Version 2.1 by Valentin Hügenell on 2026/02/22 09:18

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Valentin Hügenell 1.1 1 = Jugendordnung =
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3 == der Naturschutzjugend im Landesbund
4 für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
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8 **§ 1 Name**
9 Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.,
10 trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
11
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13 **§ 2 Stellung im Verband**
14 Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und
15 eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt
16 ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf
17 selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des
18 Gesamtverbandes.
19
20
21 **§ 3 Zweck und Aufgaben**
22 Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen
23 Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und
24 einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer
25 Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des
26 Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
27 Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich
28 demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder,
29 Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel
30 haben.
31 Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:
32 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
33 • aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von
34 natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
35 Artenschutzmaßnahmen etc.)
36 • die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf
37 Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und
38 Umweltschutzes zu werben
39 • den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig
40 abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
41 Exkursionen)
42 • durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu
43 gewinnen
44 • mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler
45 und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
46 Bundesebene zusammenzuarbeiten
47 • durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre
48 Persönlichkeit zu entfalten
49 • den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil
50 sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives
51 gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
52
53
54 **§ 4 Finanzen**
55 Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Naturschutzjugend werden aufgebracht durch:
56 • Zuwendungen des LBV
57 • Zuschüsse
58 • Spenden
59 Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben
60 verwendet werden.
61 Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf
62 Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche
63 Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung
64 durch Beschluss.
65
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Valentin Hügenell 1.2 67 **§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend**
Valentin Hügenell 1.1 68 Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27.
69 Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können
70 auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV
71 sein.
72 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
73 Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen
74 Mitglied im LBV sein.
75 Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch
76 Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über
77 den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung
78 entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
79 Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht
80 haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
81 Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Valentin Hügenell 1.2 82
83
84 **§ 6.1 Organe**
Valentin Hügenell 1.1 85 Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung
86 Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung
87 Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung
88 Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung
Valentin Hügenell 1.2 89
90
91 **§ 6.2 Ehrenamt**
Valentin Hügenell 1.1 92 Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
93 Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
94 Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
95 Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in
96 Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
97 Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
98 Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
99 Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
100 ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
Valentin Hügenell 1.2 101
102
103 **§ 6.3 Arbeitskreise**
Valentin Hügenell 1.1 104 (a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
105 Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
106 ab diesem Zeitpunkt möglich.
107 (b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung
108 offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
109 Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
110 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
Valentin Hügenell 1.2 111
112
113 **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
Valentin Hügenell 1.1 114 Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
115 Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
116 Jugendvertreter*innenversammlung sind
117 • die Landesjugendleitung
118 • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen
119 • ehrenamtliche Regionalbetreuer*innen sowie
120 • bis zu vier Mitglieder (einschließlich deren Leiter*in, falls vorhanden) von
121 o Arbeitskreisen
122 o Kindergruppen
123 o Jugendgruppen
124 o Hochschulgruppen
125 Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise
126 im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die
127 Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der
128 Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der
129 Tagesordnung einzuberufen.
130 Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung:
131 • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des
132 Kassenberichtes
133 • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
134 • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
135 • Beschlussfassung über den Haushalt
136 • Änderung der Jugendordnung
137 • Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der
138 Naturschutzjugend
139 Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs
140 Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen
141 bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur
142 Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
143 Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es
144 vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
145 Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation
146 schriftlich verlangen.
147 Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
148 offen.
149 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
Valentin Hügenell 1.2 150
151
152 **§ 8 Landesjugendleitung**
Valentin Hügenell 1.1 153 Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in,
154 seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
155 Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
156 Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei
157 Jahre gewählt.
158 Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der
159 Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
160 zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
161 abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
162 Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,
163 • die Beschlüsse der Jugendvertreter*innenversammlung auszuführen
164 • die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem
165 Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
166 • die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer
167 Arbeit zu gewährleisten
168 • für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für
169 Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und
170 Familien) zu sorgen
171 • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen
172 • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen
173 • im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen
174 (Schwerpunktarbeit)
175 • Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und
176 internationaler Ebene herzustellen
177 • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern
178 • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten
179 Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im
180 Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der
181 Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
182 Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine
183 Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen
184 Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis
185 jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn
186 diese*dieser verhindert ist.
