Changes for page Jugendordnung in der aktuell gültigen Version
Last modified by Valentin Hügenell on 2026/02/22 09:32
From version 3.1
edited by Valentin Hügenell
on 2026/02/22 09:32
on 2026/02/22 09:32
Change comment:
There is no comment for this version
To version 2.5
edited by Valentin Hügenell
on 2026/02/22 09:25
on 2026/02/22 09:25
Change comment:
There is no comment for this version
Summary
-
Page properties (1 modified, 0 added, 0 removed)
Details
- Page properties
-
- Content
-
... ... @@ -92,65 +92,101 @@ 92 92 93 93 94 94 **§ 8 Landesjugendleitung** 95 -Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der 95 +Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, 96 +seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der 96 96 Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern. 97 -Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei Jahre gewählt. 98 -Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss 99 -zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 98 +Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei 99 +Jahre gewählt. 100 +Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der 101 +Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss 102 +zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der 103 +abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 100 100 Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe, 101 101 • die Beschlüsse der Jugendvertreter*innenversammlung auszuführen 102 -• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren 103 -• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer Arbeit zu gewährleisten 104 -• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien) zu sorgen 106 +• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem 107 +Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren 108 +• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer 109 +Arbeit zu gewährleisten 110 +• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für 111 +Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und 112 +Familien) zu sorgen 105 105 • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen 106 106 • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen 107 -• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen (Schwerpunktarbeit) 108 -• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene herzustellen 115 +• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen 116 +(Schwerpunktarbeit) 117 +• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und 118 +internationaler Ebene herzustellen 109 109 • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern 110 110 • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten 111 -Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen. 112 -Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn diese*dieser verhindert ist. 121 +Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im 122 +Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der 123 +Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen. 124 +Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine 125 +Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen 126 +Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis 127 +jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn 128 +diese*dieser verhindert ist. 113 113 Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes. 130 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 114 114 115 115 116 116 **§ 9 Bezirksebene** 117 - __Bezirksjugendversammlung__134 +Bezirksjugendversammlung 118 118 Die Bezirksjugendversammlung besteht aus: 119 119 • der Bezirksjugendleitung 120 120 • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen 121 121 • den Delegierten der Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen 122 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene. 123 -__Bezirksjugendleitung__ 124 -Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. 139 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines 140 +Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der 141 +Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die 142 +Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene. 143 +Bezirksjugendleitung 144 +Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren 145 +Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. 125 125 Sie hat die Aufgabe, 126 -• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im Bezirk zu halten 147 +• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im 148 +Bezirk zu halten 127 127 • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren 128 128 • das Vertretungsrecht im Bezirksjugendring wahrzunehmen 129 -Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. 130 -Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die 131 -Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen. 151 +Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und 152 +über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. 153 +Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre 154 +gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die 155 +Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser 156 +muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es 157 +sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf 158 +einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen. 132 132 133 133 134 134 **§ 10 Kreisebene** 135 - __Kreisjugendversammlung__162 +Kreisjugendversammlung 136 136 Die Kreisjugendversammlung besteht aus: 137 137 • der Kreisjugendleitung 138 138 • den Jugendgruppenleiter*innen und deren Stellvertreter*innen 139 139 • den Kindergruppenleiter*innen 140 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung und unterstützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen. 141 -__Kreisjugendleitung__ 142 -Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren Stellvertreter*in. 167 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 168 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines 169 +Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der 170 +Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung 171 +und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen. 172 +Kreisjugendleitung 173 +Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren 174 +Stellvertreter*in. 143 143 Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe, 144 144 • ständig Kontakt zu den Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen zu halten 145 145 • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren 146 146 • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen 147 -Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. 179 +Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die 180 +verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. 148 148 149 149 150 150 **§ 11 Ortsebene** 151 -__Jugendgruppenversammlung__ 152 -Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines Ortes zusammen. 153 -Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online stattfinden zu lassen. 184 +Jugendgruppenversammlung 185 +Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines 186 +Ortes zusammen. 187 +Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei 188 +triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online 189 +stattfinden zu lassen. 154 154 Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind: 155 155 • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe 156 156 • Entgegennahme des Berichtes des*der Jugendleiter*in und des*der Kassierer*in ... ... @@ -157,49 +157,79 @@ 157 157 • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung 158 158 • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel 159 159 • Wahl von zwei Kassenrevisoren 160 -__Jugendgruppenleitung__ 161 -Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. 162 -Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die 163 -Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen Stimmen gewählt werden. 196 +Jugendgruppenleitung 197 +Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen 198 +Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. 199 +Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss 200 +gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die 201 +Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen 202 +Stimmen gewählt werden. 203 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 164 164 Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe, 165 -• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten Themen tätig zu werden 205 +• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten 206 +Themen tätig zu werden 166 166 • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen 167 -• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Verwendung der Mittel zu geben 168 -Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden. 208 +• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die 209 +Verwendung der Mittel zu geben 210 +Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die 211 +Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden. 169 169 170 170 171 171 **§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen** 172 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt sind, gelten als Kindergruppen. 173 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt. 215 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt 216 +sind, gelten als Kindergruppen. 217 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit 218 +einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird 219 +die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt. 174 174 Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem*einer Gruppenleiter*in betreut. 175 -Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein. 176 -Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat. 177 -In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt werden. 178 -Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt. 221 +Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen 222 +auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem 223 +Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine 224 +Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein. 225 +Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie 226 +am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat. 227 +In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut 228 +gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt 229 +werden. 230 +Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und 231 +Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt. 179 179 180 180 181 181 **§ 13 Bayerischer Jugendring** 182 -Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der Satzung des Bayerischen Jugendringes. 235 +Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine 236 +Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der 237 +Satzung des Bayerischen Jugendringes. 238 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 183 183 184 184 185 185 **§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter** 186 -Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein. 187 -Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 188 -Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden. 242 +Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter 243 +beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die 244 +Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die 245 +Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein. 246 +Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der 247 +abgegebenen Stimmen. 248 +Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf 249 +Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden. 189 189 Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein. 190 190 191 191 192 192 **§ 15 Das Jugendbüro** 193 193 Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros. 194 -Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. 195 -Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die Landesjugendleitung. 196 -Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und bestimmt, wer das Jugendbüro leitet. 255 +Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten 256 +Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher 257 +Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die 258 +Landesjugendleitung. 259 +Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und 260 +bestimmt, wer das Jugendbüro leitet. 197 197 Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein. 198 198 199 199 200 200 **§ 16 Auflösung** 201 -Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden. 202 -Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. (LBV) zu. 265 +Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten 266 +Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden. 267 +Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz 268 +in Bayern e. V. (LBV) zu. 203 203 204 204 205 205 **§ 17 Inkrafttreten**