Wiki-Quellcode von [2026] Abrechnungsrichtlinie

Version 5.1 von Theresa König am 2026/02/21 16:47

Verstecke letzte Bearbeiter
Theresa König 1.5 1 **§ 1 – Gültigkeitsbereich**
Theresa König 1.1 2
3 Abs. 1. Diese Richtlinie gilt auf Landes- und Bezirksebene der NAJU Bayern für Fahrtkosten von ehrenamtlich Aktiven, welche im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die NAJU Bayern anfallen.
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5 Abs. 2. Angestellte bei der NAJU Bayern rechnen entstandene Fahrtkosten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nach der LBV-Richtlinie ab, wobei hierfür zur Unterscheidung das jeweils aktuelle LBV-eigene Abrechnungsformular zu verwenden ist.
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Theresa König 1.5 7 **§ 2 – Grundlegendes**
Theresa König 1.1 8
9 Abs. 1. Es können nur tatsächlich angefallene Kosten für notwendige Fahrten erstattet werden, sofern diese nicht bereits anderweitig erstattet wurden oder erstattet werden.
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11 Abs. 2. Diese Fahrtkostenrichtlinie gilt nur für Fahrten innerhalb Deutschlands. Bei Abrechnungen von Fahrten aus dem bzw. in das Ausland muss vor Anfallen von Kosten eine Absprache mit dem Jugendbüro oder der LAJULEI erfolgen.
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13 Abs. 3. Es können nur Fahrtkosten für Fahrten abgerechnet werden, die am Wohn-/ Studien-/ Arbeits- oder Heimatort oder einem diesem näher gelegenen Ort beginnen oder enden.
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15 Abs. 4. Die Bagatellgrenze für die Gesamtsumme einer Abrechnung liegt bei 5 €.
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17 Abs. 5. Bei allen Abrechnungen muss das zum Zeitpunkt der Abrechnung aktuelle Abrechnungsformular der NAJU Bayern verwendet werden.
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19 Abs. 6. Ausnahmen in besonderen Fällen können durch das Jugendbüro oder die LAJULEI gestattet werden. Diese müssen, sofern möglich, vor dem Anfallen von Kosten vereinbart werden.
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Theresa König 1.5 21 **§ 3 – Abrechnungsfristen**
Theresa König 1.1 22
23 Abs. 1. Abrechnungen sollten möglichst innerhalb von vier Wochen nach Entstehen der Kosten im Jugendbüro vorliegen, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. 2
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25 Abs. 2. Liegt ein Fahrtkostenerstattungsantrag des aktuellen Kalenderjahres nicht bis spätestens am letzten Arbeitstag im Dezember des gleichen Jahres im Jugendbüro vor, entfällt jeglicher Erstattungsanspruch. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen, die im Dezember eines Jahres stattfinden. Erstattungsanträge hierzu müssen spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres im Jugendbüro vorliegen.
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Theresa König 1.5 27 **§ 4 – Vorlage des Erstattungsantrags**
Theresa König 1.1 28
Theresa König 1.5 29 Erstattungsanträge inklusive aller Kostennachweise können auf Papier oder in digitaler Form im Jugendbüro eingereicht werden.
Theresa König 1.1 30
Theresa König 1.5 31 **§ 5 – Wahl des Verkehrsmittels**
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Theresa König 1.1 33 Abs. 1. Fahrten sollen so umwelt- und klimafreundlich wie möglich erfolgen. Vorrangig sind öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, wo sinnvoll, ist das Fahrrad vorzuziehen.
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Theresa König 1.2 35 Abs. 2. Fahrten mit der Bahn sollten aus Kostengründen mit Zügen des Nahverkehrs durchgeführt werden. Näheres regelt § 6
Theresa König 1.1 36
Theresa König 1.2 37 Abs. 3. Jegliche Benutzung von Individualverkehrsmitteln ist der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nachgeordnet – auch scheinbar ökologische(re) Reisevarianten wie bspw. E-Auto oder kostenpflichtige Mitfahrgelegenheiten.
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39 Abs. 4. Kann eine Fahrt aus triftigen Gründen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, ist zunächst die Nutzung eines LBV-Autos zu prüfen. Nur falls dies nicht möglich ist, können Kosten für eine Fahrt mittels privatem PKW erstattet werden. Näheres regelt § 9.
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41 Abs. 5. Flüge können grundsätzlich nicht erstattet werden. Begründete Ausnahmefälle erfordern vorherige Absprache mit dem Jugendbüro und der LAJULEI. Inlandsflüge sind in keinem Fall erstattungsfähig.
42
Theresa König 1.5 43 **§ 6 – Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln**
Theresa König 1.2 44
Theresa König 1.5 45 **6.1 Fahrten im Nahverkehr (Linienbus, Tram, U-Bahn, S-Bahn, Regionalzug)**
Theresa König 1.2 46
Theresa König 1.5 47 **6.1.1 Einzel-, Rück-, Streifen- und Tagesfahrkarten**
Theresa König 1.2 48
49 Abs. 1. Pro Tag können bei Nahverkehrsfahrten (in Summe) maximal Kosten in Höhe des aktuellen Preises eines Bayerntickets geltend gemacht werden.
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51 Abs. 2. Sollte das Bayernticket in einem Verkehrsmittel nicht gelten, ist das Ticket dieser Fahrt in der Tagessumme nicht zu berücksichtigen.
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Theresa König 1.5 53 **6.1.2 Zeitfahrkarten des Nahverkehrs**
Theresa König 1.3 54
55 Abs. 1. Die Benutzung von Zeitfahrkarten im Nahverkehr, wie beispielsweise das Deutschlandticket, kann anteilig erstattet werden. Der Erstattungsbetrag beläuft sich auf die Kosten einer normalen Einzelfahrt für die entsprechende Strecke, höchstens jedoch pro Tag auf die Höhe des aktuellen Preises eines Bayerntickets.
