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Summary

Details

Page properties
Content
... ... @@ -1,30 +1,54 @@
1 -= __Jugendordnung__ =
1 += Jugendordnung =
2 2  
3 -== der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
3 +== der Naturschutzjugend im Landesbund
4 +für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
4 4  
5 5  
7 +
6 6  **§ 1 Name**
7 -Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
9 +Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.,
10 +trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
8 8  
9 9  
10 10  **§ 2 Stellung im Verband**
11 -Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes.
14 +Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und
15 +eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt
16 +ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf
17 +selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des
18 +Gesamtverbandes.
12 12  
13 13  
14 14  **§ 3 Zweck und Aufgaben**
15 -Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
16 -Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben.
22 +Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen
23 +Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und
24 +einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer
25 +Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des
26 +Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
27 +Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich
28 +demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder,
29 +Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel
30 +haben.
17 17  Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:
18 -• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
32 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
33 +• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von
34 +natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
19 19  Artenschutzmaßnahmen etc.)
20 -• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben
21 -• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
36 +• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf
37 +Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und
38 +Umweltschutzes zu werben
39 +• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig
40 +abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
22 22  Exkursionen)
23 -• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen
24 -• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
25 -Bundesebene, zusammenzuarbeiten
26 -• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten
27 -• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
42 +• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu
43 +gewinnen
44 +• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler
45 +und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
46 +Bundesebene zusammenzuarbeiten
47 +• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre
48 +Persönlichkeit zu entfalten
49 +• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil
50 +sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives
51 +gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
28 28  
29 29  
30 30  **§ 4 Finanzen**
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32 32  • Zuwendungen des LBV
33 33  • Zuschüsse
34 34  • Spenden
35 -Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.
36 -Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes.
37 -Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss.
59 +Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben
60 +verwendet werden.
61 +Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf
62 +Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche
63 +Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung
64 +durch Beschluss.
38 38  
39 39  
40 -**§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend**
41 -Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein.
42 -Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein.
43 -Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
44 -Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
67 +§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend
68 +Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27.
69 +Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können
70 +auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV
71 +sein.
72 +Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
73 +Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen
74 +Mitglied im LBV sein.
75 +Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch
76 +Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über
77 +den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung
78 +entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
79 +Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht
80 +haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
45 45  Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
46 -
47 -
48 -**§ 6.1 Organe**
82 +§ 6.1 Organe
49 49  Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung
50 50  Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung
51 51  Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung
52 52  Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung
53 -
54 -
55 -**§ 6.2 Ehrenamt**
87 +§ 6.2 Ehrenamt
56 56  Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
57 57  Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
58 58  Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
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62 62  Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
63 63  Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
64 64  ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
65 -
66 -
67 -**§ 6.3 Arbeitskreise**
97 +§ 6.3 Arbeitskreise
68 68  (a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
69 69  Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
70 70  ab diesem Zeitpunkt möglich.
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72 72  offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
73 73  Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
74 74  Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
75 -
76 -
77 -**§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
105 +§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung
78 78  Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
79 79  Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
80 80  Jugendvertreter*innenversammlung sind
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111 111  Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
112 112  offen.
113 113  Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
114 -
115 -
116 -**§ 8 Landesjugendleitung**
142 +§ 8 Landesjugendleitung
117 117  Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in,
118 118  seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
119 119  Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
... ... @@ -150,9 +150,7 @@
150 150  diese*dieser verhindert ist.
151 151  Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
152 152  Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
153 -
154 -
155 -**§ 9 Bezirksebene**
179 +§ 9 Bezirksebene
156 156  Bezirksjugendversammlung
157 157  Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
158 158  • der Bezirksjugendleitung
... ... @@ -178,9 +178,7 @@
178 178  muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es
179 179  sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf
180 180  einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
181 -
182 -
183 -**§ 10 Kreisebene**
205 +§ 10 Kreisebene
184 184  Kreisjugendversammlung
185 185  Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
186 186  • der Kreisjugendleitung
... ... @@ -200,9 +200,7 @@
200 200  • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen
201 201  Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die
202 202  verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
203 -
204 -
205 -**§ 11 Ortsebene**
225 +§ 11 Ortsebene
206 206  Jugendgruppenversammlung
207 207  Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines
208 208  Ortes zusammen.
... ... @@ -231,9 +231,7 @@
231 231  Verwendung der Mittel zu geben
232 232  Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die
233 233  Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
234 -
235 -
236 -**§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen**
254 +§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
237 237  Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt
238 238  sind, gelten als Kindergruppen.
239 239  Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit
... ... @@ -251,16 +251,12 @@
251 251  werden.
252 252  Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und
253 253  Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
254 -
255 -
256 -**§ 13 Bayerischer Jugendring**
272 +§ 13 Bayerischer Jugendring
257 257  Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine
258 258  Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der
259 259  Satzung des Bayerischen Jugendringes.
260 260  Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
261 -
262 -
263 -**§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter**
277 +§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter
264 264  Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter
265 265  beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die
266 266  Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die
... ... @@ -270,9 +270,7 @@
270 270  Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf
271 271  Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
272 272  Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.
273 -
274 -
275 -**§ 15 Das Jugendbüro**
287 +§ 15 Das Jugendbüro
276 276  Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros.
277 277  Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten
278 278  Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher
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281 281  Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und
282 282  bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
283 283  Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.
284 -
285 -
286 -**§ 16 Auflösung**
296 +§ 16 Auflösung
287 287  Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
288 288  Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
289 289  Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz
290 290  in Bayern e. V. (LBV) zu.
291 -
292 -
293 -**§ 17 Inkrafttreten**
301 +§ 17 Inkrafttreten
294 294  Diese Jugendordnung tritt am 19.11.2023 in Kraft.