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Summary

Details

Page properties
Content
... ... @@ -1,54 +1,30 @@
1 -= Jugendordnung =
1 += __Jugendordnung__ =
2 2  
3 -== der Naturschutzjugend im Landesbund
4 -für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
3 +== der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
5 5  
6 6  
7 -
8 8  **§ 1 Name**
9 -Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.,
10 -trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
7 +Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
11 11  
12 12  
13 13  **§ 2 Stellung im Verband**
14 -Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und
15 -eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt
16 -ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf
17 -selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des
18 -Gesamtverbandes.
11 +Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes.
19 19  
20 20  
21 21  **§ 3 Zweck und Aufgaben**
22 -Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen
23 -Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und
24 -einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer
25 -Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des
26 -Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
27 -Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich
28 -demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder,
29 -Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel
30 -haben.
15 +Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
16 +Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben.
31 31  Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:
32 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
33 -• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von
34 -natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
18 +• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
35 35  Artenschutzmaßnahmen etc.)
36 -• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf
37 -Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und
38 -Umweltschutzes zu werben
39 -• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig
40 -abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
20 +• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben
21 +• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
41 41  Exkursionen)
42 -• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu
43 -gewinnen
44 -• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler
45 -und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
46 -Bundesebene zusammenzuarbeiten
47 -• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre
48 -Persönlichkeit zu entfalten
49 -• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil
50 -sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives
51 -gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
23 +• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen
24 +• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
25 +Bundesebene, zusammenzuarbeiten
26 +• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten
27 +• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
52 52  
53 53  
54 54  **§ 4 Finanzen**
... ... @@ -56,28 +56,16 @@
56 56  • Zuwendungen des LBV
57 57  • Zuschüsse
58 58  • Spenden
59 -Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben
60 -verwendet werden.
61 -Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf
62 -Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche
63 -Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung
64 -durch Beschluss.
35 +Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.
36 +Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes.
37 +Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss.
65 65  
66 66  
67 67  **§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend**
68 -Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27.
69 -Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können
70 -auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV
71 -sein.
72 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
73 -Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen
74 -Mitglied im LBV sein.
75 -Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch
76 -Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über
77 -den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung
78 -entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
79 -Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht
80 -haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
41 +Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein.
42 +Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein.
43 +Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
44 +Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
81 81  Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
82 82  
83 83  
... ... @@ -89,30 +89,20 @@
89 89  
90 90  
91 91  **§ 6.2 Ehrenamt**
92 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
93 -Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
94 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
95 -Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in
96 -Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
56 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
57 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
97 97  Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
98 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
99 -Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
100 -ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
59 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
101 101  
102 102  
103 103  **§ 6.3 Arbeitskreise**
104 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
105 -Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
106 -ab diesem Zeitpunkt möglich.
107 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung
108 -offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
109 -Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
110 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
63 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam.
64 +Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
65 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
66 +
111 111  
112 -
113 113  **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
114 -Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
115 -Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
69 +Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
116 116  Jugendvertreter*innenversammlung sind
117 117  • die Landesjugendleitung
118 118  • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen
... ... @@ -122,12 +122,8 @@
122 122  o Kindergruppen
123 123  o Jugendgruppen
124 124  o Hochschulgruppen
125 -Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise
126 -im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die
127 -Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der
128 -Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der
129 -Tagesordnung einzuberufen.
130 -Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung:
79 +Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
80 +\\__Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung__:
131 131  • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des
132 132  Kassenberichtes
133 133  • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
... ... @@ -134,117 +134,73 @@
134 134  • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
135 135  • Beschlussfassung über den Haushalt
136 136  • Änderung der Jugendordnung
137 -• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der
138 -Naturschutzjugend
139 -Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs
140 -Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen
141 -bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur
142 -Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
143 -Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es
144 -vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
145 -Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation
146 -schriftlich verlangen.
147 -Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
148 -offen.
149 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
87 +• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend
88 +Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
89 +Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
90 +Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen.
91 +Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen.
150 150  
151 151  
152 152  **§ 8 Landesjugendleitung**
153 -Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in,
154 -seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
95 +Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
155 155  Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
156 -Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei
157 -Jahre gewählt.
158 -Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der
159 -Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
160 -zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
161 -abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
97 +Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei Jahre gewählt.
98 +Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
99 +zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
162 162  Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,
163 163  • die Beschlüsse der Jugendvertreter*innenversammlung auszuführen
164 -• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem
165 -Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
166 -• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer
167 -Arbeit zu gewährleisten
168 -• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für
169 -Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und
170 -Familien) zu sorgen
102 +• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
103 +• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer Arbeit zu gewährleisten
104 +• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien) zu sorgen
171 171  • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen
172 172  • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen
173 -• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen
174 -(Schwerpunktarbeit)
175 -• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und
176 -internationaler Ebene herzustellen
107 +• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen (Schwerpunktarbeit)
108 +• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene herzustellen
177 177  • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern
178 178  • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten
179 -Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im
180 -Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der
181 -Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
182 -Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine
183 -Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen
184 -Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis
185 -jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn
186 -diese*dieser verhindert ist.
