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... ... @@ -1,54 +1,30 @@ 1 -= Jugendordnung = 1 += __Jugendordnung__ = 2 2 3 -== der Naturschutzjugend im Landesbund 4 -für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. == 3 +== der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. == 5 5 6 6 7 - 8 8 **§ 1 Name** 9 -Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V., 10 -trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU). 7 +Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU). 11 11 12 12 13 13 **§ 2 Stellung im Verband** 14 -Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und 15 -eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt 16 -ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf 17 -selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des 18 -Gesamtverbandes. 11 +Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes. 19 19 20 20 21 21 **§ 3 Zweck und Aufgaben** 22 -Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen 23 -Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und 24 -einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer 25 -Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des 26 -Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden. 27 -Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich 28 -demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, 29 -Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel 30 -haben. 15 +Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden. 16 +Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben. 31 31 Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe: 32 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 33 -• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von 34 -natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen, 18 +• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen, 35 35 Artenschutzmaßnahmen etc.) 36 -• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf 37 -Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und 38 -Umweltschutzes zu werben 39 -• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig 40 -abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge, 20 +• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben 21 +• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge, 41 41 Exkursionen) 42 -• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu 43 -gewinnen 44 -• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler 45 -und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf 46 -Bundesebene zusammenzuarbeiten 47 -• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre 48 -Persönlichkeit zu entfalten 49 -• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil 50 -sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives 51 -gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern 23 +• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen 24 +• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf 25 +Bundesebene, zusammenzuarbeiten 26 +• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten 27 +• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern 52 52 53 53 54 54 **§ 4 Finanzen** ... ... @@ -56,55 +56,41 @@ 56 56 • Zuwendungen des LBV 57 57 • Zuschüsse 58 58 • Spenden 59 -Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben 60 -verwendet werden. 61 -Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf 62 -Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche 63 -Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung 64 -durch Beschluss. 35 +Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden. 36 +Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. 37 +Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss. 65 65 66 66 67 -§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend 68 -Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. 69 -Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können 70 -auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV 71 -sein. 72 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 73 -Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen 74 -Mitglied im LBV sein. 75 -Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch 76 -Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über 77 -den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung 78 -entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung. 79 -Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht 80 -haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der 40 +**§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend** 41 +Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein. 42 +Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein. 43 +Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung. 44 +Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der 81 81 Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 82 -§ 6.1 Organe 46 + 47 + 48 +**§ 6.1 Organe** 83 83 Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung 84 84 Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung 85 85 Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung 86 86 Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung 87 -§ 6.2 Ehrenamt 88 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere 89 -Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 90 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten 91 -Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in 92 -Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. 53 + 54 + 55 +**§ 6.2 Ehrenamt** 56 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 57 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. 93 93 Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall. 94 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die 95 -Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre 96 -ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 97 -§ 6.3 Arbeitskreise 98 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der 99 -Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind 100 -ab diesem Zeitpunkt möglich. 101 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung 102 -offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der 103 -Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 104 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 105 -§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung 106 -Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der 107 -Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der 59 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 60 + 61 + 62 +**§ 6.3 Arbeitskreise** 63 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. 64 +Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich. 65 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 66 + 67 + 68 +**§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung** 69 +Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der 108 108 Jugendvertreter*innenversammlung sind 109 109 • die Landesjugendleitung 110 110 • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen ... ... @@ -114,12 +114,8 @@ 114 114 o Kindergruppen 115 115 o Jugendgruppen 116 116 o Hochschulgruppen 117 -Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise 118 -im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die 119 -Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der 120 -Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der 121 -Tagesordnung einzuberufen. 122 -Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung: 79 +Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. 80 +\\__Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung__: 123 123 • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des 124 124 Kassenberichtes 125 125 • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung ... ... @@ -126,109 +126,73 @@ 126 126 • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend 127 127 • Beschlussfassung über den Haushalt 128 128 • Änderung der Jugendordnung 129 -• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der 130 -Naturschutzjugend 131 -Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs 132 -Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen 133 -bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur 134 -Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden. 135 -Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es 136 -vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der 137 -Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation 138 -schriftlich verlangen. 139 -Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden 140 -offen. 141 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 142 -§ 8 Landesjugendleitung 143 -Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, 144 -seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der 87 +• Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend 88 +Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden. 89 +Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der 90 +Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen. 91 +Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden offen. 92 + 93 + 94 +**§ 8 Landesjugendleitung** 95 +Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der 145 145 Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern. 146 -Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei 147 -Jahre gewählt. 148 -Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der 149 -Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss 150 -zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der 151 -abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 97 +Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei Jahre gewählt. 