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Summary

Details

Page properties
Content
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53 53  
54 54  
55 55  **§ 6.2 Ehrenamt**
56 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
57 -Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
58 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
59 -Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in
60 -Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
56 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
57 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
61 61  Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
62 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
63 -Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
64 -ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
59 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
65 65  
66 66  
67 67  **§ 6.3 Arbeitskreise**
68 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
69 -Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
70 -ab diesem Zeitpunkt möglich.
71 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung
72 -offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
73 -Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
74 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
63 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam.
64 +Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
65 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
66 +
75 75  
76 -
77 77  **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
78 -Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
79 -Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
69 +Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
80 80  Jugendvertreter*innenversammlung sind
81 81  • die Landesjugendleitung
82 82  • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen
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86 86  o Kindergruppen
87 87  o Jugendgruppen
88 88  o Hochschulgruppen
89 -Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise
90 -im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die
91 -Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der
92 -Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der
93 -Tagesordnung einzuberufen.
94 -Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung:
79 +Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
80 +\\__Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung__:
95 95  • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des
96 96  Kassenberichtes
97 97  • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
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98 98  • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
99 99  • Beschlussfassung über den Haushalt
100 100  • Änderung der Jugendordnung
101 -• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der
102 -Naturschutzjugend
103 -Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs
104 -Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen
105 -bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur
106 -Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
107 -Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es
108 -vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
109 -Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation
110 -schriftlich verlangen.
111 -Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
112 -offen.
113 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
87 +• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend
88 +Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
89 +Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
90 +Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen.
91 +Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen.
114 114  
115 115  
116 116  **§ 8 Landesjugendleitung**