56
Theresa König 4.1 57 Abs. 2. Die maximal erstattbaren Kosten in einem Geltungszeitraum dürfen die Kosten des Zeitfahrkartenpreises nicht überschreiten. Bei der Abrechnung ist ein Kostennachweis für die Zeitfahrkarte einzureichen sowie die gefahrene Strecke mit theoretischem [[Normalpreis>>https://www.bahn.de/angebot/sparpreis-flexpreis/normalpreis]] anzugeben.
Theresa König 1.3 58
Theresa König 1.5 59 **6.3 Sonstige Verkehrsmittel**
Theresa König 1.3 60
61 Soll eine Fahrt mit einem anderen öffentlichen Verkehrsmittel als den oben genannten (bspw. Fernbus, Seilbahn, Funiculaire etc.) durchgeführt werden, ist dies vor Anfallen von Kosten mit dem Jugendbüro oder der LAJULEI abzusprechen.
62
Theresa König 1.5 63 **§ 7 – BahnCard**
Theresa König 1.3 64
65 Abs. 1. Mitgliedern der LAJULEI sowie Bezirksjugendleitungen wird grundsätzlich eine „My BahnCard 25“ oder „My BahnCard 50“ erstattet.
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67 Abs. 2. Allen weiteren NAJU-Aktiven kann auf schriftlichen Antrag an das Jugendbüro oder mittels Onlineformular ebenfalls eine „My BahnCard 25“ oder „My BahnCard 50“ erstattet werden. Im Antrag müssen Art der NAJU-Tätigkeiten (der antragstellenden Person) und zu erwartende Anzahl an Fernverkehrsfahrten im Gültigkeitszeitraum der BahnCard genannt werden. Die jeweilige Entscheidung über die Erstattung der BahnCard trifft das Jugendbüro oder die LAJULEI.
68
Theresa König 1.4 69 Abs. 3. Bei Personen ab 27 Jahren ist die Wirtschaftlichkeit einer BahnCard 50 nicht mehr anzunehmen. In diesem Fall werden Fahrten im Fernverkehr bei Vorliegen triftiger Gründe (siehe § 6.2.1) in voller Höhe erstattet, falls die Person nicht im Besitz einer BahnCard ist. Eine BahnCard 25 kann unter denselben Voraussetzungen wie in Abs. 2. erstattet werden.
Theresa König 1.3 70
Theresa König 1.5 71 **§ 8 – Fahrten mit dem Fahrrad**
Theresa König 1.4 72
73 Abs. 1. Eine Fahrt kann ab 10 km Streckenlänge abgerechnet werden.
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75 Abs. 2. Pro gefahrenem Kilometer werden 0,60 € erstattet, höchstens jedoch 50 € pro Fahrt und Tag.
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Theresa König 5.1 77 Abs. 3. Bei Kombination von Bahn und Fahrrad werden die Kosten der Fahrradmitnahme (Fahrradticket) zusätzlich erstattet. ^^1^^
Theresa König 1.4 78
Theresa König 5.1 79 ^^1 ^^Diese Regelung ist erforderlich, da der von der NAJU erstattete Betrag für Fahrradfahrten über dem von Fördermittelgebern angesetzten Erstattungsbetrag liegen kann. In solchen Fällen müssen diese Kostenanteile bei der Abrechnung gegenüber Fördermittelgebern herausgerechnet werden, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand und damit höhere Kosten verursacht.
80
Theresa König 1.5 81 **§ 9 – Fahrten mit dem Auto**
Theresa König 1.4 82
83 Abs. 1. Für die Erstattung der Kosten einer Autofahrt bedarf es einer triftigen Begründung, warum die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels (nach § 5) nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Beispiele hierfür sind:
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85 • Mangelnde Anbindung des Abfahrts- oder Zielortes an den ÖPNV
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87 • Materialtransport (unter Angabe des zu transportierenden Materials)
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89 • Gesundheitliche Einschränkungen
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91 Abs. 2. Falls die Autofahrt entweder aufgrund mangelnder Anbindung des Abfahrts- oder des Zielorts an den ÖPNV erfolgt, kann nur die Wegstrecke bis zum oder vom nächsten verkehrsgünstig gelegenen Bahnhof abgerechnet werden.
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93 Abs. 3. Weiterhin muss die geplante Autofahrt vorab vom Jugendbüro oder der LAJULEI mittels Onlineantrag genehmigt werden, falls der Erstattungsbetrag mehr als 15 € beträgt.
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95 Abs. 4. Sind triftige Begründung und Genehmigung für die Autofahrt gegeben, so werden pro gefahrenem Kilometer 0,30 € erstattet.
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Theresa König 2.1 97 **§ 10 – Fahrten zu Veranstaltungen auf Bundesebene**
Theresa König 1.4 98
Theresa König 1.5 99 Fahrten zu Veranstaltungen auf Bundesebene werden gemäß der Fahrtkostenerstattungsrichtlinie der NAJU auf Bundesebene abgerechnet.
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Theresa König 2.1 101 **§ 11 – Gültigkeit**
Theresa König 1.5 102
103 Abs. 1. Fragen oder Unklarheiten, die die Richtlinie betreffen, sind vor Entstehen von Kosten mit dem Jugendbüro zu klären.
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105 Abs. 2. Die Fahrtkostenabrechnungsrichtlinie tritt mit Beschluss der LAJULEI-Sitzung vom 09.01.2026 in Kraft und löst alle bisher gültigen Regelungen ab.