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Summary

Details

Page properties
Content
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53 53  
54 54  
55 55  **§ 6.2 Ehrenamt**
56 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
57 -Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
58 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
59 -Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in
60 -Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
56 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
57 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
61 61  Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
62 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
63 -Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
64 -ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
59 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
65 65  
66 66  
67 67  **§ 6.3 Arbeitskreise**
68 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
69 -Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
70 -ab diesem Zeitpunkt möglich.
71 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung
72 -offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
73 -Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
74 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
63 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam.
64 +Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
65 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
66 +
75 75  
76 -
77 77  **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
78 -Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
79 -Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
69 +Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
80 80  Jugendvertreter*innenversammlung sind
81 81  • die Landesjugendleitung
82 82  • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen
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86 86  o Kindergruppen
87 87  o Jugendgruppen
88 88  o Hochschulgruppen
89 -Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise
90 -im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die
91 -Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der
92 -Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der
93 -Tagesordnung einzuberufen.
94 -Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung:
79 +Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
80 +\\__Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung__:
95 95  • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des
96 96  Kassenberichtes
97 97  • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
... ... @@ -98,117 +98,73 @@
98 98  • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
99 99  • Beschlussfassung über den Haushalt
100 100  • Änderung der Jugendordnung
101 -• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der
102 -Naturschutzjugend
103 -Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs
104 -Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen
105 -bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur
106 -Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
107 -Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es
108 -vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
109 -Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation
110 -schriftlich verlangen.
111 -Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
112 -offen.
113 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
87 +• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend
88 +Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
89 +Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
90 +Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen.
91 +Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen.
114 114  
115 115  
116 116  **§ 8 Landesjugendleitung**
117 -Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in,
118 -seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
95 +Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
119 119  Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
120 -Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei
121 -Jahre gewählt.
122 -Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der
123 -Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
124 -zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
125 -abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
97 +Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei Jahre gewählt.
98 +Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
99 +zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
126 126  Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,
127 127  • die Beschlüsse der Jugendvertreter*innenversammlung auszuführen
128 -• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem
129 -Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
130 -• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer
131 -Arbeit zu gewährleisten
132 -• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für
133 -Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und
134 -Familien) zu sorgen
102 +• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
103 +• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer Arbeit zu gewährleisten
104 +• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien) zu sorgen
135 135  • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen
136 136  • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen
137 -• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen
138 -(Schwerpunktarbeit)
139 -• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und
140 -internationaler Ebene herzustellen
107 +• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen (Schwerpunktarbeit)
108 +• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene herzustellen
141 141  • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern
142 142  • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten
143 -Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im
144 -Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der
145 -Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
146 -Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine
147 -Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen
148 -Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis
149 -jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn
150 -diese*dieser verhindert ist.
111 +Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
112 +Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn diese*dieser verhindert ist.
151 151  Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
152 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
153 153  
154 154  
155 155  **§ 9 Bezirksebene**
156 -Bezirksjugendversammlung
117 +__Bezirksjugendversammlung__
157 157  Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
158 158  • der Bezirksjugendleitung
159 159  • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
160 160  • den Delegierten der Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
161 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
162 -Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
163 -Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die
164 -Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
165 -Bezirksjugendleitung
166 -Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren
167 -Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
122 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
123 +__Bezirksjugendleitung__
124 +Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
168 168  Sie hat die Aufgabe,
169 -• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im
170 -Bezirk zu halten
126 +• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im Bezirk zu halten
171 171  • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren
172 172  • das Vertretungsrecht im Bezirksjugendring wahrzunehmen
173 -Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und
174 -über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
175 -Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre
176 -gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
177 -Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser
178 -muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es
179 -sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf
180 -einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
129 +Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
130 +Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
131 +Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
181 181  
182 182  
183 183  **§ 10 Kreisebene**
184 -Kreisjugendversammlung
135 +__Kreisjugendversammlung__
185 185  Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
186 186  • der Kreisjugendleitung
187 187  • den Jugendgruppenleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
188 188  • den Kindergruppenleiter*innen
189 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
190 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
191 -Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
192 -Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung
193 -und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
194 -Kreisjugendleitung
195 -Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren
196 -Stellvertreter*in.
140 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung und unterstützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
141 +__Kreisjugendleitung__
142 +Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren Stellvertreter*in.
197 197  Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,
198 198  • ständig Kontakt zu den Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen zu halten
199 199  • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren
200 200  • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen
201 -Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die
202 -verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
147 +Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
203 203  
204 204  
205 205  **§ 11 Ortsebene**
206 -Jugendgruppenversammlung
207 -Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines
208 -Ortes zusammen.
209 -Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei
210 -triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online
211 -stattfinden zu lassen.
151 +__Jugendgruppenversammlung__
152 +Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines Ortes zusammen.
153 +Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online stattfinden zu lassen.
212 212  Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:
213 213  • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
214 214  • Entgegennahme des Berichtes des*der Jugendleiter*in und des*der Kassierer*in
... ... @@ -215,79 +215,49 @@
215 215  • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
216 216  • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
217 217  • Wahl von zwei Kassenrevisoren
218 -Jugendgruppenleitung
219 -Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen
220 -Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
221 -Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss
222 -gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
223 -Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen
224 -Stimmen gewählt werden.
225 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
160 +__Jugendgruppenleitung__
161 +Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
162 +Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
163 +Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen Stimmen gewählt werden.
226 226  Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe,
227 -• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten
228 -Themen tätig zu werden
165 +• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten Themen tätig zu werden
229 229  • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen
230 -• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die
231 -Verwendung der Mittel zu geben
232 -Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die
233 -Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
167 +• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Verwendung der Mittel zu geben
168 +Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
234 234  
235 235  
236 236  **§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen**
237 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt
238 -sind, gelten als Kindergruppen.
239 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit
240 -einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird
241 -die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
172 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt sind, gelten als Kindergruppen.
173 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
242 242  Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem*einer Gruppenleiter*in betreut.
243 -Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen
244 -auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem
245 -Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine
246 -Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
247 -Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie
248 -am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
249 -In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut
250 -gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt
251 -werden.
252 -Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und
253 -Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
175 +Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
176 +Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
177 +In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt werden.
178 +Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
254 254  
255 255  
256 256  **§ 13 Bayerischer Jugendring**
257 -Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine
258 -Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der
259 -Satzung des Bayerischen Jugendringes.
260 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
182 +Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der Satzung des Bayerischen Jugendringes.
261 261  
262 262  
263 263  **§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter**
264 -Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter
265 -beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die
266 -Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die
267 -Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
268 -Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der
269 -abgegebenen Stimmen.
270 -Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf
271 -Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
186 +Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
187 +Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
188 +Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
272 272  Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.
273 273  
274 274  
275 275  **§ 15 Das Jugendbüro**
276 276  Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros.
277 -Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten
278 -Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher
279 -Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die
280 -Landesjugendleitung.
281 -Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und
282 -bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
194 +Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten Mitarbeitenden der Naturschutzjugend.
195 +Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die Landesjugendleitung.
196 +Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
283 283  Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.
284 284  
285 285  
286 286  **§ 16 Auflösung**
287 -Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
288 -Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
289 -Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz
290 -in Bayern e. V. (LBV) zu.
201 +Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
202 +Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. (LBV) zu.
291 291  
292 292  
293 293  **§ 17 Inkrafttreten**