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... ... @@ -53,25 +53,16 @@ 53 53 54 54 55 55 **§ 6.2 Ehrenamt** 56 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere 57 -Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 58 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten 59 -Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in 60 -Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. 56 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 57 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. 61 61 Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall. 62 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die 63 -Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre 64 -ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 59 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 65 65 66 66 67 67 **§ 6.3 Arbeitskreise** 68 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der 69 -Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind 70 -ab diesem Zeitpunkt möglich. 71 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung 72 -offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der 73 -Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 74 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 63 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. 64 +Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich. 65 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 75 75 76 76 77 77 **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**