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... ... @@ -63,11 +63,10 @@ 63 63 (a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. 64 64 Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich. 65 65 (b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 66 + 66 66 67 - 68 68 **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung** 69 -Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der 70 -Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der 69 +Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der 71 71 Jugendvertreter*innenversammlung sind 72 72 • die Landesjugendleitung 73 73 • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen ... ... @@ -77,12 +77,8 @@ 77 77 o Kindergruppen 78 78 o Jugendgruppen 79 79 o Hochschulgruppen 80 -Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise 81 -im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die 82 -Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der 83 -Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der 84 -Tagesordnung einzuberufen. 85 -Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung: 79 +Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. 80 +\\__Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung__: 86 86 • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des 87 87 Kassenberichtes 88 88 • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung ... ... @@ -89,117 +89,73 @@ 89 89 • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend 90 90 • Beschlussfassung über den Haushalt 91 91 • Änderung der Jugendordnung 92 -• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der 93 -Naturschutzjugend 94 -Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs 95 -Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen 96 -bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur 97 -Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden. 98 -Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es 99 -vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der 100 -Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation 101 -schriftlich verlangen. 102 -Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden 103 -offen. 104 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 87 +• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend 88 +Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden. 89 +Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der 90 +Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen. 91 +Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen. 105 105 106 106 107 107 **§ 8 Landesjugendleitung** 108 -Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, 109 -seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der 95 +Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der 110 110 Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern. 111 -Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei 112 -Jahre gewählt. 113 -Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der 114 -Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss 115 -zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der 116 -abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 97 +Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei Jahre gewählt. 98 +Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss 99 +zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 117 117 Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe, 118 118 • die Beschlüsse der Jugendvertreter*innenversammlung auszuführen 119 -• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem 120 -Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren 121 -• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer 122 -Arbeit zu gewährleisten 123 -• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für 124 -Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und 125 -Familien) zu sorgen 102 +• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren 103 +• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer Arbeit zu gewährleisten 104 +• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien) zu sorgen 126 126 • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen 127 127 • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen 128 -• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen 129 -(Schwerpunktarbeit) 130 -• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und 131 -internationaler Ebene herzustellen 107 +• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen (Schwerpunktarbeit) 108 +• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene herzustellen 132 132 • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern 133 133 • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten 134 -Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im 135 -Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der 136 -Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen. 137 -Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine 138 -Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen 139 -Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis 140 -jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn 141 -diese*dieser verhindert ist. 111 +Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen. 112 +Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn diese*dieser verhindert ist. 142 142 Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes. 143 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 144 144 145 145 146 146 **§ 9 Bezirksebene** 147 -Bezirksjugendversammlung 117 +__Bezirksjugendversammlung__ 148 148 Die Bezirksjugendversammlung besteht aus: 149 149 • der Bezirksjugendleitung 150 150 • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen 151 151 • den Delegierten der Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen 152 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines 153 -Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der 154 -Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die 155 -Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene. 156 -Bezirksjugendleitung 157 -Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren 158 -Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. 122 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene. 123 +__Bezirksjugendleitung__ 124 +Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. 159 159 Sie hat die Aufgabe, 160 -• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im 161 -Bezirk zu halten 126 +• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im Bezirk zu halten 162 162 • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren 163 163 • das Vertretungsrecht im Bezirksjugendring wahrzunehmen 164 -Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und 165 -über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. 166 -Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre 167 -gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die 168 -Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser 169 -muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es 170 -sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf 171 -einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen. 129 +Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. 130 +Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die 131 +Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen. 172 172 173 173 174 174 **§ 10 Kreisebene** 175 -Kreisjugendversammlung 135 +__Kreisjugendversammlung__ 176 176 Die Kreisjugendversammlung besteht aus: 177 177 • der Kreisjugendleitung 178 178 • den Jugendgruppenleiter*innen und deren Stellvertreter*innen 179 179 • den Kindergruppenleiter*innen 180 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 181 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines 182 -Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der 183 -Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung 184 -und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen. 185 -Kreisjugendleitung 186 -Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren 187 -Stellvertreter*in. 140 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung und unterstützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen. 141 +__Kreisjugendleitung__ 142 +Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren Stellvertreter*in. 188 188 Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe, 189 189 • ständig Kontakt zu den Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen zu halten 190 190 • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren 191 191 • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen 192 -Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die 193 -verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. 147 +Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. 194 194 195 195 196 196 **§ 11 Ortsebene** 197 -Jugendgruppenversammlung 198 -Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines 199 -Ortes zusammen. 200 -Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei 201 -triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online 202 -stattfinden zu lassen. 151 +__Jugendgruppenversammlung__ 152 +Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines Ortes zusammen. 153 +Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online stattfinden zu lassen. 203 203 Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind: 204 204 • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe 205 205 • Entgegennahme des Berichtes des*der Jugendleiter*in und des*der Kassierer*in ... ... @@ -206,79 +206,49 @@ 206 206 • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung 207 207 • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel 208 208 • Wahl von zwei Kassenrevisoren 209 -Jugendgruppenleitung 210 -Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen 211 -Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. 212 -Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss 213 -gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die 214 -Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen 215 -Stimmen gewählt werden. 216 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 160 +__Jugendgruppenleitung__ 161 +Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. 162 +Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die 163 +Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen Stimmen gewählt werden. 217 217 Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe, 218 -• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten 219 -Themen tätig zu werden 165 +• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten Themen tätig zu werden 220 220 • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen 221 -• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die 222 -Verwendung der Mittel zu geben 223 -Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die 224 -Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden. 167 +• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Verwendung der Mittel zu geben 168 +Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden. 225 225 226 226 227 227 **§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen** 228 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt 229 -sind, gelten als Kindergruppen. 230 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit 231 -einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird 232 -die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt. 172 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt sind, gelten als Kindergruppen. 173 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt. 233 233 Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem*einer Gruppenleiter*in betreut. 234 -Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen 235 -auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem 236 -Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine 237 -Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein. 238 -Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie 239 -am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat. 240 -In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut 241 -gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt 242 -werden. 243 -Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und 244 -Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt. 175 +Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein. 176 +Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat. 177 +In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt werden. 178 +Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt. 245 245 246 246 247 247 **§ 13 Bayerischer Jugendring** 248 -Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine 249 -Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der 250 -Satzung des Bayerischen Jugendringes. 251 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 182 +Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der Satzung des Bayerischen Jugendringes. 252 252 253 253 254 254 **§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter** 255 -Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter 256 -beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die 257 -Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die 258 -Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein. 259 -Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der 260 -abgegebenen Stimmen. 261 -Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf 262 -Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden. 186 +Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein. 187 +Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 188 +Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden. 263 263 Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein. 264 264 265 265 266 266 **§ 15 Das Jugendbüro** 267 267 Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros. 268 -Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten 269 -Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher 270 -Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die 271 -Landesjugendleitung. 272 -Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und 273 -bestimmt, wer das Jugendbüro leitet. 194 +Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. 195 +Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die Landesjugendleitung. 196 +Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und bestimmt, wer das Jugendbüro leitet. 274 274 Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein. 275 275 276 276 277 277 **§ 16 Auflösung** 278 -Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten 279 -Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden. 280 -Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz 281 -in Bayern e. V. (LBV) zu. 201 +Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden. 202 +Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. (LBV) zu. 282 282 283 283 284 284 **§ 17 Inkrafttreten**