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Summary

Details

Page properties
Content
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63 63  (a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam.
64 64  Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
65 65  (b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
66 +
66 66  
67 -
68 68  **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
69 -Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
70 -Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
69 +Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
71 71  Jugendvertreter*innenversammlung sind
72 72  • die Landesjugendleitung
73 73  • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen
... ... @@ -77,12 +77,8 @@
77 77  o Kindergruppen
78 78  o Jugendgruppen
79 79  o Hochschulgruppen
80 -Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise
81 -im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die
82 -Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der
83 -Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der
84 -Tagesordnung einzuberufen.
85 -Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung:
79 +Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
80 +\\__Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung__:
86 86  • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des
87 87  Kassenberichtes
88 88  • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
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89 89  • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
90 90  • Beschlussfassung über den Haushalt
91 91  • Änderung der Jugendordnung
92 -• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der
93 -Naturschutzjugend
94 -Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs
95 -Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen
96 -bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur
97 -Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
98 -Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es
99 -vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
100 -Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation
101 -schriftlich verlangen.
102 -Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
103 -offen.
104 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
87 +• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend
88 +Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
89 +Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
90 +Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen.
91 +Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen.
105 105  
106 106  
107 107  **§ 8 Landesjugendleitung**
108 -Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in,
109 -seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
95 +Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
110 110  Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
111 -Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei
112 -Jahre gewählt.
113 -Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der
114 -Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
115 -zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
116 -abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
97 +Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei Jahre gewählt.
98 +Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
99 +zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
117 117  Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,
118 118  • die Beschlüsse der Jugendvertreter*innenversammlung auszuführen
119 -• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem
120 -Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
121 -• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer
122 -Arbeit zu gewährleisten
123 -• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für
124 -Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und
125 -Familien) zu sorgen
102 +• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
103 +• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer Arbeit zu gewährleisten
104 +• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien) zu sorgen
126 126  • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen
127 127  • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen
128 -• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen
129 -(Schwerpunktarbeit)
130 -• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und
131 -internationaler Ebene herzustellen
107 +• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen (Schwerpunktarbeit)
108 +• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene herzustellen
132 132  • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern
133 133  • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten
134 -Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im
135 -Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der
136 -Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
137 -Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine
138 -Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen
139 -Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis
140 -jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn
141 -diese*dieser verhindert ist.
111 +Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
112 +Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn diese*dieser verhindert ist.
142 142  Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
143 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
144 144  
145 145  
146 146  **§ 9 Bezirksebene**
147 -Bezirksjugendversammlung
117 +__Bezirksjugendversammlung__
148 148  Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
149 149  • der Bezirksjugendleitung
150 150  • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
151 151  • den Delegierten der Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
152 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
153 -Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
154 -Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die
155 -Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
156 -Bezirksjugendleitung
157 -Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren
158 -Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
122 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
123 +__Bezirksjugendleitung__
124 +Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
159 159  Sie hat die Aufgabe,
160 -• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im
161 -Bezirk zu halten
126 +• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im Bezirk zu halten
162 162  • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren
163 163  • das Vertretungsrecht im Bezirksjugendring wahrzunehmen
164 -Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und
165 -über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
166 -Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre
167 -gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
168 -Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser
169 -muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es
170 -sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf
171 -einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
129 +Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
130 +Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
131 +Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
172 172  
173 173  
174 174  **§ 10 Kreisebene**
175 -Kreisjugendversammlung
135 +__Kreisjugendversammlung__
176 176  Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
177 177  • der Kreisjugendleitung
178 178  • den Jugendgruppenleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
179 179  • den Kindergruppenleiter*innen
180 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
181 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
182 -Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
183 -Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung
184 -und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
185 -Kreisjugendleitung
186 -Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren
187 -Stellvertreter*in.
140 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung und unterstützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
141 +__Kreisjugendleitung__
142 +Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren Stellvertreter*in.
188 188  Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,
189 189  • ständig Kontakt zu den Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen zu halten
190 190  • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren
191 191  • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen
192 -Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die
193 -verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
147 +Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
194 194  
195 195  
196 196  **§ 11 Ortsebene**
197 -Jugendgruppenversammlung
198 -Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines
199 -Ortes zusammen.
200 -Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei
201 -triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online
202 -stattfinden zu lassen.
151 +__Jugendgruppenversammlung__
152 +Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines Ortes zusammen.
153 +Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online stattfinden zu lassen.
203 203  Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:
204 204  • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
205 205  • Entgegennahme des Berichtes des*der Jugendleiter*in und des*der Kassierer*in
... ... @@ -206,79 +206,49 @@
206 206  • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
207 207  • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
208 208  • Wahl von zwei Kassenrevisoren
209 -Jugendgruppenleitung
210 -Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen
211 -Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
212 -Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss
213 -gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
214 -Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen
215 -Stimmen gewählt werden.
216 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
160 +__Jugendgruppenleitung__
161 +Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
162 +Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
163 +Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen Stimmen gewählt werden.
217 217  Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe,
218 -• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten
219 -Themen tätig zu werden
165 +• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten Themen tätig zu werden
220 220  • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen
221 -• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die
222 -Verwendung der Mittel zu geben
223 -Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die
224 -Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
167 +• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Verwendung der Mittel zu geben
168 +Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
225 225  
226 226  
227 227  **§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen**
228 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt
229 -sind, gelten als Kindergruppen.
230 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit
231 -einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird
232 -die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
172 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt sind, gelten als Kindergruppen.
173 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
233 233  Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem*einer Gruppenleiter*in betreut.
234 -Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen
235 -auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem
236 -Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine
237 -Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
238 -Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie
239 -am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
240 -In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut
241 -gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt
242 -werden.
243 -Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und
244 -Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
175 +Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
176 +Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
177 +In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt werden.
178 +Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
245 245  
246 246  
247 247  **§ 13 Bayerischer Jugendring**
248 -Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine
249 -Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der
250 -Satzung des Bayerischen Jugendringes.
251 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
182 +Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der Satzung des Bayerischen Jugendringes.
252 252  
253 253  
254 254  **§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter**
255 -Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter
256 -beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die
257 -Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die
258 -Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
259 -Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der
260 -abgegebenen Stimmen.
261 -Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf
262 -Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
186 +Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
187 +Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
188 +Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
263 263  Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.
264 264  
265 265  
266 266  **§ 15 Das Jugendbüro**
267 267  Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros.
268 -Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten
269 -Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher
270 -Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die
271 -Landesjugendleitung.
272 -Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und
273 -bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
194 +Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten Mitarbeitenden der Naturschutzjugend.
195 +Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die Landesjugendleitung.
196 +Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
274 274  Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.
275 275  
276 276  
277 277  **§ 16 Auflösung**
278 -Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
279 -Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
280 -Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz
281 -in Bayern e. V. (LBV) zu.
201 +Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
202 +Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. (LBV) zu.
282 282  
283 283  
284 284  **§ 17 Inkrafttreten**