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... ... @@ -64,7 +64,7 @@ 64 64 durch Beschluss. 65 65 66 66 67 - **§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend**67 +§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend 68 68 Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. 69 69 Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können 70 70 auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV ... ... @@ -79,16 +79,12 @@ 79 79 Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht 80 80 haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der 81 81 Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 82 - 83 - 84 -**§ 6.1 Organe** 82 +§ 6.1 Organe 85 85 Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung 86 86 Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung 87 87 Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung 88 88 Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung 89 - 90 - 91 -**§ 6.2 Ehrenamt** 87 +§ 6.2 Ehrenamt 92 92 Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere 93 93 Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 94 94 Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten ... ... @@ -98,9 +98,7 @@ 98 98 Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die 99 99 Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre 100 100 ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 101 - 102 - 103 -**§ 6.3 Arbeitskreise** 97 +§ 6.3 Arbeitskreise 104 104 (a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der 105 105 Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind 106 106 ab diesem Zeitpunkt möglich. ... ... @@ -108,9 +108,7 @@ 108 108 offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der 109 109 Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 110 110 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 111 - 112 - 113 -**§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung** 105 +§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung 114 114 Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der 115 115 Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der 116 116 Jugendvertreter*innenversammlung sind ... ... @@ -147,9 +147,7 @@ 147 147 Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden 148 148 offen. 149 149 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 150 - 151 - 152 -**§ 8 Landesjugendleitung** 142 +§ 8 Landesjugendleitung 153 153 Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, 154 154 seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der 155 155 Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern. ... ... @@ -186,9 +186,7 @@ 186 186 diese*dieser verhindert ist. 187 187 Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes. 188 188 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 189 - 190 - 191 -**§ 9 Bezirksebene** 179 +§ 9 Bezirksebene 192 192 Bezirksjugendversammlung 193 193 Die Bezirksjugendversammlung besteht aus: 194 194 • der Bezirksjugendleitung ... ... @@ -214,9 +214,7 @@ 214 214 muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es 215 215 sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf 216 216 einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen. 217 - 218 - 219 -**§ 10 Kreisebene** 205 +§ 10 Kreisebene 220 220 Kreisjugendversammlung 221 221 Die Kreisjugendversammlung besteht aus: 222 222 • der Kreisjugendleitung ... ... @@ -236,9 +236,7 @@ 236 236 • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen 237 237 Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die 238 238 verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. 239 - 240 - 241 -**§ 11 Ortsebene** 225 +§ 11 Ortsebene 242 242 Jugendgruppenversammlung 243 243 Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines 244 244 Ortes zusammen. ... ... @@ -267,9 +267,7 @@ 267 267 Verwendung der Mittel zu geben 268 268 Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die 269 269 Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden. 270 - 271 - 272 -**§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen** 254 +§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen 273 273 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt 274 274 sind, gelten als Kindergruppen. 275 275 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit ... ... @@ -287,9 +287,7 @@ 287 287 werden. 288 288 Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und 289 289 Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt. 290 - 291 - 292 -**§ 13 Bayerischer Jugendring** 272 +§ 13 Bayerischer Jugendring 293 293 Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine 294 294 Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der 295 295 Satzung des Bayerischen Jugendringes.