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... ... @@ -1,54 +1,30 @@ 1 -= Jugendordnung = 1 += __Jugendordnung__ = 2 2 3 -== der Naturschutzjugend im Landesbund 4 -für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. == 3 +== der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. == 5 5 6 6 7 - 8 8 **§ 1 Name** 9 -Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V., 10 -trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU). 7 +Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU). 11 11 12 12 13 13 **§ 2 Stellung im Verband** 14 -Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und 15 -eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt 16 -ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf 17 -selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des 18 -Gesamtverbandes. 11 +Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes. 19 19 20 20 21 21 **§ 3 Zweck und Aufgaben** 22 -Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen 23 -Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und 24 -einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer 25 -Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des 26 -Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden. 27 -Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich 28 -demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, 29 -Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel 30 -haben. 15 +Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden. 16 +Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben. 31 31 Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe: 32 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 33 -• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von 34 -natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen, 18 +• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen, 35 35 Artenschutzmaßnahmen etc.) 36 -• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf 37 -Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und 38 -Umweltschutzes zu werben 39 -• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig 40 -abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge, 20 +• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben 21 +• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge, 41 41 Exkursionen) 42 -• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu 43 -gewinnen 44 -• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler 45 -und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf 46 -Bundesebene zusammenzuarbeiten 47 -• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre 48 -Persönlichkeit zu entfalten 49 -• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil 50 -sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives 51 -gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern 23 +• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen 24 +• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf 25 +Bundesebene, zusammenzuarbeiten 26 +• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten 27 +• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern 52 52 53 53 54 54 **§ 4 Finanzen** ... ... @@ -56,28 +56,16 @@ 56 56 • Zuwendungen des LBV 57 57 • Zuschüsse 58 58 • Spenden 59 -Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben 60 -verwendet werden. 61 -Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf 62 -Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche 63 -Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung 64 -durch Beschluss. 35 +Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden. 36 +Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. 37 +Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss. 65 65 66 66 67 67 **§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend** 68 -Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. 69 -Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können 70 -auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV 71 -sein. 72 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 73 -Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen 74 -Mitglied im LBV sein. 75 -Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch 76 -Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über 77 -den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung 78 -entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung. 79 -Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht 80 -haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der 41 +Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein. 42 +Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein. 43 +Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung. 44 +Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der 81 81 Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 82 82 83 83 ... ... @@ -89,30 +89,20 @@ 89 89 90 90 91 91 **§ 6.2 Ehrenamt** 92 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere 93 -Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 94 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten 95 -Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in 96 -Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. 56 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 57 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. 97 97 Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall. 98 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die 99 -Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre 100 -ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 59 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 101 101 102 102 103 103 **§ 6.3 Arbeitskreise** 104 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der 105 -Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind 106 -ab diesem Zeitpunkt möglich. 107 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung 108 -offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der 109 -Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 110 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 63 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. 64 +Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich. 65 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 66 + 111 111 112 - 113 113 **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung** 114 -Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der 115 -Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der 69 +Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der 116 116 Jugendvertreter*innenversammlung sind 117 117 • die Landesjugendleitung 118 118 • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen ... ... @@ -122,12 +122,8 @@ 122 122 o Kindergruppen 123 123 o Jugendgruppen 124 124 o Hochschulgruppen 125 -Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise 126 -im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die 127 -Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der 128 -Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der 129 -Tagesordnung einzuberufen. 130 -Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung: 79 +Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. 80 +\\__Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung__: 131 131 • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des 132 132 Kassenberichtes 133 133 • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung ... ... @@ -134,19 +134,11 @@ 134 134 • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend 135 135 • Beschlussfassung über den Haushalt 136 136 • Änderung der Jugendordnung 137 -• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der 138 -Naturschutzjugend 139 -Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs 140 -Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen 141 -bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur 142 -Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden. 143 -Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es 144 -vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der 145 -Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation 146 -schriftlich verlangen. 147 -Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden 148 -offen. 149 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 87 +• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend 88 +Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden. 89 +Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der 90 +Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen. 91 +Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen. 150 150 151 151 152 152 **§ 8 Landesjugendleitung**