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... ... @@ -53,30 +53,20 @@ 53 53 54 54 55 55 **§ 6.2 Ehrenamt** 56 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere 57 -Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 58 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten 59 -Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in 60 -Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. 56 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 57 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. 61 61 Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall. 62 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die 63 -Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre 64 -ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 59 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 65 65 66 66 67 67 **§ 6.3 Arbeitskreise** 68 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der 69 -Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind 70 -ab diesem Zeitpunkt möglich. 71 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung 72 -offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der 73 -Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 74 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 63 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. 64 +Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich. 65 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 66 + 75 75 76 - 77 77 **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung** 78 -Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der 79 -Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der 69 +Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der 80 80 Jugendvertreter*innenversammlung sind 81 81 • die Landesjugendleitung 82 82 • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen ... ... @@ -86,12 +86,8 @@ 86 86 o Kindergruppen 87 87 o Jugendgruppen 88 88 o Hochschulgruppen 89 -Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise 90 -im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die 91 -Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der 92 -Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der 93 -Tagesordnung einzuberufen. 94 -Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung: 79 +Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. 80 +\\__Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung__: 95 95 • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des 96 96 Kassenberichtes 97 97 • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung ... ... @@ -98,19 +98,11 @@ 98 98 • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend 99 99 • Beschlussfassung über den Haushalt 100 100 • Änderung der Jugendordnung 101 -• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der 102 -Naturschutzjugend 103 -Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs 104 -Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen 105 -bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur 106 -Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden. 107 -Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es 108 -vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der 109 -Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation 110 -schriftlich verlangen. 111 -Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden 112 -offen. 113 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 87 +• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend 88 +Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden. 89 +Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der 90 +Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen. 91 +Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen. 114 114 115 115 116 116 **§ 8 Landesjugendleitung**