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Content
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15 15  Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
16 16  Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben.
17 17  Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:
18 -• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
18 +\\• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von
19 +natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
19 19  Artenschutzmaßnahmen etc.)
20 -• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben
21 -• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
21 +• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf
22 +Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und
23 +Umweltschutzes zu werben
24 +• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig
25 +abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
22 22  Exkursionen)
23 -• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen
24 -• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
25 -Bundesebene, zusammenzuarbeiten
26 -• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten
27 -• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
27 +• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu
28 +gewinnen
29 +• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler
30 +und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
31 +Bundesebene zusammenzuarbeiten
32 +• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre
33 +Persönlichkeit zu entfalten
34 +• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil
35 +sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives
36 +gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
28 28  
29 29  
30 30  **§ 4 Finanzen**
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32 32  • Zuwendungen des LBV
33 33  • Zuschüsse
34 34  • Spenden
35 -Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.
36 -Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes.
37 -Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss.
44 +Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben
45 +verwendet werden.
46 +Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf
47 +Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche
48 +Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung
49 +durch Beschluss.
38 38  
39 39  
40 40  **§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend**
41 -Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein.
42 -Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein.
43 -Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
44 -Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
53 +Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27.
54 +Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können
55 +auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV
56 +sein.
57 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
58 +Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen
59 +Mitglied im LBV sein.
60 +Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch
61 +Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über
62 +den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung
63 +entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
64 +Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht
65 +haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
45 45  Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
46 46  
47 47  
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53 53  
54 54  
55 55  **§ 6.2 Ehrenamt**
56 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
57 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
77 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
78 +Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
79 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
80 +Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in
81 +Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
58 58  Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
59 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
83 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
84 +Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
85 +ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
60 60  
61 61  
62 62  **§ 6.3 Arbeitskreise**
63 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam.
64 -Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
65 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
66 -
89 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
90 +Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
91 +ab diesem Zeitpunkt möglich.
92 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung
93 +offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
94 +Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
95 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
67 67  
97 +
68 68  **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
69 -Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
99 +Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
100 +Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
70 70  Jugendvertreter*innenversammlung sind
71 71  • die Landesjugendleitung
72 72  • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen
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76 76  o Kindergruppen
77 77  o Jugendgruppen
78 78  o Hochschulgruppen
79 -Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
80 -\\__Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung__:
110 +Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise
111 +im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die
112 +Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der
113 +Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der
114 +Tagesordnung einzuberufen.
115 +Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung:
81 81  • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des
82 82  Kassenberichtes
83 83  • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
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84 84  • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
85 85  • Beschlussfassung über den Haushalt
86 86  • Änderung der Jugendordnung
87 -• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend
88 -Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
89 -Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
90 -Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen.
91 -Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen.
122 +• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der
123 +Naturschutzjugend
124 +Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs
125 +Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen
126 +bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur
127 +Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
128 +Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es
129 +vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
130 +Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation
131 +schriftlich verlangen.
132 +Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
133 +offen.
134 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
92 92  
93 93  
94 94  **§ 8 Landesjugendleitung**
95 -Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
138 +Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in,
139 +seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
96 96  Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
97 -Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei Jahre gewählt.
98 -Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
99 -zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
141 +Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei
142 +Jahre gewählt.
143 +Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der
144 +Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
145 +zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
146 +abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
100 100  Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,
101 101  • die Beschlüsse der Jugendvertreter*innenversammlung auszuführen
102 -• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
103 -• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer Arbeit zu gewährleisten
104 -• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien) zu sorgen
149 +• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem
150 +Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
151 +• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer
152 +Arbeit zu gewährleisten
153 +• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für
154 +Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und
155 +Familien) zu sorgen
105 105  • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen
106 106  • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen
107 -• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen (Schwerpunktarbeit)
108 -• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene herzustellen
158 +• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen
159 +(Schwerpunktarbeit)
160 +• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und
161 +internationaler Ebene herzustellen
109 109  • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern
110 110  • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten
111 -Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
112 -Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn diese*dieser verhindert ist.
164 +Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im
165 +Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der
166 +Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
167 +Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine
168 +Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen
169 +Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis
170 +jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn
171 +diese*dieser verhindert ist.
