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... ... @@ -1,54 +1,30 @@ 1 -= Jugendordnung = 1 += __Jugendordnung__ = 2 2 3 -== der Naturschutzjugend im Landesbund 4 -für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. == 3 +== der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. == 5 5 6 6 7 - 8 8 **§ 1 Name** 9 -Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V., 10 -trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU). 7 +Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU). 11 11 12 12 13 13 **§ 2 Stellung im Verband** 14 -Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und 15 -eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt 16 -ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf 17 -selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des 18 -Gesamtverbandes. 11 +Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes. 19 19 20 20 21 21 **§ 3 Zweck und Aufgaben** 22 -Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen 23 -Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und 24 -einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer 25 -Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des 26 -Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden. 27 -Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich 28 -demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, 29 -Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel 30 -haben. 15 +Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden. 16 +Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben. 31 31 Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe: 32 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 33 -• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von 34 -natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen, 18 +• aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen, 35 35 Artenschutzmaßnahmen etc.) 36 -• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf 37 -Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und 38 -Umweltschutzes zu werben 39 -• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig 40 -abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge, 20 +• die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben 21 +• den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge, 41 41 Exkursionen) 42 -• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu 43 -gewinnen 44 -• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler 45 -und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf 46 -Bundesebene zusammenzuarbeiten 47 -• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre 48 -Persönlichkeit zu entfalten 49 -• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil 50 -sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives 51 -gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern 23 +• durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen 24 +• mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf 25 +Bundesebene, zusammenzuarbeiten 26 +• durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten 27 +• den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern 52 52 53 53 54 54 **§ 4 Finanzen** ... ... @@ -56,53 +56,40 @@ 56 56 • Zuwendungen des LBV 57 57 • Zuschüsse 58 58 • Spenden 59 -Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben 60 -verwendet werden. 61 -Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf 62 -Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche 63 -Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung 64 -durch Beschluss. 35 +Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden. 36 +Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes. 37 +Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss. 65 65 66 66 67 -§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend 68 -Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. 69 -Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können 70 -auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV 71 -sein. 72 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 73 -Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen 74 -Mitglied im LBV sein. 75 -Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch 76 -Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über 77 -den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung 78 -entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung. 79 -Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht 80 -haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der 40 +**§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend** 41 +Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein. 42 +Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein. 43 +Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung. 44 +Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der 81 81 Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 82 -§ 6.1 Organe 46 + 47 + 48 +**§ 6.1 Organe** 83 83 Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung 84 84 Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung 85 85 Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung 86 86 Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung 87 -§ 6.2 Ehrenamt 88 -Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere 89 -Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 90 -Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten 91 -Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in 92 -Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. 53 + 54 + 55 +**§ 6.2 Ehrenamt** 56 +Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 57 +Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. 93 93 Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall. 94 -Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die 95 -Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre 96 -ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 97 -§ 6.3 Arbeitskreise 98 -(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der 99 -Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind 100 -ab diesem Zeitpunkt möglich. 101 -(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung 102 -offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der 103 -Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 104 -Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 105 -§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung 59 +Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 60 + 61 + 62 +**§ 6.3 Arbeitskreise** 63 +(a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. 64 +Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich. 65 +(b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 66 + 67 + 68 +**§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung** 106 106 Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der 107 107 Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der 108 108 Jugendvertreter*innenversammlung sind ... ... @@ -139,7 +139,9 @@ 139 139 Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden 140 140 offen. 141 141 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 142 -§ 8 Landesjugendleitung 105 + 106 + 107 +**§ 8 Landesjugendleitung** 143 143 Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, 144 144 seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der 145 145 Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern. ... ... @@ -176,7 +176,9 @@ 176 176 diese*dieser verhindert ist. 177 177 Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes. 178 178 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 179 -§ 9 Bezirksebene 144 + 145 + 146 +**§ 9 Bezirksebene** 180 180 Bezirksjugendversammlung 181 181 Die Bezirksjugendversammlung besteht aus: 182 182 • der Bezirksjugendleitung ... ... @@ -202,7 +202,9 @@ 202 202 muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es 203 203 sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf 204 204 einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen. 205 -§ 10 Kreisebene 172 + 173 + 174 +**§ 10 Kreisebene** 206 206 Kreisjugendversammlung 207 207 Die Kreisjugendversammlung besteht aus: 208 208 • der Kreisjugendleitung ... ... @@ -222,7 +222,9 @@ 222 222 • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen 223 223 Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die 224 224 verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. 225 -§ 11 Ortsebene 194 + 195 + 196 +**§ 11 Ortsebene** 226 226 Jugendgruppenversammlung 227 227 Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines 228 228 Ortes zusammen. ... ... @@ -251,7 +251,9 @@ 251 251 Verwendung der Mittel zu geben 252 252 Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die 253 253 Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden. 254 -§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen 225 + 226 + 227 +**§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen** 255 255 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt 256 256 sind, gelten als Kindergruppen. 257 257 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit ... ... @@ -269,12 +269,16 @@ 269 269 werden. 270 270 Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und 271 271 Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt. 272 -§ 13 Bayerischer Jugendring 245 + 246 + 247 +**§ 13 Bayerischer Jugendring** 273 273 Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine 274 274 Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der 275 275 Satzung des Bayerischen Jugendringes. 276 276 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 277 -§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter 252 + 253 + 254 +**§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter** 278 278 Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter 279 279 beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die 280 280 Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die ... ... @@ -284,7 +284,9 @@ 284 284 Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf 285 285 Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden. 286 286 Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein. 287 -§ 15 Das Jugendbüro 264 + 265 + 266 +**§ 15 Das Jugendbüro** 288 288 Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros. 289 289 Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten 290 290 Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher ... ... @@ -293,10 +293,14 @@ 293 293 Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und 294 294 bestimmt, wer das Jugendbüro leitet. 295 295 Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein. 296 -§ 16 Auflösung 275 + 276 + 277 +**§ 16 Auflösung** 297 297 Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten 298 298 Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden. 299 299 Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz 300 300 in Bayern e. V. (LBV) zu. 301 -§ 17 Inkrafttreten 282 + 283 + 284 +**§ 17 Inkrafttreten** 302 302 Diese Jugendordnung tritt am 19.11.2023 in Kraft.