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1 = Jugendordnung =
2
3 == der Naturschutzjugend im Landesbund
4 für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
5
6
7
8 **§ 1 Name**
9 Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.,
10 trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
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13 **§ 2 Stellung im Verband**
14 Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und
15 eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt
16 ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf
17 selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des
18 Gesamtverbandes.
19
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21 **§ 3 Zweck und Aufgaben**
22 Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen
23 Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und
24 einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer
25 Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des
26 Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
27 Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich
28 demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder,
29 Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel
30 haben.
31 Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:
32 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
33 • aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von
34 natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
35 Artenschutzmaßnahmen etc.)
36 • die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf
37 Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und
38 Umweltschutzes zu werben
39 • den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig
40 abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
41 Exkursionen)
42 • durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu
43 gewinnen
44 • mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler
45 und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
46 Bundesebene zusammenzuarbeiten
47 • durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre
48 Persönlichkeit zu entfalten
49 • den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil
50 sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives
51 gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
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54 **§ 4 Finanzen**
55 Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Naturschutzjugend werden aufgebracht durch:
56 • Zuwendungen des LBV
57 • Zuschüsse
58 • Spenden
59 Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben
60 verwendet werden.
61 Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf
62 Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche
63 Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung
64 durch Beschluss.
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67 § 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend
68 Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27.
69 Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können
70 auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV
71 sein.
72 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
73 Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen
74 Mitglied im LBV sein.
75 Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch
76 Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über
77 den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung
78 entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
79 Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht
80 haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
81 Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
82 § 6.1 Organe
83 Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung
84 Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung
85 Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung
86 Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung
87 § 6.2 Ehrenamt
88 Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
89 Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
90 Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
91 Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in
92 Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
93 Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
94 Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
95 Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
96 ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
97 § 6.3 Arbeitskreise
98 (a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
99 Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
100 ab diesem Zeitpunkt möglich.
101 (b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung
102 offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
103 Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
104 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
105 § 7 Jugendvertreter*innenversammlung
106 Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
107 Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
108 Jugendvertreter*innenversammlung sind
109 • die Landesjugendleitung
110 • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen
111 • ehrenamtliche Regionalbetreuer*innen sowie
112 • bis zu vier Mitglieder (einschließlich deren Leiter*in, falls vorhanden) von
113 o Arbeitskreisen
114 o Kindergruppen
115 o Jugendgruppen
116 o Hochschulgruppen
117 Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise
118 im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die
119 Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der
120 Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der
121 Tagesordnung einzuberufen.
122 Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung:
123 • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des
124 Kassenberichtes
125 • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
126 • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
127 • Beschlussfassung über den Haushalt
128 • Änderung der Jugendordnung
129 • Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der
130 Naturschutzjugend
131 Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs
132 Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen
133 bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur
134 Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
135 Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es
136 vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
137 Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation
138 schriftlich verlangen.
139 Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
140 offen.
141 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
142 § 8 Landesjugendleitung
143 Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in,
144 seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
145 Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
146 Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei
147 Jahre gewählt.
148 Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der
149 Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
150 zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
151 abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
152 Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,
153 • die Beschlüsse der Jugendvertreter*innenversammlung auszuführen
154 • die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem
155 Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
156 • die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer
157 Arbeit zu gewährleisten
158 • für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für
159 Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und
160 Familien) zu sorgen
161 • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen
162 • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen
163 • im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen
164 (Schwerpunktarbeit)
165 • Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und
166 internationaler Ebene herzustellen
167 • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern
168 • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten
169 Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im
170 Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der
171 Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
172 Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine
173 Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen
174 Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis
175 jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn
176 diese*dieser verhindert ist.
177 Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
178 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
179 § 9 Bezirksebene
180 Bezirksjugendversammlung
181 Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
182 • der Bezirksjugendleitung
183 • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
184 • den Delegierten der Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
185 Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
186 Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
187 Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die
188 Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
189 Bezirksjugendleitung
190 Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren
191 Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
192 Sie hat die Aufgabe,
193 • ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im
194 Bezirk zu halten
195 • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren
196 • das Vertretungsrecht im Bezirksjugendring wahrzunehmen
197 Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und
198 über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
199 Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre
200 gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
201 Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser
202 muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es
203 sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf
204 einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
205 § 10 Kreisebene
206 Kreisjugendversammlung
207 Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
208 • der Kreisjugendleitung
209 • den Jugendgruppenleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
210 • den Kindergruppenleiter*innen
211 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
212 Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
213 Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
214 Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung
215 und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
216 Kreisjugendleitung
217 Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren
218 Stellvertreter*in.
219 Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,
220 • ständig Kontakt zu den Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen zu halten
221 • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren
222 • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen
223 Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die
224 verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
225 § 11 Ortsebene
226 Jugendgruppenversammlung
227 Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines
228 Ortes zusammen.
229 Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei
230 triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online
231 stattfinden zu lassen.
232 Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:
233 • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
234 • Entgegennahme des Berichtes des*der Jugendleiter*in und des*der Kassierer*in
235 • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
236 • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
237 • Wahl von zwei Kassenrevisoren
238 Jugendgruppenleitung
239 Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen
240 Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
241 Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss
242 gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
243 Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen
244 Stimmen gewählt werden.
245 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
246 Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe,
247 • regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten
248 Themen tätig zu werden
249 • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen
250 • der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die
251 Verwendung der Mittel zu geben
252 Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die
253 Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
254 § 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
255 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt
256 sind, gelten als Kindergruppen.
257 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit
258 einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird
259 die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
260 Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem*einer Gruppenleiter*in betreut.
261 Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen
262 auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem
263 Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine
264 Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
265 Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie
266 am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
267 In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut
268 gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt
269 werden.
270 Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und
271 Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
272 § 13 Bayerischer Jugendring
273 Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine
274 Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der
275 Satzung des Bayerischen Jugendringes.
276 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
277 § 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter
278 Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter
279 beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die
280 Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die
281 Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
282 Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der
283 abgegebenen Stimmen.
284 Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf
285 Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
286 Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.
287 § 15 Das Jugendbüro
288 Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros.
289 Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten
290 Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher
291 Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die
292 Landesjugendleitung.
293 Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und
294 bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
295 Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.
296 § 16 Auflösung
297 Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
298 Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
299 Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz
300 in Bayern e. V. (LBV) zu.
301 § 17 Inkrafttreten
302 Diese Jugendordnung tritt am 19.11.2023 in Kraft.