113 113  Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
173 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
114 114  
115 115  
116 116  **§ 9 Bezirksebene**
117 -__Bezirksjugendversammlung__
177 +Bezirksjugendversammlung
118 118  Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
119 119  • der Bezirksjugendleitung
120 120  • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
121 121  • den Delegierten der Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
122 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
123 -__Bezirksjugendleitung__
124 -Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
182 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
183 +Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
184 +Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die
185 +Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
186 +Bezirksjugendleitung
187 +Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren
188 +Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
125 125  Sie hat die Aufgabe,
126 -• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im Bezirk zu halten
190 +• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im
191 +Bezirk zu halten
127 127  • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren
128 128  • das Vertretungsrecht im Bezirksjugendring wahrzunehmen
129 -Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
130 -Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
131 -Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
194 +Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und
195 +über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
196 +Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre
197 +gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
198 +Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser
199 +muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es
200 +sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf
201 +einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
132 132  
133 133  
134 134  **§ 10 Kreisebene**
135 -__Kreisjugendversammlung__
205 +Kreisjugendversammlung
136 136  Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
137 137  • der Kreisjugendleitung
138 138  • den Jugendgruppenleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
139 139  • den Kindergruppenleiter*innen
140 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung und unterstützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
141 -__Kreisjugendleitung__
142 -Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren Stellvertreter*in.
210 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
211 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
212 +Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
213 +Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung
214 +und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
215 +Kreisjugendleitung
216 +Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren
217 +Stellvertreter*in.
143 143  Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,
144 144  • ständig Kontakt zu den Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen zu halten
145 145  • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren
146 146  • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen
147 -Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
222 +Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die
223 +verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
148 148  
149 149  
150 150  **§ 11 Ortsebene**
151 -__Jugendgruppenversammlung__
152 -Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines Ortes zusammen.
153 -Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online stattfinden zu lassen.
227 +Jugendgruppenversammlung
228 +Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines
229 +Ortes zusammen.
230 +Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei
231 +triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online
232 +stattfinden zu lassen.
154 154  Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:
155 155  • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
156 156  • Entgegennahme des Berichtes des*der Jugendleiter*in und des*der Kassierer*in
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157 157  • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
158 158  • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
159 159  • Wahl von zwei Kassenrevisoren
160 -__Jugendgruppenleitung__
161 -Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
162 -Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
163 -Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen Stimmen gewählt werden.
239 +Jugendgruppenleitung
240 +Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen
241 +Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
242 +Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss
243 +gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
244 +Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen
245 +Stimmen gewählt werden.
246 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
164 164  Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe,
165 -• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten Themen tätig zu werden
248 +• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten
249 +Themen tätig zu werden
166 166  • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen
167 -• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Verwendung der Mittel zu geben
168 -Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
251 +• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die
252 +Verwendung der Mittel zu geben
253 +Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die
254 +Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
169 169  
170 170  
171 171  **§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen**
172 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt sind, gelten als Kindergruppen.
173 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
258 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt
259 +sind, gelten als Kindergruppen.
260 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit
261 +einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird
262 +die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
174 174  Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem*einer Gruppenleiter*in betreut.
175 -Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
176 -Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
177 -In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt werden.
178 -Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
264 +Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen
265 +auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem
266 +Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine
267 +Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
268 +Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie
269 +am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
270 +In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut
271 +gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt
272 +werden.
273 +Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und
274 +Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
179 179  
180 180  
181 181  **§ 13 Bayerischer Jugendring**
182 -Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der Satzung des Bayerischen Jugendringes.
278 +Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine
279 +Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der
280 +Satzung des Bayerischen Jugendringes.
281 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
183 183  
184 184  
185 185  **§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter**
186 -Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
187 -Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
188 -Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
285 +Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter
286 +beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die
287 +Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die
288 +Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
289 +Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der
290 +abgegebenen Stimmen.
291 +Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf
292 +Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
189 189  Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.
190 190  
191 191  
192 192  **§ 15 Das Jugendbüro**
193 193  Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros.
194 -Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten Mitarbeitenden der Naturschutzjugend.
195 -Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die Landesjugendleitung.
196 -Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
298 +Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten
299 +Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher
300 +Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die
301 +Landesjugendleitung.
302 +Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und
303 +bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
197 197  Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.
198 198  
199 199  
200 200  **§ 16 Auflösung**
201 -Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
202 -Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. (LBV) zu.
308 +Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
309 +Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
310 +Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz
311 +in Bayern e. V. (LBV) zu.
203 203  
204 204  
205 205  **§ 17 Inkrafttreten**