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Summary

Details

Page properties
Content
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53 53  
54 54  
55 55  **§ 6.2 Ehrenamt**
56 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
57 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
56 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
57 +Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
58 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
59 +Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in
60 +Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
58 58  Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
59 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
62 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
63 +Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
64 +ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
60 60  
61 61  
62 62  **§ 6.3 Arbeitskreise**
63 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam.
64 -Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
65 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
66 -
68 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
69 +Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
70 +ab diesem Zeitpunkt möglich.
71 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung
72 +offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
73 +Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
74 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
67 67  
76 +
68 68  **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
69 -Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
78 +Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
79 +Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
70 70  Jugendvertreter*innenversammlung sind
71 71  • die Landesjugendleitung
72 72  • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen
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76 76  o Kindergruppen
77 77  o Jugendgruppen
78 78  o Hochschulgruppen
79 -Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
80 -\\__Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung__:
89 +Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise
90 +im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die
91 +Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der
92 +Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der
93 +Tagesordnung einzuberufen.
94 +Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung:
81 81  • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des
82 82  Kassenberichtes
83 83  • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
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84 84  • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
85 85  • Beschlussfassung über den Haushalt
86 86  • Änderung der Jugendordnung
87 -• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend
88 -Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
89 -Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
90 -Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen.
91 -Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen.
101 +• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der
102 +Naturschutzjugend
103 +Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs
104 +Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen
105 +bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur
106 +Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
107 +Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es
108 +vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
109 +Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation
110 +schriftlich verlangen.
111 +Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
112 +offen.
113 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
92 92  
93 93  
94 94  **§ 8 Landesjugendleitung**