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Details

Page properties
Content
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1 -= Jugendordnung =
1 += __Jugendordnung__ =
2 2  
3 -== der Naturschutzjugend im Landesbund
4 -für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
3 +== der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
5 5  
6 6  
7 -
8 8  **§ 1 Name**
9 -Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.,
10 -trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
7 +Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
11 11  
12 12  
13 13  **§ 2 Stellung im Verband**
14 -Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und
15 -eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt
16 -ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf
17 -selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des
18 -Gesamtverbandes.
11 +Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes.
19 19  
20 20  
21 21  **§ 3 Zweck und Aufgaben**
22 -Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen
23 -Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und
24 -einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer
25 -Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des
26 -Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
27 -Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich
28 -demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder,
29 -Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel
30 -haben.
15 +Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
16 +Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben.
31 31  Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:
32 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
33 -• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von
34 -natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
18 +• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
35 35  Artenschutzmaßnahmen etc.)
36 -• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf
37 -Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und
38 -Umweltschutzes zu werben
39 -• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig
40 -abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
20 +• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben
21 +• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
41 41  Exkursionen)
42 -• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu
43 -gewinnen
44 -• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler
45 -und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
46 -Bundesebene zusammenzuarbeiten
47 -• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre
48 -Persönlichkeit zu entfalten
49 -• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil
50 -sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives
51 -gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
23 +• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen
24 +• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
25 +Bundesebene, zusammenzuarbeiten
26 +• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten
27 +• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
52 52  
53 53  
54 54  **§ 4 Finanzen**
... ... @@ -56,28 +56,16 @@
56 56  • Zuwendungen des LBV
57 57  • Zuschüsse
58 58  • Spenden
59 -Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben
60 -verwendet werden.
61 -Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf
62 -Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche
63 -Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung
64 -durch Beschluss.
35 +Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.
36 +Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes.
37 +Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss.
65 65  
66 66  
67 67  **§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend**
68 -Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27.
69 -Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können
70 -auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV
71 -sein.
72 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
73 -Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen
74 -Mitglied im LBV sein.
75 -Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch
76 -Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über
77 -den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung
78 -entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
79 -Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht
80 -haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
41 +Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein.
42 +Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein.
43 +Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
44 +Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
81 81  Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
82 82  
83 83  
... ... @@ -89,30 +89,20 @@
89 89  
90 90  
91 91  **§ 6.2 Ehrenamt**
92 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
93 -Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
94 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
95 -Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in
96 -Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
56 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
57 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
97 97  Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
98 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
99 -Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
100 -ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
59 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
101 101  
102 102  
103 103  **§ 6.3 Arbeitskreise**
104 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
105 -Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
106 -ab diesem Zeitpunkt möglich.
107 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung
108 -offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
109 -Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
110 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
63 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam.
64 +Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
65 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
66 +
111 111  
112 -
113 113  **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
114 -Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
115 -Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
69 +Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
116 116  Jugendvertreter*innenversammlung sind
117 117  • die Landesjugendleitung
118 118  • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen
... ... @@ -122,12 +122,8 @@
122 122  o Kindergruppen
123 123  o Jugendgruppen
124 124  o Hochschulgruppen
125 -Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise
126 -im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die
127 -Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der
128 -Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der
129 -Tagesordnung einzuberufen.
130 -Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung:
79 +Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
80 +\\__Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung__:
131 131  • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des
132 132  Kassenberichtes
133 133  • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
... ... @@ -134,19 +134,11 @@
134 134  • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
135 135  • Beschlussfassung über den Haushalt
136 136  • Änderung der Jugendordnung
137 -• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der
138 -Naturschutzjugend
139 -Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs
140 -Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen
141 -bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur
142 -Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
143 -Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es
144 -vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
145 -Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation
146 -schriftlich verlangen.
147 -Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
148 -offen.
149 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
87 +• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend
88 +Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
89 +Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
90 +Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen.
91 +Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen.
150 150  
151 151  
152 152  **§ 8 Landesjugendleitung**