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Details

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Content
... ... @@ -63,11 +63,10 @@
63 63  (a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam.
64 64  Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
65 65  (b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
66 +
66 66  
67 -
68 68  **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
69 -Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
70 -Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
69 +Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
71 71  Jugendvertreter*innenversammlung sind
72 72  • die Landesjugendleitung
73 73  • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen
... ... @@ -77,12 +77,8 @@
77 77  o Kindergruppen
78 78  o Jugendgruppen
79 79  o Hochschulgruppen
80 -Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise
81 -im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die
82 -Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der
83 -Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der
84 -Tagesordnung einzuberufen.
85 -Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung:
79 +Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
80 +\\__Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung__:
86 86  • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des
87 87  Kassenberichtes
88 88  • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
... ... @@ -89,19 +89,11 @@
89 89  • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
90 90  • Beschlussfassung über den Haushalt
91 91  • Änderung der Jugendordnung
92 -• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der
93 -Naturschutzjugend
94 -Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs
95 -Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen
96 -bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur
97 -Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
98 -Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es
99 -vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
100 -Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation
101 -schriftlich verlangen.
102 -Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
103 -offen.
104 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
87 +• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend
88 +Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
89 +Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
90 +Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen.
91 +Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen.
105 105  
106 106  
107 107  **§ 8 Landesjugendleitung**