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Details

Page properties
Content
... ... @@ -1,54 +1,30 @@
1 -= Jugendordnung =
1 += __Jugendordnung__ =
2 2  
3 -== der Naturschutzjugend im Landesbund
4 -für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
3 +== der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
5 5  
6 6  
7 -
8 8  **§ 1 Name**
9 -Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.,
10 -trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
7 +Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
11 11  
12 12  
13 13  **§ 2 Stellung im Verband**
14 -Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und
15 -eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt
16 -ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf
17 -selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des
18 -Gesamtverbandes.
11 +Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes.
19 19  
20 20  
21 21  **§ 3 Zweck und Aufgaben**
22 -Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen
23 -Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und
24 -einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer
25 -Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des
26 -Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
27 -Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich
28 -demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder,
29 -Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel
30 -haben.
15 +Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
16 +Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben.
31 31  Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:
32 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
33 -• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von
34 -natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
18 +• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
35 35  Artenschutzmaßnahmen etc.)
36 -• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf
37 -Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und
38 -Umweltschutzes zu werben
39 -• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig
40 -abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
20 +• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben
21 +• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
41 41  Exkursionen)
42 -• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu
43 -gewinnen
44 -• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler
45 -und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
46 -Bundesebene zusammenzuarbeiten
47 -• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre
48 -Persönlichkeit zu entfalten
49 -• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil
50 -sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives
51 -gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
23 +• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen
24 +• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
25 +Bundesebene, zusammenzuarbeiten
26 +• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten
27 +• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
52 52  
53 53  
54 54  **§ 4 Finanzen**
... ... @@ -56,53 +56,40 @@
56 56  • Zuwendungen des LBV
57 57  • Zuschüsse
58 58  • Spenden
59 -Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben
60 -verwendet werden.
61 -Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf
62 -Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche
63 -Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung
64 -durch Beschluss.
35 +Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.
36 +Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes.
37 +Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss.
65 65  
66 66  
67 -§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend
68 -Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27.
69 -Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können
70 -auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV
71 -sein.
72 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
73 -Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen
74 -Mitglied im LBV sein.
75 -Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch
76 -Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über
77 -den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung
78 -entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
79 -Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht
80 -haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
40 +**§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend**
41 +Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein.
42 +Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein.
43 +Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
44 +Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
81 81  Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
82 -§ 6.1 Organe
46 +
47 +
48 +**§ 6.1 Organe**
83 83  Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung
84 84  Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung
85 85  Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung
86 86  Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung
87 -§ 6.2 Ehrenamt
88 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere
89 -Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
90 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten
91 -Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in
92 -Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
53 +
54 +
55 +**§ 6.2 Ehrenamt**
56 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
57 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
93 93  Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
94 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die
95 -Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre
96 -ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
97 -§ 6.3 Arbeitskreise
98 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der
99 -Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind
100 -ab diesem Zeitpunkt möglich.
101 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung
102 -offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der
103 -Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
104 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
105 -§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung
59 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
60 +
61 +
62 +**§ 6.3 Arbeitskreise**
63 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam.
64 +Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
65 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
66 +
67 +
68 +**§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
106 106  Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
107 107  Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
108 108  Jugendvertreter*innenversammlung sind
... ... @@ -139,7 +139,9 @@
139 139  Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
140 140  offen.
141 141  Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
142 -§ 8 Landesjugendleitung
105 +
106 +
107 +**§ 8 Landesjugendleitung**
143 143  Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in,
144 144  seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
145 145  Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
... ... @@ -176,7 +176,9 @@
176 176  diese*dieser verhindert ist.
177 177  Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
178 178  Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
179 -§ 9 Bezirksebene
144 +
145 +
146 +**§ 9 Bezirksebene**
180 180  Bezirksjugendversammlung
181 181  Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
182 182  • der Bezirksjugendleitung
... ... @@ -202,7 +202,9 @@
202 202  muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es
203 203  sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf
204 204  einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
205 -§ 10 Kreisebene
172 +
173 +
174 +**§ 10 Kreisebene**
206 206  Kreisjugendversammlung
207 207  Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
208 208  • der Kreisjugendleitung
... ... @@ -222,7 +222,9 @@
222 222  • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen
223 223  Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die
224 224  verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
225 -§ 11 Ortsebene
194 +
195 +
196 +**§ 11 Ortsebene**
226 226  Jugendgruppenversammlung
227 227  Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines
228 228  Ortes zusammen.
... ... @@ -251,7 +251,9 @@
251 251  Verwendung der Mittel zu geben
252 252  Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die
253 253  Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
254 -§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
225 +
226 +
227 +**§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen**
255 255  Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt
256 256  sind, gelten als Kindergruppen.
257 257  Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit
... ... @@ -269,12 +269,16 @@
269 269  werden.
270 270  Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und
271 271  Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
272 -§ 13 Bayerischer Jugendring
245 +
246 +
247 +**§ 13 Bayerischer Jugendring**
273 273  Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine
274 274  Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der
275 275  Satzung des Bayerischen Jugendringes.
276 276  Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
277 -§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter
252 +
253 +
254 +**§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter**
278 278  Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter
279 279  beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die
280 280  Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die
... ... @@ -284,7 +284,9 @@
284 284  Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf
285 285  Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
286 286  Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.
287 -§ 15 Das Jugendbüro
264 +
265 +
266 +**§ 15 Das Jugendbüro**
288 288  Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros.
289 289  Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten
290 290  Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher
... ... @@ -293,10 +293,14 @@
293 293  Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und
294 294  bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
295 295  Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.
296 -§ 16 Auflösung
275 +
276 +
277 +**§ 16 Auflösung**
297 297  Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
298 298  Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
299 299  Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz
300 300  in Bayern e. V. (LBV) zu.
301 -§ 17 Inkrafttreten
282 +
283 +
284 +**§ 17 Inkrafttreten**
302 302  Diese Jugendordnung tritt am 19.11.2023 in Kraft.