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... ... @@ -1,30 +1,54 @@ 1 -= __Jugendordnung__=1 += Jugendordnung = 2 2 3 -== der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. == 3 +== der Naturschutzjugend im Landesbund 4 +für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. == 4 4 5 5 7 + 6 6 **§ 1 Name** 7 -Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU). 9 +Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V., 10 +trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU). 8 8 9 9 10 10 **§ 2 Stellung im Verband** 11 -Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes. 14 +Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und 15 +eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt 16 +ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf 17 +selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des 18 +Gesamtverbandes. 12 12 13 13 14 14 **§ 3 Zweck und Aufgaben** 15 -Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden. 16 -Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben. 22 +Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen 23 +Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und 24 +einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer 25 +Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des 26 +Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden. 27 +Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich 28 +demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, 29 +Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel 30 +haben. 17 17 Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe: 18 -• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen, 32 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 33 +• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von 34 +natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen, 19 19 Artenschutzmaßnahmen etc.) 20 -• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben 21 -• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge, 36 +• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf 37 +Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und 38 +Umweltschutzes zu werben 39 +• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig 40 +abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge, 22 22 Exkursionen) 23 -• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen 24 -• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf 25 -Bundesebene, zusammenzuarbeiten 26 -• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten 27 -• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern 42 +• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu 43 +gewinnen 44 +• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler 45 +und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf 46 +Bundesebene zusammenzuarbeiten 47 +• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre 48 +Persönlichkeit zu entfalten 49 +• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil 50 +sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives 51 +gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern 28 28 29 29 30 30 **§ 4 Finanzen** ... ... @@ -32,40 +32,53 @@ 32 32 • Zuwendungen des LBV 33 33 • Zuschüsse 34 34 • Spenden 35 -Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden. 36 -Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. 37 -Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss. 59 +Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben 60 +verwendet werden. 61 +Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf 62 +Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche 63 +Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung 64 +durch Beschluss. 38 38 39 39 40 -**§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend** 41 -Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein. 42 -Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein. 43 -Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung. 44 -Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der 67 +§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend 68 +Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. 69 +Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können 70 +auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV 71 +sein. 72 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 73 +Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen 74 +Mitglied im LBV sein. 75 +Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch 76 +Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über 77 +den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung 78 +entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung. 79 +Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht 80 +haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der 45 45 Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 46 - 47 - 48 -**§ 6.1 Organe** 82 +§ 6.1 Organe 49 49 Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung 50 50 Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung 51 51 Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung 52 52 Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung 53 - 54 - 55 -**§ 6.2 Ehrenamt** 56 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 57 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. 87 +§ 6.2 Ehrenamt 88 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere 89 +Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 90 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten 91 +Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in 92 +Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. 58 58 Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall. 59 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 60 - 61 - 62 -**§ 6.3 Arbeitskreise** 63 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. 64 -Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich. 65 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 66 - 67 - 68 -**§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung** 94 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die 95 +Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre 96 +ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 97 +§ 6.3 Arbeitskreise 98 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der 99 +Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind 100 +ab diesem Zeitpunkt möglich. 101 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung 102 +offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der 103 +Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 104 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 105 +§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung 69 69 Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der 70 70 Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der 71 71 Jugendvertreter*innenversammlung sind ... ... @@ -102,9 +102,7 @@ 102 102 Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden 103 103 offen. 104 104 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 105 - 106 - 107 -**§ 8 Landesjugendleitung** 142 +§ 8 Landesjugendleitung 108 108 Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, 109 109 seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der 110 110 Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern. ... ... @@ -141,9 +141,7 @@ 141 141 diese*dieser verhindert ist. 142 142 Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes. 143 143 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 144 - 145 - 146 -**§ 9 Bezirksebene** 179 +§ 9 Bezirksebene 147 147 Bezirksjugendversammlung 148 148 Die Bezirksjugendversammlung besteht aus: 149 149 • der Bezirksjugendleitung ... ... @@ -169,9 +169,7 @@ 169 169 muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es 170 170 sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf 171 171 einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen. 172 - 173 - 174 -**§ 10 Kreisebene** 205 +§ 10 Kreisebene 175 175 Kreisjugendversammlung 176 176 Die Kreisjugendversammlung besteht aus: 177 177 • der Kreisjugendleitung ... ... @@ -191,9 +191,7 @@ 191 191 • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen 192 192 Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die 193 193 verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. 194 - 195 - 196 -**§ 11 Ortsebene** 225 +§ 11 Ortsebene 197 197 Jugendgruppenversammlung 198 198 Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines 199 199 Ortes zusammen. ... ... @@ -222,9 +222,7 @@ 222 222 Verwendung der Mittel zu geben 223 223 Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die 224 224 Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden. 225 - 226 - 227 -**§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen** 254 +§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen 228 228 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt 229 229 sind, gelten als Kindergruppen. 230 230 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit ... ... @@ -242,16 +242,12 @@ 242 242 werden. 243 243 Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und 244 244 Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt. 245 - 246 - 247 -**§ 13 Bayerischer Jugendring** 272 +§ 13 Bayerischer Jugendring 248 248 Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine 249 249 Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der 250 250 Satzung des Bayerischen Jugendringes. 251 251 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 252 - 253 - 254 -**§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter** 277 +§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter 255 255 Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter 256 256 beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die 257 257 Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die ... ... @@ -261,9 +261,7 @@ 261 261 Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf 262 262 Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden. 263 263 Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein. 264 - 265 - 266 -**§ 15 Das Jugendbüro** 287 +§ 15 Das Jugendbüro 267 267 Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros. 268 268 Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten 269 269 Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher ... ... @@ -272,14 +272,10 @@ 272 272 Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und 273 273 bestimmt, wer das Jugendbüro leitet. 274 274 Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein. 275 - 276 - 277 -**§ 16 Auflösung** 296 +§ 16 Auflösung 278 278 Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten 279 279 Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden. 280 280 Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz 281 281 in Bayern e. V. (LBV) zu. 282 - 283 - 284 -**§ 17 Inkrafttreten** 301 +§ 17 Inkrafttreten 285 285 Diese Jugendordnung tritt am 19.11.2023 in Kraft.