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... ... @@ -63,11 +63,10 @@ 63 63 (a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. 64 64 Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich. 65 65 (b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 66 + 66 66 67 - 68 68 **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung** 69 -Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der 70 -Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der 69 +Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der 71 71 Jugendvertreter*innenversammlung sind 72 72 • die Landesjugendleitung 73 73 • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen ... ... @@ -77,12 +77,8 @@ 77 77 o Kindergruppen 78 78 o Jugendgruppen 79 79 o Hochschulgruppen 80 -Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise 81 -im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die 82 -Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der 83 -Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der 84 -Tagesordnung einzuberufen. 85 -Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung: 79 +Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. 80 +\\__Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung__: 86 86 • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des 87 87 Kassenberichtes 88 88 • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung ... ... @@ -89,19 +89,11 @@ 89 89 • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend 90 90 • Beschlussfassung über den Haushalt 91 91 • Änderung der Jugendordnung 92 -• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der 93 -Naturschutzjugend 94 -Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs 95 -Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen 96 -bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur 97 -Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden. 98 -Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es 99 -vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der 100 -Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation 101 -schriftlich verlangen. 102 -Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden 103 -offen. 104 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 87 +• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend 88 +Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden. 89 +Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der 90 +Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen. 91 +Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen. 105 105 106 106 107 107 **§ 8 Landesjugendleitung**