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Summary

Details

Page properties
Content
... ... @@ -1,30 +1,54 @@
1 -= __Jugendordnung__ =
1 += Jugendordnung =
2 2  
3 -== der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
3 +== der Naturschutzjugend im Landesbund
4 +für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
4 4  
5 5  
7 +
6 6  **§ 1 Name**
7 -Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
9 +Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.,
10 +trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
8 8  
9 9  
10 10  **§ 2 Stellung im Verband**
11 -Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes.
14 +Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und
15 +eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt
16 +ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf
17 +selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des
18 +Gesamtverbandes.
12 12  
13 13  
14 14  **§ 3 Zweck und Aufgaben**
15 -Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
16 -Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben.
22 +Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen
23 +Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und
24 +einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer
25 +Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des
26 +Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
27 +Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich
28 +demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder,
29 +Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel
30 +haben.
17 17  Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:
18 -• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
32 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
33 +• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von
34 +natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
19 19  Artenschutzmaßnahmen etc.)
20 -• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben
21 -• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
36 +• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf
37 +Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und
38 +Umweltschutzes zu werben
39 +• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig
40 +abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
22 22  Exkursionen)
23 -• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen
24 -• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
25 -Bundesebene, zusammenzuarbeiten
26 -• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten
27 -• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
42 +• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu
43 +gewinnen
44 +• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler
45 +und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
46 +Bundesebene zusammenzuarbeiten
47 +• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre
48 +Persönlichkeit zu entfalten
49 +• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil
50 +sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives
51 +gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
28 28  
29 29  
30 30  **§ 4 Finanzen**
... ... @@ -32,41 +32,55 @@
32 32  • Zuwendungen des LBV
33 33  • Zuschüsse
34 34  • Spenden
35 -Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.
36 -Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes.
37 -Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss.
59 +Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben
60 +verwendet werden.
61 +Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf
62 +Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche
63 +Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung
64 +durch Beschluss.
38 38  
39 39  
40 -**§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend**
41 -Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein.
42 -Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein.
43 -Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
44 -Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
67 +§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend
68 +Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27.
69 +Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können
70 +auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV
71 +sein.
72 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
73 +Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen
74 +Mitglied im LBV sein.
75 +Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch
76 +Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über
77 +den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung
78 +entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
79 +Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht
80 +haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
45 45  Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
46 -
47 -
48 -**§ 6.1 Organe**
82 +§ 6.1 Organe
49 49  Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung
50 50  Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung
51 51  Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung
52 52  Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung
53 -
54 -
55 -**§ 6.2 Ehrenamt**
56 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
57 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
87 +§ 6.2 Ehrenamt
88 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
89 +Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
90 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
91 +Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in
92 +Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
58 58  Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
59 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
60 -
61 -
62 -**§ 6.3 Arbeitskreise**
63 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam.
64 -Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
65 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
66 -
67 -
68 -**§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
69 -Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
94 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
95 +Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
96 +ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
97 +§ 6.3 Arbeitskreise
98 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
99 +Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
100 +ab diesem Zeitpunkt möglich.
101 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung
102 +offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
103 +Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
104 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
105 +§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung
106 +Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
107 +Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
70 70  Jugendvertreter*innenversammlung sind
71 71  • die Landesjugendleitung
72 72  • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen
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76 76  o Kindergruppen
77 77  o Jugendgruppen
78 78  o Hochschulgruppen
79 -Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
80 -\\__Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung__:
117 +Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise
118 +im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die
119 +Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der
120 +Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der
121 +Tagesordnung einzuberufen.
122 +Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung:
81 81  • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des
82 82  Kassenberichtes
83 83  • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
... ... @@ -84,14 +84,20 @@
84 84  • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
85 85  • Beschlussfassung über den Haushalt
86 86  • Änderung der Jugendordnung
87 -• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend
88 -Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
89 -Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
90 -Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen.
91 -Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen.
92 -
93 -
94 -**§ 8 Landesjugendleitung**
129 +• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der
130 +Naturschutzjugend
131 +Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs
132 +Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen
133 +bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur
134 +Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
135 +Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es
136 +vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
137 +Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation
138 +schriftlich verlangen.
139 +Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
140 +offen.
141 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
142 +§ 8 Landesjugendleitung
95 95  Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in,
96 96  seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
97 97  Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
... ... @@ -128,9 +128,7 @@
128 128  diese*dieser verhindert ist.
129 129  Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
130 130  Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
131 -
132 -
133 -**§ 9 Bezirksebene**
179 +§ 9 Bezirksebene
134 134  Bezirksjugendversammlung
135 135  Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
136 136  • der Bezirksjugendleitung
... ... @@ -156,9 +156,7 @@
156 156  muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es
157 157  sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf
158 158  einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
159 -
160 -
161 -**§ 10 Kreisebene**
205 +§ 10 Kreisebene
162 162  Kreisjugendversammlung
163 163  Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
164 164  • der Kreisjugendleitung
... ... @@ -178,9 +178,7 @@
178 178  • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen
179 179  Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die
180 180  verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
181 -
182 -
183 -**§ 11 Ortsebene**
225 +§ 11 Ortsebene
184 184  Jugendgruppenversammlung
185 185  Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines
186 186  Ortes zusammen.
... ... @@ -209,9 +209,7 @@
209 209  Verwendung der Mittel zu geben
210 210  Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die
211 211  Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
212 -
213 -
214 -**§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen**
254 +§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
215 215  Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt
216 216  sind, gelten als Kindergruppen.
217 217  Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit
... ... @@ -229,16 +229,12 @@
229 229  werden.
230 230  Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und
231 231  Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
232 -
233 -
234 -**§ 13 Bayerischer Jugendring**
272 +§ 13 Bayerischer Jugendring
235 235  Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine
236 236  Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der
237 237  Satzung des Bayerischen Jugendringes.
238 238  Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
239 -
240 -
241 -**§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter**
277 +§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter
242 242  Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter
243 243  beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die
244 244  Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die
... ... @@ -248,9 +248,7 @@
248 248  Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf
249 249  Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
250 250  Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.
251 -
252 -
253 -**§ 15 Das Jugendbüro**
287 +§ 15 Das Jugendbüro
254 254  Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros.
255 255  Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten
256 256  Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher
... ... @@ -259,14 +259,10 @@
259 259  Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und
260 260  bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
261 261  Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.
262 -
263 -
264 -**§ 16 Auflösung**
296 +§ 16 Auflösung
265 265  Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
266 266  Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
267 267  Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz
268 268  in Bayern e. V. (LBV) zu.
269 -
270 -
271 -**§ 17 Inkrafttreten**
301 +§ 17 Inkrafttreten
272 272  Diese Jugendordnung tritt am 19.11.2023 in Kraft.