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Summary

Details

Page properties
Content
... ... @@ -1,30 +1,54 @@
1 -= __Jugendordnung__ =
1 += Jugendordnung =
2 2  
3 -== der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
3 +== der Naturschutzjugend im Landesbund
4 +für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
4 4  
5 5  
7 +
6 6  **§ 1 Name**
7 -Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
9 +Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.,
10 +trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
8 8  
9 9  
10 10  **§ 2 Stellung im Verband**
11 -Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes.
14 +Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und
15 +eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt
16 +ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf
17 +selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des
18 +Gesamtverbandes.
12 12  
13 13  
14 14  **§ 3 Zweck und Aufgaben**
15 -Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
16 -Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben.
22 +Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen
23 +Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und
24 +einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer
25 +Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des
26 +Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
27 +Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich
28 +demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder,
29 +Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel
30 +haben.
17 17  Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:
18 -• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
32 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
33 +• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von
34 +natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
19 19  Artenschutzmaßnahmen etc.)
20 -• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben
21 -• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
36 +• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf
37 +Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und
38 +Umweltschutzes zu werben
39 +• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig
40 +abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
22 22  Exkursionen)
23 -• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen
24 -• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
25 -Bundesebene, zusammenzuarbeiten
26 -• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten
27 -• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
42 +• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu
43 +gewinnen
44 +• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler
45 +und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
46 +Bundesebene zusammenzuarbeiten
47 +• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre
48 +Persönlichkeit zu entfalten
49 +• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil
50 +sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives
51 +gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
28 28  
29 29  
30 30  **§ 4 Finanzen**
... ... @@ -32,41 +32,55 @@
32 32  • Zuwendungen des LBV
33 33  • Zuschüsse
34 34  • Spenden
35 -Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.
36 -Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes.
37 -Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss.
59 +Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben
60 +verwendet werden.
61 +Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf
62 +Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche
63 +Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung
64 +durch Beschluss.
38 38  
39 39  
40 -**§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend**
41 -Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein.
42 -Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein.
43 -Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
44 -Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
67 +§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend
68 +Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27.
69 +Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können
70 +auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV
71 +sein.
72 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
73 +Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen
74 +Mitglied im LBV sein.
75 +Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch
76 +Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über
77 +den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung
78 +entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
79 +Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht
80 +haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
45 45  Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
46 -
47 -
48 -**§ 6.1 Organe**
82 +§ 6.1 Organe
49 49  Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung
50 50  Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung
51 51  Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung
52 52  Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung
53 -
54 -
55 -**§ 6.2 Ehrenamt**
56 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
57 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
87 +§ 6.2 Ehrenamt
88 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
89 +Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
90 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
91 +Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in
92 +Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
58 58  Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
59 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
60 -
61 -
62 -**§ 6.3 Arbeitskreise**
63 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam.
64 -Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
65 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
66 -
67 -
68 -**§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
69 -Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
94 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
95 +Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
96 +ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
97 +§ 6.3 Arbeitskreise
98 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
99 +Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
100 +ab diesem Zeitpunkt möglich.
101 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung
102 +offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
103 +Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
104 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
105 +§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung
106 +Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
107 +Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
70 70  Jugendvertreter*innenversammlung sind
71 71  • die Landesjugendleitung
72 72  • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen
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76 76  o Kindergruppen
77 77  o Jugendgruppen
78 78  o Hochschulgruppen
79 -Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
80 -\\__Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung__:
117 +Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise
118 +im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die
119 +Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der
120 +Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der
121 +Tagesordnung einzuberufen.
122 +Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung:
81 81  • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des
82 82  Kassenberichtes
83 83  • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
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84 84  • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
85 85  • Beschlussfassung über den Haushalt
86 86  • Änderung der Jugendordnung
87 -• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend
88 -Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
89 -Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
90 -Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen.
91 -Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen.
92 -
93 -
94 -**§ 8 Landesjugendleitung**
95 -Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
129 +• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der
130 +Naturschutzjugend
131 +Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs
132 +Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen
133 +bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur
134 +Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
135 +Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es
136 +vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
137 +Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation
138 +schriftlich verlangen.
139 +Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
140 +offen.
141 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
142 +§ 8 Landesjugendleitung
143 +Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in,
144 +seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
96 96  Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
97 -Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei Jahre gewählt.
98 -Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
99 -zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
146 +Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei
147 +Jahre gewählt.
148 +Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der
149 +Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
150 +zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
151 +abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
100 100  Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,
101 101  • die Beschlüsse der Jugendvertreter*innenversammlung auszuführen
102 -• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
103 -• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer Arbeit zu gewährleisten
104 -• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien) zu sorgen
154 +• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem
155 +Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
156 +• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer
157 +Arbeit zu gewährleisten
158 +• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für
159 +Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und
160 +Familien) zu sorgen
105 105  • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen
106 106  • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen
107 -• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen (Schwerpunktarbeit)
108 -• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene herzustellen
163 +• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen
164 +(Schwerpunktarbeit)
165 +• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und
166 +internationaler Ebene herzustellen
109 109  • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern
110 110  • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten
111 -Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
112 -Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn diese*dieser verhindert ist.