187 Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
188 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
Valentin Hügenell 1.2 189
190
191 **§ 9 Bezirksebene**
Valentin Hügenell 1.1 192 Bezirksjugendversammlung
193 Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
194 • der Bezirksjugendleitung
195 • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
196 • den Delegierten der Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
197 Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
198 Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
199 Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die
200 Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
201 Bezirksjugendleitung
202 Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren
203 Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
204 Sie hat die Aufgabe,
205 • ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im
206 Bezirk zu halten
207 • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren
208 • das Vertretungsrecht im Bezirksjugendring wahrzunehmen
209 Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und
210 über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
211 Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre
212 gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
213 Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser
214 muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es
215 sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf
216 einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
Valentin Hügenell 1.2 217
218
219 **§ 10 Kreisebene**
Valentin Hügenell 1.1 220 Kreisjugendversammlung
221 Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
222 • der Kreisjugendleitung
223 • den Jugendgruppenleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
224 • den Kindergruppenleiter*innen
225 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
226 Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
227 Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
228 Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung
229 und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
230 Kreisjugendleitung
231 Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren
232 Stellvertreter*in.
233 Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,
234 • ständig Kontakt zu den Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen zu halten
235 • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren
236 • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen
237 Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die
238 verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
Valentin Hügenell 1.2 239
240
241 **§ 11 Ortsebene**
Valentin Hügenell 1.1 242 Jugendgruppenversammlung
243 Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines
244 Ortes zusammen.
245 Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei
246 triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online
247 stattfinden zu lassen.
248 Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:
249 • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
250 • Entgegennahme des Berichtes des*der Jugendleiter*in und des*der Kassierer*in
251 • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
252 • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
253 • Wahl von zwei Kassenrevisoren
254 Jugendgruppenleitung
255 Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen
256 Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
257 Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss
258 gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
259 Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen
260 Stimmen gewählt werden.
261 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
262 Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe,
263 • regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten
264 Themen tätig zu werden
265 • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen
266 • der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die
267 Verwendung der Mittel zu geben
268 Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die
269 Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
Valentin Hügenell 1.2 270
271
272 **§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen**
Valentin Hügenell 1.1 273 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt
274 sind, gelten als Kindergruppen.
275 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit
276 einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird
277 die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
278 Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem*einer Gruppenleiter*in betreut.
279 Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen
280 auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem
281 Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine
282 Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
283 Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie
284 am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
285 In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut
286 gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt
287 werden.
288 Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und
289 Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
Valentin Hügenell 1.2 290
291
292 **§ 13 Bayerischer Jugendring**
Valentin Hügenell 1.1 293 Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine
294 Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der
295 Satzung des Bayerischen Jugendringes.
296 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
Valentin Hügenell 2.1 297
298
299 **§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter**
Valentin Hügenell 1.1 300 Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter
301 beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die
302 Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die
303 Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
304 Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der
305 abgegebenen Stimmen.
306 Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf
307 Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
308 Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.
Valentin Hügenell 2.1 309
310
311 **§ 15 Das Jugendbüro**
Valentin Hügenell 1.1 312 Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros.
313 Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten
314 Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher
315 Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die
316 Landesjugendleitung.
317 Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und
318 bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
319 Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.
Valentin Hügenell 2.1 320
321
322 **§ 16 Auflösung**
Valentin Hügenell 1.1 323 Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
324 Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
325 Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz
326 in Bayern e. V. (LBV) zu.
Valentin Hügenell 2.1 327
328
329 **§ 17 Inkrafttreten**
Valentin Hügenell 1.1 330 Diese Jugendordnung tritt am 19.11.2023 in Kraft.