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Content
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15 15  Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
16 16  Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben.
17 17  Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:
18 -• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
18 +\\• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von
19 +natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
19 19  Artenschutzmaßnahmen etc.)
20 -• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben
21 -• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
21 +• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf
22 +Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und
23 +Umweltschutzes zu werben
24 +• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig
25 +abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
22 22  Exkursionen)
23 -• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen
24 -• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
25 -Bundesebene, zusammenzuarbeiten
26 -• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten
27 -• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
27 +• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu
28 +gewinnen
29 +• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler
30 +und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
31 +Bundesebene zusammenzuarbeiten
32 +• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre
33 +Persönlichkeit zu entfalten
34 +• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil
35 +sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives
36 +gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
28 28  
29 29  
30 30  **§ 4 Finanzen**
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32 32  • Zuwendungen des LBV
33 33  • Zuschüsse
34 34  • Spenden
35 -Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.
36 -Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes.
37 -Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss.
44 +Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben
45 +verwendet werden.
46 +Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf
47 +Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche
48 +Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung
49 +durch Beschluss.
38 38  
39 39  
40 40  **§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend**
41 -Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein.
42 -Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein.
43 -Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
44 -Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
53 +Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27.
54 +Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können
55 +auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV
56 +sein.
57 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
58 +Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen
59 +Mitglied im LBV sein.
60 +Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch
61 +Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über
62 +den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung
63 +entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
64 +Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht
65 +haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
45 45  Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
46 46  
47 47  
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53 53  
54 54  
55 55  **§ 6.2 Ehrenamt**
56 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
57 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
77 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
78 +Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
79 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
80 +Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in
81 +Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
58 58  Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
59 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
83 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
84 +Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
85 +ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
60 60  
61 61  
62 62  **§ 6.3 Arbeitskreise**
63 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam.
64 -Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
65 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
89 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
90 +Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
91 +ab diesem Zeitpunkt möglich.
92 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung
93 +offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
94 +Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
95 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
66 66  
67 67  
68 68  **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**