98 +Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss 99 +zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 152 152 Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe, 153 153 • die Beschlüsse der Jugendvertreter*innenversammlung auszuführen 154 -• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem 155 -Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren 156 -• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer 157 -Arbeit zu gewährleisten 158 -• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für 159 -Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und 160 -Familien) zu sorgen 102 +• die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren 103 +• die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer Arbeit zu gewährleisten 104 +• für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien) zu sorgen 161 161 • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen 162 162 • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen 163 -• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen 164 -(Schwerpunktarbeit) 165 -• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und 166 -internationaler Ebene herzustellen 107 +• im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen (Schwerpunktarbeit) 108 +• Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene herzustellen 167 167 • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern 168 168 • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten 169 -Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im 170 -Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der 171 -Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen. 172 -Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine 173 -Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen 174 -Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis 175 -jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn 176 -diese*dieser verhindert ist. 111 +Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen. 112 +Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn diese*dieser verhindert ist. 177 177 Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes. 178 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 179 -§ 9 Bezirksebene 180 -Bezirksjugendversammlung 114 + 115 + 116 +**§ 9 Bezirksebene** 117 +__Bezirksjugendversammlung__ 181 181 Die Bezirksjugendversammlung besteht aus: 182 182 • der Bezirksjugendleitung 183 183 • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen 184 184 • den Delegierten der Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen 185 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines 186 -Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der 187 -Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die 188 -Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene. 189 -Bezirksjugendleitung 190 -Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren 191 -Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. 122 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene. 123 +__Bezirksjugendleitung__ 124 +Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. 192 192 Sie hat die Aufgabe, 193 -• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im 194 -Bezirk zu halten 126 +• ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im Bezirk zu halten 195 195 • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren 196 196 • das Vertretungsrecht im Bezirksjugendring wahrzunehmen 197 -Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und 198 -über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. 199 -Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre 200 -gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die 201 -Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser 202 -muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es 203 -sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf 204 -einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen. 205 -§ 10 Kreisebene 206 -Kreisjugendversammlung 129 +Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. 130 +Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die 131 +Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen. 132 + 133 + 134 +**§ 10 Kreisebene** 135 +__Kreisjugendversammlung__ 207 207 Die Kreisjugendversammlung besteht aus: 208 208 • der Kreisjugendleitung 209 209 • den Jugendgruppenleiter*innen und deren Stellvertreter*innen 210 210 • den Kindergruppenleiter*innen 211 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 212 -Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines 213 -Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der 214 -Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung 215 -und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen. 216 -Kreisjugendleitung 217 -Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren 218 -Stellvertreter*in. 140 +Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung und unterstützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen. 141 +__Kreisjugendleitung__ 142 +Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren Stellvertreter*in. 219 219 Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe, 220 220 • ständig Kontakt zu den Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen zu halten 221 221 • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren 222 222 • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen 223 -Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die 224 -verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. 225 -§ 11 Ortsebene 226 -Jugendgruppenversammlung 227 -Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines 228 -Ortes zusammen. 229 -Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei 230 -triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online 231 -stattfinden zu lassen. 147 +Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. 148 + 149 + 150 +**§ 11 Ortsebene** 151 +__Jugendgruppenversammlung__ 152 +Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines Ortes zusammen. 153 +Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online stattfinden zu lassen. 232 232 Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind: 233 233 • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe 234 234 • Entgegennahme des Berichtes des*der Jugendleiter*in und des*der Kassierer*in ... ... @@ -235,68 +235,50 @@ 235 235 • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung 236 236 • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel 237 237 • Wahl von zwei Kassenrevisoren 238 -Jugendgruppenleitung 239 -Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen 240 -Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. 241 -Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss 242 -gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die 243 -Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen 244 -Stimmen gewählt werden. 245 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 160 +__Jugendgruppenleitung__ 161 +Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. 162 +Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die 163 +Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen Stimmen gewählt werden. 246 246 Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe, 247 -• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten 248 -Themen tätig zu werden 165 +• regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten Themen tätig zu werden 249 249 • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen 250 -• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die 251 -Verwendung der Mittel zu geben 252 -Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die 253 -Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden. 254 -§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen 255 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt 256 -sind, gelten als Kindergruppen. 257 -Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit 258 -einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird 259 -die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt. 167 +• der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Verwendung der Mittel zu geben 168 +Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden. 169 + 170 + 171 +**§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen** 172 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt sind, gelten als Kindergruppen. 173 +Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt. 260 260 Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem*einer Gruppenleiter*in betreut. 261 -Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen 262 -auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem 263 -Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine 264 -Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein. 265 -Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie 266 -am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat. 267 -In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut 268 -gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt 269 -werden. 270 -Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und 271 -Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt. 272 -§ 13 Bayerischer Jugendring 273 -Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine 274 -Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der 275 -Satzung des Bayerischen Jugendringes. 276 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 277 -§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter 278 -Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter 279 -beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die 280 -Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die 281 -Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein. 282 -Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der 283 -abgegebenen Stimmen. 284 -Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf 285 -Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden. 175 +Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein. 176 +Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat. 177 +In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt werden. 178 +Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt. 179 + 180 + 181 +**§ 13 Bayerischer Jugendring** 182 +Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der Satzung des Bayerischen Jugendringes. 183 + 184 + 185 +**§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter** 186 +Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein. 187 +Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 188 +Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden. 286 286 Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein. 287 -§ 15 Das Jugendbüro 190 + 191 + 192 +**§ 15 Das Jugendbüro** 288 288 Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros. 289 -Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten 290 -Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher 291 -Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die 292 -Landesjugendleitung. 293 -Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und 294 -bestimmt, wer das Jugendbüro leitet. 194 +Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. 195 +Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die Landesjugendleitung. 196 +Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und bestimmt, wer das Jugendbüro leitet. 295 295 Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein. 296 -§ 16 Auflösung 297 -Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten 298 -Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden. 299 -Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz 300 -in Bayern e. V. (LBV) zu. 301 -§ 17 Inkrafttreten 198 + 199 + 200 +**§ 16 Auflösung** 201 +Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden. 202 +Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. (LBV) zu. 203 + 204 + 205 +**§ 17 Inkrafttreten** 302 302 Diese Jugendordnung tritt am 19.11.2023 in Kraft.