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Summary

Details

Page properties
Content
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53 53  
54 54  
55 55  **§ 6.2 Ehrenamt**
56 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
57 -Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
58 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
59 -Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in
60 -Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
56 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
57 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
61 61  Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
62 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
63 -Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
64 -ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
59 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
65 65  
66 66  
67 67  **§ 6.3 Arbeitskreise**
68 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
69 -Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
70 -ab diesem Zeitpunkt möglich.
71 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung
72 -offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
73 -Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
74 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
63 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam.
64 +Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
65 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
75 75  
76 76  
77 77  **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**