Version 2.3 by Valentin Hügenell on 2026/02/22 09:22

Show last authors
1 = __Jugendordnung__ =
2
3 == der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
4
5
6 **§ 1 Name**
7 Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
8
9
10 **§ 2 Stellung im Verband**
11 Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes.
12
13
14 **§ 3 Zweck und Aufgaben**
15 Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
16 Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben.
17 Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:
18 • aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
19 Artenschutzmaßnahmen etc.)
20 • die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben
21 • den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
22 Exkursionen)
23 • durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen
24 • mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
25 Bundesebene, zusammenzuarbeiten
26 • durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten
27 • den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
28
29
30 **§ 4 Finanzen**
31 Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Naturschutzjugend werden aufgebracht durch:
32 • Zuwendungen des LBV
33 • Zuschüsse
34 • Spenden
35 Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.
36 Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes.
37 Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss.
38
39
40 **§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend**
41 Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein.
42 Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein.
43 Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
44 Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
45 Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
46
47
48 **§ 6.1 Organe**
49 Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung
50 Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung
51 Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung
52 Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung
53
54
55 **§ 6.2 Ehrenamt**
56 Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
57 Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
58 Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
59 Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in
60 Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
61 Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
62 Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
63 Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
64 ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
65
66
67 **§ 6.3 Arbeitskreise**
68 (a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
69 Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
70 ab diesem Zeitpunkt möglich.
71 (b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung
72 offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
73 Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
74 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
75
76
77 **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
78 Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
79 Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
80 Jugendvertreter*innenversammlung sind
81 • die Landesjugendleitung
82 • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen
83 • ehrenamtliche Regionalbetreuer*innen sowie
84 • bis zu vier Mitglieder (einschließlich deren Leiter*in, falls vorhanden) von
85 o Arbeitskreisen
86 o Kindergruppen
87 o Jugendgruppen
88 o Hochschulgruppen
89 Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise
90 im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die
91 Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der
92 Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der
93 Tagesordnung einzuberufen.
94 Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung:
95 • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des
96 Kassenberichtes
97 • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
98 • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
99 • Beschlussfassung über den Haushalt
100 • Änderung der Jugendordnung
101 • Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der
102 Naturschutzjugend
103 Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs
104 Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen
105 bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur
106 Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
107 Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es
108 vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
109 Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation
110 schriftlich verlangen.
111 Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
112 offen.
113 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
114
115
116 **§ 8 Landesjugendleitung**
117 Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in,
118 seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
119 Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
120 Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei
121 Jahre gewählt.
122 Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der
123 Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
124 zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
125 abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
126 Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,
127 • die Beschlüsse der Jugendvertreter*innenversammlung auszuführen
128 • die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem
129 Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
130 • die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer
131 Arbeit zu gewährleisten
132 • für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für
133 Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und
134 Familien) zu sorgen
135 • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen
136 • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen
137 • im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen
138 (Schwerpunktarbeit)
139 • Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und
140 internationaler Ebene herzustellen
141 • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern
142 • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten
143 Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im
144 Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der
145 Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
146 Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine
147 Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen
148 Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis
149 jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn
150 diese*dieser verhindert ist.
151 Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
152 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
153
154
155 **§ 9 Bezirksebene**
156 Bezirksjugendversammlung
157 Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
158 • der Bezirksjugendleitung
159 • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
160 • den Delegierten der Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
161 Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
162 Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
163 Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die
164 Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
165 Bezirksjugendleitung
166 Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren
167 Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
168 Sie hat die Aufgabe,
169 • ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im
170 Bezirk zu halten
171 • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren
172 • das Vertretungsrecht im Bezirksjugendring wahrzunehmen
173 Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und
174 über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
175 Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre
176 gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
177 Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser
178 muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es
179 sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf
180 einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
181
182
183 **§ 10 Kreisebene**
184 Kreisjugendversammlung
185 Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
186 • der Kreisjugendleitung
187 • den Jugendgruppenleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
188 • den Kindergruppenleiter*innen
189 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
190 Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
191 Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
192 Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung
193 und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
194 Kreisjugendleitung
195 Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren
196 Stellvertreter*in.
197 Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,
198 • ständig Kontakt zu den Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen zu halten
199 • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren
200 • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen
201 Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die
202 verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
203
204
205 **§ 11 Ortsebene**
206 Jugendgruppenversammlung
207 Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines
208 Ortes zusammen.
209 Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei
210 triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online
211 stattfinden zu lassen.
212 Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:
213 • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
214 • Entgegennahme des Berichtes des*der Jugendleiter*in und des*der Kassierer*in
215 • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
216 • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
217 • Wahl von zwei Kassenrevisoren
218 Jugendgruppenleitung
219 Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen
220 Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
221 Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss
222 gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
223 Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen
224 Stimmen gewählt werden.
225 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
226 Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe,
227 • regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten
228 Themen tätig zu werden
229 • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen
230 • der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die
231 Verwendung der Mittel zu geben
232 Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die
233 Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
234
235
236 **§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen**
237 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt
238 sind, gelten als Kindergruppen.
239 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit
240 einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird
241 die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
242 Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem*einer Gruppenleiter*in betreut.
243 Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen
244 auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem
245 Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine
246 Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
247 Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie
248 am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
249 In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut
250 gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt
251 werden.
252 Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und
253 Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
254
255
256 **§ 13 Bayerischer Jugendring**
257 Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine
258 Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der
259 Satzung des Bayerischen Jugendringes.
260 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
261
262
263 **§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter**
264 Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter
265 beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die
266 Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die
267 Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
268 Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der
269 abgegebenen Stimmen.
270 Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf
271 Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
272 Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.
273
274
275 **§ 15 Das Jugendbüro**
276 Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros.
277 Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten
278 Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher
279 Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die
280 Landesjugendleitung.
281 Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und
282 bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
283 Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.
284
285
286 **§ 16 Auflösung**
287 Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
288 Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
289 Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz
290 in Bayern e. V. (LBV) zu.
291
292
293 **§ 17 Inkrafttreten**
294 Diese Jugendordnung tritt am 19.11.2023 in Kraft.