Version 2.2 by Valentin Hügenell on 2026/02/22 09:19

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1 = __Jugendordnung__ =
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3 == der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
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6 **§ 1 Name**
7 Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
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10 **§ 2 Stellung im Verband**
11 Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes.
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14 **§ 3 Zweck und Aufgaben**
15 Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
16 Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben.
17 Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:
18 \\• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von
19 natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
20 Artenschutzmaßnahmen etc.)
21 • die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf
22 Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und
23 Umweltschutzes zu werben
24 • den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig
25 abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
26 Exkursionen)
27 • durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu
28 gewinnen
29 • mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler
30 und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
31 Bundesebene zusammenzuarbeiten
32 • durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre
33 Persönlichkeit zu entfalten
34 • den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil
35 sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives
36 gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
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39 **§ 4 Finanzen**
40 Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Naturschutzjugend werden aufgebracht durch:
41 • Zuwendungen des LBV
42 • Zuschüsse
43 • Spenden
44 Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben
45 verwendet werden.
46 Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf
47 Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche
48 Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung
49 durch Beschluss.
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52 **§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend**
53 Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27.
54 Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können
55 auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV
56 sein.
57 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
58 Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen
59 Mitglied im LBV sein.
60 Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch
61 Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über
62 den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung
63 entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
64 Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht
65 haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
66 Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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69 **§ 6.1 Organe**
70 Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung
71 Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung
72 Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung
73 Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung
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76 **§ 6.2 Ehrenamt**
77 Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
78 Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
79 Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
80 Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in
81 Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
82 Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
83 Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
84 Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
85 ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
86
87
88 **§ 6.3 Arbeitskreise**
89 (a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
90 Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
91 ab diesem Zeitpunkt möglich.
92 (b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung
93 offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
94 Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
95 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
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97
98 **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
99 Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
100 Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
101 Jugendvertreter*innenversammlung sind
102 • die Landesjugendleitung
103 • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen
104 • ehrenamtliche Regionalbetreuer*innen sowie
105 • bis zu vier Mitglieder (einschließlich deren Leiter*in, falls vorhanden) von
106 o Arbeitskreisen
107 o Kindergruppen
108 o Jugendgruppen
109 o Hochschulgruppen
110 Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise
111 im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die
112 Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der
113 Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der
114 Tagesordnung einzuberufen.
115 Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung:
116 • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des
117 Kassenberichtes
118 • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
119 • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
120 • Beschlussfassung über den Haushalt
121 • Änderung der Jugendordnung
122 • Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der
123 Naturschutzjugend
124 Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs
125 Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen
126 bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur
127 Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
128 Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es
129 vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
130 Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation
131 schriftlich verlangen.
132 Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
133 offen.
134 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
135
136
137 **§ 8 Landesjugendleitung**
138 Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in,
139 seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
140 Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
141 Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei
142 Jahre gewählt.
143 Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der
144 Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
145 zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
146 abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
147 Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,
148 • die Beschlüsse der Jugendvertreter*innenversammlung auszuführen
149 • die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem
150 Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
151 • die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer
152 Arbeit zu gewährleisten
153 • für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für
154 Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und
155 Familien) zu sorgen
156 • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen
157 • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen
158 • im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen
159 (Schwerpunktarbeit)
160 • Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und
161 internationaler Ebene herzustellen
162 • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern
163 • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten
164 Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im
165 Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der
166 Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
167 Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine
168 Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen
169 Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis
170 jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn
171 diese*dieser verhindert ist.
172 Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
173 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
174
175
176 **§ 9 Bezirksebene**
177 Bezirksjugendversammlung
178 Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
179 • der Bezirksjugendleitung
180 • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
181 • den Delegierten der Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
182 Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
183 Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
184 Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die
185 Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
186 Bezirksjugendleitung
187 Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren
188 Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
189 Sie hat die Aufgabe,
190 • ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im
191 Bezirk zu halten
192 • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren
193 • das Vertretungsrecht im Bezirksjugendring wahrzunehmen
194 Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und
195 über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
196 Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre
197 gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
198 Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser
199 muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es
200 sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf
201 einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
202
203
204 **§ 10 Kreisebene**
205 Kreisjugendversammlung
206 Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
207 • der Kreisjugendleitung
208 • den Jugendgruppenleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
209 • den Kindergruppenleiter*innen
210 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
211 Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
212 Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
213 Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung
214 und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
215 Kreisjugendleitung
216 Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren
217 Stellvertreter*in.
218 Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,
219 • ständig Kontakt zu den Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen zu halten
220 • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren
221 • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen
222 Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die
223 verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
224
225
226 **§ 11 Ortsebene**
227 Jugendgruppenversammlung
228 Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines
229 Ortes zusammen.
230 Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei
231 triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online
232 stattfinden zu lassen.
233 Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:
234 • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
235 • Entgegennahme des Berichtes des*der Jugendleiter*in und des*der Kassierer*in
236 • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
237 • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
238 • Wahl von zwei Kassenrevisoren
239 Jugendgruppenleitung
240 Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen
241 Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
242 Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss
243 gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
244 Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen
245 Stimmen gewählt werden.
246 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
247 Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe,
248 • regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten
249 Themen tätig zu werden
250 • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen
251 • der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die
252 Verwendung der Mittel zu geben
253 Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die
254 Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
255
256
257 **§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen**
258 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt
259 sind, gelten als Kindergruppen.
260 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit
261 einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird
262 die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
263 Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem*einer Gruppenleiter*in betreut.
264 Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen
265 auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem
266 Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine
267 Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
268 Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie
269 am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
270 In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut
271 gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt
272 werden.
273 Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und
274 Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
275
276
277 **§ 13 Bayerischer Jugendring**
278 Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine
279 Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der
280 Satzung des Bayerischen Jugendringes.
281 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
282
283
284 **§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter**
285 Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter
286 beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die
287 Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die
288 Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
289 Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der
290 abgegebenen Stimmen.
291 Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf
292 Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
293 Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.
294
295
296 **§ 15 Das Jugendbüro**
297 Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros.
298 Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten
299 Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher
300 Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die
301 Landesjugendleitung.
302 Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und
303 bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
304 Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.
305
306
307 **§ 16 Auflösung**
308 Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
309 Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
310 Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz
311 in Bayern e. V. (LBV) zu.
312
313
314 **§ 17 Inkrafttreten**
315 Diese Jugendordnung tritt am 19.11.2023 in Kraft.