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... ... @@ -64,7 +64,7 @@ 64 64 durch Beschluss. 65 65 66 66 67 -§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend 67 +**§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend** 68 68 Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. 69 69 Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können 70 70 auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV ... ... @@ -79,12 +79,16 @@ 79 79 Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht 80 80 haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der 81 81 Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 82 -§ 6.1 Organe 82 + 83 + 84 +**§ 6.1 Organe** 83 83 Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung 84 84 Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung 85 85 Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung 86 86 Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung 87 -§ 6.2 Ehrenamt 89 + 90 + 91 +**§ 6.2 Ehrenamt** 88 88 Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere 89 89 Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig. 90 90 Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten ... ... @@ -94,7 +94,9 @@ 94 94 Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die 95 95 Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre 96 96 ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können. 97 -§ 6.3 Arbeitskreise 101 + 102 + 103 +**§ 6.3 Arbeitskreise** 98 98 (a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der 99 99 Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam. Treffen des Arbeitskreises sind 100 100 ab diesem Zeitpunkt möglich. ... ... @@ -102,7 +102,9 @@ 102 102 offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der 103 103 Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt. 104 104 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 105 -§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung 111 + 112 + 113 +**§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung** 106 106 Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der 107 107 Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der 108 108 Jugendvertreter*innenversammlung sind ... ... @@ -139,7 +139,9 @@ 139 139 Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden 140 140 offen. 141 141 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 142 -§ 8 Landesjugendleitung 150 + 151 + 152 +**§ 8 Landesjugendleitung** 143 143 Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in, 144 144 seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der 145 145 Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern. ... ... @@ -176,7 +176,9 @@ 176 176 diese*dieser verhindert ist. 177 177 Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes. 178 178 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 179 -§ 9 Bezirksebene 189 + 190 + 191 +**§ 9 Bezirksebene** 180 180 Bezirksjugendversammlung 181 181 Die Bezirksjugendversammlung besteht aus: 182 182 • der Bezirksjugendleitung ... ... @@ -202,7 +202,9 @@ 202 202 muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es 203 203 sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf 204 204 einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen. 205 -§ 10 Kreisebene 217 + 218 + 219 +**§ 10 Kreisebene** 206 206 Kreisjugendversammlung 207 207 Die Kreisjugendversammlung besteht aus: 208 208 • der Kreisjugendleitung ... ... @@ -222,7 +222,9 @@ 222 222 • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen 223 223 Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die 224 224 verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. 225 -§ 11 Ortsebene 239 + 240 + 241 +**§ 11 Ortsebene** 226 226 Jugendgruppenversammlung 227 227 Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines 228 228 Ortes zusammen. ... ... @@ -251,7 +251,9 @@ 251 251 Verwendung der Mittel zu geben 252 252 Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die 253 253 Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden. 254 -§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen 270 + 271 + 272 +**§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen** 255 255 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt 256 256 sind, gelten als Kindergruppen. 257 257 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit ... ... @@ -269,12 +269,16 @@ 269 269 werden. 270 270 Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und 271 271 Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt. 272 -§ 13 Bayerischer Jugendring 290 + 291 + 292 +**§ 13 Bayerischer Jugendring** 273 273 Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine 274 274 Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der 275 275 Satzung des Bayerischen Jugendringes. 276 276 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. 277 -§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter 297 + 298 + 299 +**§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter** 278 278 Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter 279 279 beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die 280 280 Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die ... ... @@ -284,7 +284,9 @@ 284 284 Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf 285 285 Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden. 286 286 Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein. 287 -§ 15 Das Jugendbüro 309 + 310 + 311 +**§ 15 Das Jugendbüro** 288 288 Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros. 289 289 Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten 290 290 Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher ... ... @@ -293,10 +293,14 @@ 293 293 Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und 294 294 bestimmt, wer das Jugendbüro leitet. 295 295 Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein. 296 -§ 16 Auflösung 320 + 321 + 322 +**§ 16 Auflösung** 297 297 Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten 298 298 Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden. 299 299 Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz 300 300 in Bayern e. V. (LBV) zu. 301 -§ 17 Inkrafttreten 327 + 328 + 329 +**§ 17 Inkrafttreten** 302 302 Diese Jugendordnung tritt am 19.11.2023 in Kraft.