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Summary

Details

Page properties
Content
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53 53  
54 54  
55 55  **§ 6.2 Ehrenamt**
56 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
57 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
56 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
57 +Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
58 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
59 +Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in
60 +Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
58 58  Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
59 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
62 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
63 +Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
64 +ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
60 60  
61 61  
62 62  **§ 6.3 Arbeitskreise**
63 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam.
64 -Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
65 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
68 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
69 +Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
70 +ab diesem Zeitpunkt möglich.
71 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung
72 +offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
73 +Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
74 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
66 66  
67 67  
68 68  **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**