Version 2.4 by Valentin Hügenell on 2026/02/22 09:23

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1 = __Jugendordnung__ =
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3 == der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. ==
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6 **§ 1 Name**
7 Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).
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10 **§ 2 Stellung im Verband**
11 Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem LBV. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbstständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes.
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14 **§ 3 Zweck und Aufgaben**
15 Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden.
16 Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Verbandes keine Mitglieder, Äußerungen oder Aktivitäten, die die Menschenrechte unterdrücken oder dies zum Ziel haben.
17 Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im Einzelnen zur Aufgabe:
18 • aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen,
19 Artenschutzmaßnahmen etc.)
20 • die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche durch geeignete Veranstaltungen auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben
21 • den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Arbeitskreise, Seminare, Vorträge,
22 Exkursionen)
23 • durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen
24 • mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf
25 Bundesebene, zusammenzuarbeiten
26 • durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten
27 • den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern
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30 **§ 4 Finanzen**
31 Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Naturschutzjugend werden aufgebracht durch:
32 • Zuwendungen des LBV
33 • Zuschüsse
34 • Spenden
35 Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.
36 Die Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen des Haushaltsplanes.
37 Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreter*innenversammlung durch Beschluss.
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40 **§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend**
41 Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein.
42 Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein.
43 Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.
44 Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der
45 Jugendvertreter*innenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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48 **§ 6.1 Organe**
49 Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung
50 Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung
51 Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung
52 Auf Landesebene: Jugendvertreter*innenversammlung und Landesjugendleitung
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55 **§ 6.2 Ehrenamt**
56 Neben den in § 6.1 genannten Organen aktiven Personen sind zahlreiche weitere Personen in Arbeitskreisen und Projektteams ehrenamtlich tätig.
57 Mit Ausnahme der für die Naturschutzjugend im LBV beim LBV angestellten Mitarbeiter*innen erfolgt jede Tätigkeit in den in § 6.1 genannten Organen sowie in Arbeitskreisen und Projektteams grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
58 Ausnahmeregelungen entscheidet die Landesjugendleitung auf Antrag im Einzelfall.
59 Ehrenamtlich aktive Personen haben jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen der durch die Landesjugendleitung festgelegten Kostenerstattungsrichtlinie, ihnen durch ihre ehrenamtliche Arbeit für die NAJU entstandenen Unkosten abrechnen zu können.
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62 **§ 6.3 Arbeitskreise**
63 (a) Die Neugründung von Arbeitskreisen ist jederzeit nach Einverständnis von Seiten der Landesjugendleitung möglich und schwebend wirksam.
64 Treffen des Arbeitskreises sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
65 (b) Die Gründung von Arbeitskreisen wird von der Jugendvertreter*innenversammlung offiziell bestätigt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Mitglieder des Arbeitskreises bei der Jugendvertreterversammlung nach § 7 stimmberechtigt.
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68 **§ 7 Jugendvertreter*innenversammlung**
69 Die Jugendvertreter*innenversammlung (JVV) ist das höchste Organ der
70 Naturschutzjugend im LBV. Stimmberechtigte Mitglieder (sofern §14 erfüllt) der
71 Jugendvertreter*innenversammlung sind
72 • die Landesjugendleitung
73 • Bezirks- und Kreisjugendleiter*innen
74 • ehrenamtliche Regionalbetreuer*innen sowie
75 • bis zu vier Mitglieder (einschließlich deren Leiter*in, falls vorhanden) von
76 o Arbeitskreisen
77 o Kindergruppen
78 o Jugendgruppen
79 o Hochschulgruppen
80 Die Jugendvertreter*innenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise
81 im Rahmen eines Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die
82 Jugendvertreter*innenversammlung online stattfinden zu lassen. Sie ist von der
83 Landesjugendleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der
84 Tagesordnung einzuberufen.
85 Aufgaben der Jugendvertreter*innenversammlung:
86 • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des
87 Kassenberichtes
88 • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
89 • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
90 • Beschlussfassung über den Haushalt
91 • Änderung der Jugendordnung
92 • Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der
93 Naturschutzjugend
94 Anträge an die Jugendvertreter*innenversammlung müssen bis spätestens sechs
95 Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen
96 bedarf der Abstimmung durch die Jugendvertreter*innenversammlung. Anträge zur
97 Änderung der Jugendordnung können nicht als Initiativantrag gestellt werden.
