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... ... @@ -53,20 +53,30 @@ 53 53 54 54 55 55 **§ 6.2 Ehrenamt** 56 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 57 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. 56 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere 57 +Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 58 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten 59 +Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in 60 +Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. 58 58 Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall. 59 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 62 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die 63 +Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre 64 +ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 60 60 61 61 62 62 **§ 6.3 Arbeitskreise** 63 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. 64 -Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich. 65 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 66 - 68 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der 69 +Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind 70 +ab diesem Zeitpunkt möglich. 71 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung 72 +offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der 73 +Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 74 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 67 67 76 + 68 68 **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung** 69 -Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der 78 +Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der 79 +Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der 70 70 Jugendvertreter*innenversammlung sind 71 71 • die Landesjugendleitung 72 72 • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen ... ... @@ -76,8 +76,12 @@ 76 76 o Kindergruppen 77 77 o Jugendgruppen 78 78 o Hochschulgruppen 79 -Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. 80 -\\__Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung__: 89 +Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise 90 +im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die 91 +Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der 92 +Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der 93 +Tagesordnung einzuberufen. 94 +Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung: 81 81 • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des 82 82 Kassenberichtes 83 83 • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung ... ... @@ -84,11 +84,19 @@ 84 84 • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend 85 85 • Beschlussfassung über den Haushalt 86 86 • Änderung der Jugendordnung 87 -• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend 88 -Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden. 89 -Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der 90 -Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen. 91 -Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen. 101 +• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der 102 +Naturschutzjugend 103 +Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs 104 +Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen 105 +bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur 106 +Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden. 107 +Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es 108 +vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der 109 +Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation 110 +schriftlich verlangen. 111 +Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden 112 +offen. 113 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 92 92 93 93 94 94 **§ 8 Landesjugendleitung**