111 +Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
112 +Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn diese*dieser verhindert ist.
187 187  Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
188 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
189 189  
190 190  
191 191  **§ 9 Bezirksebene**
192 -Bezirksjugendversammlung
117 +__Bezirksjugendversammlung__
193 193  Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
194 194  • der Bezirksjugendleitung
195 195  • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
196 196  • den Delegierten der Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
197 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
198 -Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
199 -Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die
200 -Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
201 -Bezirksjugendleitung
202 -Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren
203 -Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
122 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
123 +__Bezirksjugendleitung__
124 +Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
204 204  Sie hat die Aufgabe,
205 -• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im
206 -Bezirk zu halten
126 +• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im Bezirk zu halten
207 207  • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren
208 208  • das Vertretungsrecht im Bezirksjugendring wahrzunehmen
209 -Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und
210 -über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
211 -Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre
212 -gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
213 -Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser
214 -muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es
215 -sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf
216 -einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
129 +Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
130 +Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
131 +Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
217 217  
218 218  
219 219  **§ 10 Kreisebene**
220 -Kreisjugendversammlung
135 +__Kreisjugendversammlung__
221 221  Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
222 222  • der Kreisjugendleitung
223 223  • den Jugendgruppenleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
224 224  • den Kindergruppenleiter*innen
225 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
226 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
227 -Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
228 -Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung
229 -und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
230 -Kreisjugendleitung
231 -Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren
232 -Stellvertreter*in.
140 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung und unterstützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
141 +__Kreisjugendleitung__
142 +Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren Stellvertreter*in.
233 233  Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,
234 234  • ständig Kontakt zu den Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen zu halten
235 235  • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren
236 236  • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen
237 -Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die
238 -verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
147 +Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
239 239  
240 240  
241 241  **§ 11 Ortsebene**
242 -Jugendgruppenversammlung
243 -Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines
244 -Ortes zusammen.
245 -Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei
246 -triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online
247 -stattfinden zu lassen.
151 +__Jugendgruppenversammlung__
152 +Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines Ortes zusammen.
153 +Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online stattfinden zu lassen.
248 248  Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:
249 249  • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
250 250  • Entgegennahme des Berichtes des*der Jugendleiter*in und des*der Kassierer*in
... ... @@ -251,79 +251,49 @@
251 251  • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
252 252  • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
253 253  • Wahl von zwei Kassenrevisoren
254 -Jugendgruppenleitung
255 -Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen
256 -Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
257 -Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss
258 -gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
259 -Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen
260 -Stimmen gewählt werden.
261 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
160 +__Jugendgruppenleitung__
161 +Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
162 +Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
163 +Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen Stimmen gewählt werden.
262 262  Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe,
263 -• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten
264 -Themen tätig zu werden
165 +• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten Themen tätig zu werden
265 265  • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen
266 -• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die
267 -Verwendung der Mittel zu geben
268 -Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die
269 -Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
167 +• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Verwendung der Mittel zu geben
168 +Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
270 270  
271 271  
272 272  **§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen**
273 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt
274 -sind, gelten als Kindergruppen.
275 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit
276 -einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird
277 -die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
172 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt sind, gelten als Kindergruppen.
173 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
278 278  Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem*einer Gruppenleiter*in betreut.
279 -Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen
280 -auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem
281 -Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine
282 -Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
283 -Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie
284 -am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
285 -In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut
286 -gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt
287 -werden.
288 -Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und
289 -Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
175 +Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
176 +Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
177 +In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt werden.
178 +Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
290 290  
291 291  
292 292  **§ 13 Bayerischer Jugendring**
293 -Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine
294 -Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der
295 -Satzung des Bayerischen Jugendringes.
296 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
182 +Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der Satzung des Bayerischen Jugendringes.
297 297  
298 298  
299 299  **§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter**
300 -Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter
301 -beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die
302 -Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die
303 -Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
304 -Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der
305 -abgegebenen Stimmen.
306 -Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf
307 -Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
186 +Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
187 +Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
188 +Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
308 308  Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.
309 309  
310 310  
311 311  **§ 15 Das Jugendbüro**
312 312  Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros.
313 -Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten
314 -Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher
315 -Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die
316 -Landesjugendleitung.
317 -Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und
318 -bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
194 +Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten Mitarbeitenden der Naturschutzjugend.
195 +Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die Landesjugendleitung.
196 +Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
319 319  Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.
320 320  
321 321  
322 322  **§ 16 Auflösung**
323 -Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
324 -Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
325 -Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz
326 -in Bayern e. V. (LBV) zu.
201 +Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
202 +Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. (LBV) zu.
327 327  
328 328  
329 329  **§ 17 Inkrafttreten**