Jugendordnung in der aktuell gültigen Version
Jugendordnung
der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
§ 1 Name
Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
§ 2 Stellung im Verband
Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes.
§ 3 Zweck und Aufgaben
Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben.
Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:
• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
Artenschutzmaßnahmen etc.)
• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben
• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
Exkursionen)
• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen
• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
Bundesebene, zusammenzuarbeiten
• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten
• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
§ 4 Finanzen
Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Naturschutzjugend werden aufgebracht durch:
• Zuwendungen des LBV
• Zuschüsse
• Spenden
Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.
Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes.
Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss.
§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend
Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein.
Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein.
Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6.1 Organe
Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung
Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung
Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung
Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung
§ 6.2 Ehrenamt
Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in
Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
§ 6.3 Arbeitskreise
(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
ab diesem Zeitpunkt möglich.
(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung
offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
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§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung
Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
Jugendvertreter*innenversammlung sind
• die Landesjugendleitung
• Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen
• ehrenamtliche Regionalbetreuer*innen sowie
• bis zu vier Mitglieder (einschließlich deren Leiter*in, falls vorhanden) von
o Arbeitskreisen
o Kindergruppen
o Jugendgruppen
o Hochschulgruppen
Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise
im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die
Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der
Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuberufen.
Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung:
• Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des
Kassenberichtes
• Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
• Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
• Beschlussfassung über den Haushalt
• Änderung der Jugendordnung
• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der
Naturschutzjugend
Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs
Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen
bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur
Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es
vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation
schriftlich verlangen.
Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
offen.
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§ 8 Landesjugendleitung
Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in,
seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei
Jahre gewählt.
Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der
Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,
• die Beschlüsse der Jugendvertreter*innenversammlung auszuführen
• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem
Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer
Arbeit zu gewährleisten
• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für
Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und
Familien) zu sorgen
• überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen
• landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen
• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen
(Schwerpunktarbeit)
• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und
internationaler Ebene herzustellen
• die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern
• eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten
Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im
Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der
Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine
Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen
Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis
jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn
diese*dieser verhindert ist.
Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
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§ 9 Bezirksebene
Bezirksjugendversammlung
Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
• der Bezirksjugendleitung
• den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
• den Delegierten der Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die
Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
Bezirksjugendleitung
Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren
Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
Sie hat die Aufgabe,
• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im
Bezirk zu halten
• die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren
• das Vertretungsrecht im Bezirksjugendring wahrzunehmen
Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und
über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre
gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser
muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es
sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf
einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
§ 10 Kreisebene
Kreisjugendversammlung
Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
• der Kreisjugendleitung
• den Jugendgruppenleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
• den Kindergruppenleiter*innen
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Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung
und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
Kreisjugendleitung
Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren
Stellvertreter*in.
Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,
• ständig Kontakt zu den Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen zu halten
• die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren
• das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen
Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die
verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
§ 11 Ortsebene
Jugendgruppenversammlung
Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines
Ortes zusammen.
Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei
triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online
stattfinden zu lassen.
Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:
• Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
• Entgegennahme des Berichtes des*der Jugendleiter*in und des*der Kassierer*in
• Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
• Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
• Wahl von zwei Kassenrevisoren
Jugendgruppenleitung
Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen
Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss
gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen
Stimmen gewählt werden.
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Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe,
• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten
Themen tätig zu werden
• die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen
• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die
Verwendung der Mittel zu geben
Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die
Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt
sind, gelten als Kindergruppen.
Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit
einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird
die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem*einer Gruppenleiter*in betreut.
Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen
auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem
Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine
Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie
am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut
gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt
werden.
Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und
Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
§ 13 Bayerischer Jugendring
Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine
Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der
Satzung des Bayerischen Jugendringes.
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§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter
Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter
beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die
Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die
Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf
Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.
§ 15 Das Jugendbüro
Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros.
Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten
Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher
Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die
Landesjugendleitung.
Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und
bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.
§ 16 Auflösung
Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz
in Bayern e. V. (LBV) zu.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung tritt am 19.11.2023 in Kraft.