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Summary

Details

Page properties
Content
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64 64  durch Beschluss.
65 65  
66 66  
67 -**§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend**
67 +§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend
68 68  Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27.
69 69  Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können
70 70  auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV
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79 79  Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht
80 80  haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
81 81  Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
82 -
83 -
84 -**§ 6.1 Organe**
82 +§ 6.1 Organe
85 85  Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung
86 86  Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung
87 87  Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung
88 88  Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung
89 -
90 -
91 -**§ 6.2 Ehrenamt**
87 +§ 6.2 Ehrenamt
92 92  Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
93 93  Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
94 94  Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
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98 98  Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
99 99  Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
100 100  ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
101 -
102 -
103 -**§ 6.3 Arbeitskreise**
97 +§ 6.3 Arbeitskreise
104 104  (a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
105 105  Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
106 106  ab diesem Zeitpunkt möglich.
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108 108  offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
109 109  Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
110 110  Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
111 -
112 -
113 -**§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
105 +§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung
114 114  Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
115 115  Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
116 116  Jugendvertreter*innenversammlung sind
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147 147  Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
148 148  offen.
149 149  Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
150 -
151 -
152 -**§ 8 Landesjugendleitung**
142 +§ 8 Landesjugendleitung
153 153  Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in,
154 154  seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
155 155  Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
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186 186  diese*dieser verhindert ist.
187 187  Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
188 188  Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
189 -
190 -
191 -**§ 9 Bezirksebene**
179 +§ 9 Bezirksebene
192 192  Bezirksjugendversammlung
193 193  Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
194 194  • der Bezirksjugendleitung
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214 214  muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es
215 215  sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf
216 216  einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
217 -
218 -
219 -**§ 10 Kreisebene**
205 +§ 10 Kreisebene
220 220  Kreisjugendversammlung
221 221  Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
222 222  • der Kreisjugendleitung
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236 236  • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen
237 237  Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die
238 238  verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
239 -
240 -
241 -**§ 11 Ortsebene**
225 +§ 11 Ortsebene
242 242  Jugendgruppenversammlung
243 243  Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines
244 244  Ortes zusammen.
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267 267  Verwendung der Mittel zu geben
268 268  Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die
269 269  Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
270 -
271 -
272 -**§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen**
254 +§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
273 273  Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt
274 274  sind, gelten als Kindergruppen.
275 275  Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit
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287 287  werden.
288 288  Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und
289 289  Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
290 -
291 -
292 -**§ 13 Bayerischer Jugendring**
272 +§ 13 Bayerischer Jugendring
293 293  Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine
294 294  Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der
295 295  Satzung des Bayerischen Jugendringes.