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Details

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Content
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92 92  
93 93  
94 94  **§ 8 Landesjugendleitung**
95 -Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in,
96 -seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
95 +Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
97 97  Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
98 -Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei
99 -Jahre gewählt.
100 -Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der
101 -Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
102 -zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
103 -abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
97 +Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei Jahre gewählt.
98 +Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
99 +zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
104 104  Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,
105 105  • die Beschlüsse der Jugendvertreter*innenversammlung auszuführen
106 -• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem
107 -Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
108 -• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer
109 -Arbeit zu gewährleisten
110 -• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für
111 -Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und
112 -Familien) zu sorgen
102 +• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
103 +• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer Arbeit zu gewährleisten
104 +• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien) zu sorgen
113 113  • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen
114 114  • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen
115 -• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen
116 -(Schwerpunktarbeit)
117 -• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und
118 -internationaler Ebene herzustellen
107 +• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen (Schwerpunktarbeit)
108 +• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene herzustellen
119 119  • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern
120 120  • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten
121 -Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im
122 -Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der
123 -Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
124 -Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine
125 -Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen
126 -Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis
127 -jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn
128 -diese*dieser verhindert ist.
111 +Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
112 +Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn diese*dieser verhindert ist.
129 129  Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
130 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
131 131  
132 132  
133 133  **§ 9 Bezirksebene**
134 -Bezirksjugendversammlung
117 +__Bezirksjugendversammlung__
135 135  Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
136 136  • der Bezirksjugendleitung
137 137  • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
138 138  • den Delegierten der Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
139 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
140 -Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
141 -Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die
142 -Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
143 -Bezirksjugendleitung
144 -Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren
145 -Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
122 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
123 +__Bezirksjugendleitung__
124 +Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
146 146  Sie hat die Aufgabe,
147 -• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im
148 -Bezirk zu halten
126 +• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im Bezirk zu halten
149 149  • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren
150 150  • das Vertretungsrecht im Bezirksjugendring wahrzunehmen
151 -Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und
152 -über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
153 -Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre
154 -gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
155 -Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser
156 -muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es
157 -sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf
158 -einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
129 +Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
130 +Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
131 +Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
159 159  
160 160  
161 161  **§ 10 Kreisebene**
162 -Kreisjugendversammlung
135 +__Kreisjugendversammlung__
163 163  Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
164 164  • der Kreisjugendleitung
165 165  • den Jugendgruppenleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
166 166  • den Kindergruppenleiter*innen
167 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
168 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
169 -Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
170 -Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung
171 -und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
172 -Kreisjugendleitung
173 -Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren
174 -Stellvertreter*in.
140 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung und unterstützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
141 +__Kreisjugendleitung__
142 +Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren Stellvertreter*in.
175 175  Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,
176 176  • ständig Kontakt zu den Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen zu halten
177 177  • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren
178 178  • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen
179 -Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die
180 -verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
147 +Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
181 181  
182 182  
183 183  **§ 11 Ortsebene**
184 -Jugendgruppenversammlung
185 -Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines
186 -Ortes zusammen.
187 -Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei
188 -triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online
189 -stattfinden zu lassen.
151 +__Jugendgruppenversammlung__
152 +Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines Ortes zusammen.
153 +Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online stattfinden zu lassen.
190 190  Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:
191 191  • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
192 192  • Entgegennahme des Berichtes des*der Jugendleiter*in und des*der Kassierer*in
... ... @@ -193,79 +193,49 @@
193 193  • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
194 194  • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
195 195  • Wahl von zwei Kassenrevisoren
196 -Jugendgruppenleitung
197 -Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen
198 -Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
199 -Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss
200 -gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
201 -Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen
202 -Stimmen gewählt werden.
203 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
160 +__Jugendgruppenleitung__
161 +Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
162 +Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
163 +Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen Stimmen gewählt werden.
204 204  Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe,
205 -• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten
206 -Themen tätig zu werden
165 +• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten Themen tätig zu werden
207 207  • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen
208 -• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die
209 -Verwendung der Mittel zu geben
210 -Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die
211 -Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
167 +• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Verwendung der Mittel zu geben
168 +Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
212 212  
213 213  
214 214  **§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen**
215 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt
216 -sind, gelten als Kindergruppen.
217 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit
218 -einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird
219 -die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
172 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt sind, gelten als Kindergruppen.
173 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
220 220  Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem*einer Gruppenleiter*in betreut.
221 -Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen
222 -auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem
223 -Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine
224 -Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
225 -Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie
226 -am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
227 -In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut
228 -gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt
229 -werden.
230 -Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und
231 -Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
175 +Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
176 +Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
177 +In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt werden.
178 +Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
232 232  
233 233  
234 234  **§ 13 Bayerischer Jugendring**
235 -Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine
236 -Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der
237 -Satzung des Bayerischen Jugendringes.
238 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
182 +Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der Satzung des Bayerischen Jugendringes.
239 239  
240 240  
241 241  **§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter**
242 -Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter
243 -beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die
244 -Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die
245 -Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
246 -Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der
247 -abgegebenen Stimmen.
248 -Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf
249 -Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
186 +Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
187 +Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
188 +Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
250 250  Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.
251 251  
252 252  
253 253  **§ 15 Das Jugendbüro**
254 254  Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros.
255 -Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten
256 -Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher
257 -Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die
258 -Landesjugendleitung.
259 -Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und
260 -bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
194 +Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten Mitarbeitenden der Naturschutzjugend.
195 +Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die Landesjugendleitung.
196 +Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
261 261  Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.
262 262  
263 263  
264 264  **§ 16 Auflösung**
265 -Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
266 -Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
267 -Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz
268 -in Bayern e. V. (LBV) zu.
201 +Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
202 +Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. (LBV) zu.
269 269  
270 270  
271 271  **§ 17 Inkrafttreten**