98 Eine außerordentliche Jugendvertreter*innenversammlung ist einzuberufen, wenn es
99 vier Mitglieder der Landesjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der
100 Jugendvertreter*innenversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation
101 schriftlich verlangen.
102 Die Jugendvertreter*innenversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörenden
103 offen.
104 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
105
106
107 **§ 8 Landesjugendleitung**
108 Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem*der Landesjugendleiter*in,
109 seinem*seiner Stellvertreter*in, dem*der Schatzmeister*in, dem*der
110 Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
111 Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreter*innenversammlung für zwei
112 Jahre gewählt.
113 Die einzelnen Mitglieder werden gemäß der Geschäftsordnung der
114 Jugendvertreter*innenversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss
115 zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
116 abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
117 Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,
118 • die Beschlüsse der Jugendvertreter*innenversammlung auszuführen
119 • die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem
120 Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
121 • die Unterstützung der einzelnen Kinder-, Jugend und Hochschulgruppen bei ihrer
122 Arbeit zu gewährleisten
123 • für ein ausgewogenes Veranstaltungsprogramm (Weiterbildungsmaßnahmen für
124 Gruppenleiter*innen, Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und
125 Familien) zu sorgen
126 • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen
127 • landesweite Aktionen zu Naturschutzthemen anzustoßen
128 • im Einvernehmen mit den Jugendleiter*innen Arbeitsgruppen einzusetzen
129 (Schwerpunktarbeit)
130 • Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und
131 internationaler Ebene herzustellen
132 • die finanzielle Stabilität der Naturschutzjugend zu sichern
133 • eine ordentliche Personalführung zu gewährleisten
134 Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, vorzugsweise im
135 Rahmen von Präsenztreffen. Es besteht die Möglichkeit, die Treffen der
136 Landesjugendleitung online stattfinden zu lassen.
137 Die Naturschutzjugend wird durch den*die Landesjugendleiter*in und seinen*seine
138 Stellvertreter*in nach außen vertreten. Jede*jeder von ihnen ist zur alleinigen
139 Vertretung befugt, der*die stellvertretende Landesjugendleiter*in im Innenverhältnis
140 jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des*der Landesjugendleiter*in oder wenn
141 diese*dieser verhindert ist.
142 Der*die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
143 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
144
145
146 **§ 9 Bezirksebene**
147 Bezirksjugendversammlung
148 Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
149 • der Bezirksjugendleitung
150 • den Kreisjugendleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
151 • den Delegierten der Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen
152 Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
153 Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
154 Bezirksjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die
155 Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
156 Bezirksjugendleitung
157 Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem*der Bezirksjugendleiter*in, dessen*deren
158 Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
159 Sie hat die Aufgabe,
160 • ständig Kontakt zu den Kinder- Jugend- und Hochschulgruppenleiter*innen im
161 Bezirk zu halten
162 • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren
163 • das Vertretungsrecht im Bezirksjugendring wahrzunehmen
164 Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und
165 über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
166 Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre
167 gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der*die
168 Bezirksjugendleiter*in von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Diese*dieser
169 muss dann von der nächsten Jugendvertreter*innenversammlung bestätigt werden, es
170 sei denn, die Jugendvertreter*innenversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf
171 einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
172
173
174 **§ 10 Kreisebene**
175 Kreisjugendversammlung
176 Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
177 • der Kreisjugendleitung
178 • den Jugendgruppenleiter*innen und deren Stellvertreter*innen
179 • den Kindergruppenleiter*innen
180 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
181 Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Rahmen eines
182 Präsenztreffens. Bei triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Treffen der
183 Kreisjugendversammlung online stattfinden zu lassen. Sie wählt die Kreisjugendleitung
184 und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
185 Kreisjugendleitung
186 Die Kreisjugendleitung besteht aus dem*der Kreisjugendleiter*in und dessen*deren
187 Stellvertreter*in.
188 Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,
189 • ständig Kontakt zu den Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen zu halten
190 • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren
191 • das Vertretungsrecht im Kreisjugendring wahrzunehmen
192 Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die
193 verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
194
195
196 **§ 11 Ortsebene**
197 Jugendgruppenversammlung
198 Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines
199 Ortes zusammen.
200 Sie tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise in Form eines Präsenztreffens. Bei
201 triftigen Gründen besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppenversammlung online
202 stattfinden zu lassen.
203 Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:
204 • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
205 • Entgegennahme des Berichtes des*der Jugendleiter*in und des*der Kassierer*in
206 • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
207 • Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
208 • Wahl von zwei Kassenrevisoren
209 Jugendgruppenleitung
210 Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem*der Jugendgruppenleiter*in und dessen
211 Stellvertreter*in, einem*einer Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
212 Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss
213 gewählt. Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die
214 Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen
215 Stimmen gewählt werden.
216 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
217 Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe,
218 • regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten
219 Themen tätig zu werden
220 • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen
221 • der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die
222 Verwendung der Mittel zu geben
223 Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die
224 Landesjugendleitung muss von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.
225
226
227 **§ 12 Kinder-, Jugend- und Hochschulgruppen**
228 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt
229 sind, gelten als Kindergruppen.
230 Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit in Verbindung mit
231 einer Hochschule stehen, gelten als Hochschulgruppe. Bei den Hochschulgruppen wird
232 die Leitung der Gruppe von den Mitgliedern der Hochschulgruppe gewählt.
233 Die Kinder- und Jugendgruppen werden von einem*einer Gruppenleiter*in betreut.
234 Der*die Gruppenleiter*in kann sich zu seiner*ihrer Unterstützung weitere Personen
235 auswählen. Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem
236 Jugendbüro oder der Jugendvertreter*innenversammlung gegründet werden. Ein*eine
237 Kinder- und Jugendgruppenleiter*in sollte 16 Jahre alt sein.
238 Jede*jeder Kinder- bzw. Jugendgruppenleiter*in erhält einen Leiterausweis, wenn er*sie
239 am Gruppenleiter*innen-Seminar teilgenommen hat.
240 In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut
241 gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt
242 werden.
243 Bei der Auflösung einer Gruppe werden eventuell vorhandene Gruppenkonten und
244 Barkassen aufgelöst und der Geldbestand dem NAJU-Landeshaushalt beigefügt.
245
246
247 **§ 13 Bayerischer Jugendring**
248 Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine
249 Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der
250 Satzung des Bayerischen Jugendringes.
251 Jugendordnung der Naturschutzjugend im Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
252
253
254 **§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter**
255 Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter
256 beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der*die
257 Landesjugendleiter*in, dessen*deren Stellvertreter*in und der*die
258 Kassenwart*Kassenwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
259 Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der
260 abgegebenen Stimmen.
261 Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen, auf
262 Kreis- und Ortsebene zwei Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.
263 Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.
264
265
266 **§ 15 Das Jugendbüro**
267 Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros.
268 Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten
269 Mitarbeitenden der Naturschutzjugend. Die Anstellung hauptamtlicher
270 Mitarbeiter*innen erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die
271 Landesjugendleitung.
272 Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und
273 bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.
274 Hauptamtlich Mitarbeitende können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.
275
276
277 **§ 16 Auflösung**
278 Die Naturschutzjugend im LBV kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
279 Vertreter*innen der Jugendvertreter*innenversammlung aufgelöst werden.
280 Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogel- und Naturschutz
281 in Bayern e. V. (LBV) zu.
282
283
284 **§ 17 Inkrafttreten**
285 Diese Jugendordnung tritt am 19.11.2023 in Kraft.