169 +Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im
170 +Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der
171 +Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
172 +Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine
173 +Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen
174 +Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis
175 +jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn
176 +diese*dieser verhindert ist.
113 113  Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
114 -
115 -
116 -**§ 9 Bezirksebene**
117 -__Bezirksjugendversammlung__
178 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
179 +§ 9 Bezirksebene
180 +Bezirksjugendversammlung
118 118  Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
119 119  • der Bezirksjugendleitung
120 120  • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
121 121  • den Delegierten der Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
122 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
123 -__Bezirksjugendleitung__
124 -Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
185 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
186 +Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
187 +Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die
188 +Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
189 +Bezirksjugendleitung
190 +Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren
191 +Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
125 125  Sie hat die Aufgabe,
126 -• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im Bezirk zu halten
193 +• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im
194 +Bezirk zu halten
127 127  • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren
128 128  • das Vertretungsrecht im Bezirksjugendring wahrzunehmen
129 -Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
130 -Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
131 -Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
132 -
133 -
134 -**§ 10 Kreisebene**
135 -__Kreisjugendversammlung__
197 +Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und
198 +über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
199 +Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre
200 +gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
201 +Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser
202 +muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es
203 +sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf
204 +einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
205 +§ 10 Kreisebene
206 +Kreisjugendversammlung
136 136  Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
137 137  • der Kreisjugendleitung
138 138  • den Jugendgruppenleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
139 139  • den Kindergruppenleiter*innen
140 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung und unterstützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
141 -__Kreisjugendleitung__
142 -Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren Stellvertreter*in.
211 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
212 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
213 +Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
214 +Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung
215 +und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
216 +Kreisjugendleitung
217 +Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren
218 +Stellvertreter*in.
143 143  Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,
144 144  • ständig Kontakt zu den Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen zu halten
145 145  • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren
146 146  • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen
147 -Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
148 -
149 -
150 -**§ 11 Ortsebene**
151 -__Jugendgruppenversammlung__
152 -Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines Ortes zusammen.
153 -Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online stattfinden zu lassen.
223 +Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die
224 +verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
225 +§ 11 Ortsebene
226 +Jugendgruppenversammlung
227 +Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines
228 +Ortes zusammen.
229 +Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei
230 +triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online
231 +stattfinden zu lassen.
154 154  Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:
155 155  • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
156 156  • Entgegennahme des Berichtes des*der Jugendleiter*in und des*der Kassierer*in
... ... @@ -157,50 +157,68 @@
157 157  • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
158 158  • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
159 159  • Wahl von zwei Kassenrevisoren
160 -__Jugendgruppenleitung__
161 -Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
162 -Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
163 -Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen Stimmen gewählt werden.
238 +Jugendgruppenleitung
239 +Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen
240 +Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
241 +Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss
242 +gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
243 +Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen
244 +Stimmen gewählt werden.
245 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
164 164  Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe,
165 -• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten Themen tätig zu werden
247 +• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten
248 +Themen tätig zu werden
166 166  • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen
167 -• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Verwendung der Mittel zu geben
168 -Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
169 -
170 -
171 -**§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen**
172 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt sind, gelten als Kindergruppen.
173 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
250 +• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die
251 +Verwendung der Mittel zu geben
252 +Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die
253 +Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
254 +§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
255 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt
256 +sind, gelten als Kindergruppen.
257 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit
258 +einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird
259 +die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
174 174  Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem*einer Gruppenleiter*in betreut.
175 -Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
176 -Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
177 -In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt werden.
178 -Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
179 -
180 -
181 -**§ 13 Bayerischer Jugendring**
182 -Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der Satzung des Bayerischen Jugendringes.
183 -
184 -
185 -**§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter**
186 -Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
187 -Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
188 -Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
261 +Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen
262 +auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem
263 +Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine
264 +Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
265 +Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie
266 +am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
267 +In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut
268 +gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt
269 +werden.
270 +Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und
271 +Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
272 +§ 13 Bayerischer Jugendring
273 +Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine
274 +Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der
275 +Satzung des Bayerischen Jugendringes.
276 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
277 +§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter
278 +Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter
279 +beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die
280 +Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die
281 +Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
282 +Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der
283 +abgegebenen Stimmen.
284 +Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf
285 +Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
189 189  Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.
190 -
191 -
192 -**§ 15 Das Jugendbüro**
287 +§ 15 Das Jugendbüro
193 193  Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros.
194 -Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten Mitarbeitenden der Naturschutzjugend.
195 -Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die Landesjugendleitung.
196 -Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
289 +Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten
290 +Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher
291 +Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die
292 +Landesjugendleitung.
293 +Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und
294 +bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
197 197  Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.
198 -
199 -
200 -**§ 16 Auflösung**
201 -Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
202 -Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. (LBV) zu.
203 -
204 -
205 -**§ 17 Inkrafttreten**
296 +§ 16 Auflösung
297 +Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
298 +Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
299 +Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz
300 +in Bayern e. V. (LBV) zu.
301 +§ 17 Inkrafttreten
206 206  Diese Jugendordnung tritt am 19.11.2023 in Kraft.