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... ... @@ -53,16 +53,25 @@ 53 53 54 54 55 55 **§ 6.2 Ehrenamt** 56 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 57 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. 56 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere 57 +Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 58 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten 59 +Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in 60 +Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. 58 58 Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall. 59 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 62 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die 63 +Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre 64 +ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 60 60 61 61 62 62 **§ 6.3 Arbeitskreise** 63 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. 64 -Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich. 65 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 68 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der 69 +Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind 70 +ab diesem Zeitpunkt möglich. 71 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung 72 +offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der 73 +Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 74 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 66 66 67 67 68 68 **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**