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in,
96 seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
97 Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
98 Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei
99 Jahre gewählt.
100 Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der
101 Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
102 zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
103 abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
104 Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,
105 • die Beschlüsse der Jugendvertreter*innenversammlung auszuführen
106 • die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem
107 Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
108 • die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer
109 Arbeit zu gewährleisten
110 • für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für
111 Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und
112 Familien) zu sorgen
113 • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen
114 • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen
115 • im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen
116 (Schwerpunktarbeit)
117 • Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und
118 internationaler Ebene herzustellen
119 • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern
120 • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten
121 Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im
122 Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der
123 Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
124 Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine
125 Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen
126 Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis
127 jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn
128 diese*dieser verhindert ist.
129 Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
130 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
131
132
133 **§ 9 Bezirksebene**
134 Bezirksjugendversammlung
135 Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
136 • der Bezirksjugendleitung
137 • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
138 • den Delegierten der Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
139 Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
140 Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
141 Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die
142 Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
143 Bezirksjugendleitung
144 Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren
145 Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
146 Sie hat die Aufgabe,
147 • ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im
148 Bezirk zu halten
149 • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren
150 • das Vertretungsrecht im Bezirksjugendring wahrzunehmen
151 Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und
152 über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
153 Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre
154 gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
155 Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser
156 muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es
157 sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf
158 einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
159
160
161 **§ 10 Kreisebene**
162 Kreisjugendversammlung
163 Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
164 • der Kreisjugendleitung
165 • den Jugendgruppenleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
166 • den Kindergruppenleiter*innen
167 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
168 Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
169 Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
170 Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung
171 und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
172 Kreisjugendleitung
173 Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren
174 Stellvertreter*in.
175 Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,
176 • ständig Kontakt zu den Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen zu halten
177 • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren
178 • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen
179 Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die
180 verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
181
182
183 **§ 11 Ortsebene**
184 Jugendgruppenversammlung
185 Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines
186 Ortes zusammen.
187 Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei
188 triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online
189 stattfinden zu lassen.
190 Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:
191 • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
192 • Entgegennahme des Berichtes des*der Jugendleiter*in und des*der Kassierer*in
193 • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
194 • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
195 • Wahl von zwei Kassenrevisoren
196 Jugendgruppenleitung
197 Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen
198 Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
199 Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss
200 gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
201 Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen
202 Stimmen gewählt werden.
203 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
204 Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe,
205 • regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten
206 Themen tätig zu werden
207 • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen
208 • der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die
209 Verwendung der Mittel zu geben
210 Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die
211 Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
212
213
214 **§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen**
215 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt
216 sind, gelten als Kindergruppen.
217 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit
218 einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird
219 die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
220 Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem*einer Gruppenleiter*in betreut.
221 Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen
222 auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem
223 Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine
224 Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
225 Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie
226 am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
227 In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut
228 gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt
229 werden.
230 Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und
231 Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
232
233
234 **§ 13 Bayerischer Jugendring**
235 Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine
236 Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der
237 Satzung des Bayerischen Jugendringes.
238 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
239
240
241 **§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter**
242 Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter
243 beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die
244 Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die
245 Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
246 Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der
247 abgegebenen Stimmen.
248 Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf
249 Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
250 Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.
251
252
253 **§ 15 Das Jugendbüro**
254 Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros.
255 Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten
256 Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher
257 Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die
258 Landesjugendleitung.
259 Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und
260 bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
261 Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.
262
263
264 **§ 16 Auflösung**
265 Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
266 Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
267 Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz
268 in Bayern e. V. (LBV) zu.
269
270
271 **§ 17 Inkrafttreten**
272 Diese Jugendordnung tritt am 19.11.2023 in Kraft.