Wiki-Quellcode von Abrechnungsrichtlinie

Version 1.1 von Theresa König am 2026/02/21 16:37

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Theresa König 1.1 1 § 1 – Gültigkeitsbereich
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3 Abs. 1. Diese Richtlinie gilt auf Landes- und Bezirksebene der NAJU Bayern für Fahrtkosten von ehrenamtlich Aktiven, welche im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die NAJU Bayern anfallen.
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5 Abs. 2. Angestellte bei der NAJU Bayern rechnen entstandene Fahrtkosten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nach der LBV-Richtlinie ab, wobei hierfür zur Unterscheidung das jeweils aktuelle LBV-eigene Abrechnungsformular zu verwenden ist.
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7 § 2 – Grundlegendes
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9 Abs. 1. Es können nur tatsächlich angefallene Kosten für notwendige Fahrten erstattet werden, sofern diese nicht bereits anderweitig erstattet wurden oder erstattet werden.
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11 Abs. 2. Diese Fahrtkostenrichtlinie gilt nur für Fahrten innerhalb Deutschlands. Bei Abrechnungen von Fahrten aus dem bzw. in das Ausland muss vor Anfallen von Kosten eine Absprache mit dem Jugendbüro oder der LAJULEI erfolgen.
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13 Abs. 3. Es können nur Fahrtkosten für Fahrten abgerechnet werden, die am Wohn-/ Studien-/ Arbeits- oder Heimatort oder einem diesem näher gelegenen Ort beginnen oder enden.
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15 Abs. 4. Die Bagatellgrenze für die Gesamtsumme einer Abrechnung liegt bei 5 €.
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17 Abs. 5. Bei allen Abrechnungen muss das zum Zeitpunkt der Abrechnung aktuelle Abrechnungsformular der NAJU Bayern verwendet werden.
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19 Abs. 6. Ausnahmen in besonderen Fällen können durch das Jugendbüro oder die LAJULEI gestattet werden. Diese müssen, sofern möglich, vor dem Anfallen von Kosten vereinbart werden.
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21 § 3 – Abrechnungsfristen
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23 Abs. 1. Abrechnungen sollten möglichst innerhalb von vier Wochen nach Entstehen der Kosten im Jugendbüro vorliegen, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. 2
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25 Abs. 2. Liegt ein Fahrtkostenerstattungsantrag des aktuellen Kalenderjahres nicht bis spätestens am letzten Arbeitstag im Dezember des gleichen Jahres im Jugendbüro vor, entfällt jeglicher Erstattungsanspruch. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen, die im Dezember eines Jahres stattfinden. Erstattungsanträge hierzu müssen spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres im Jugendbüro vorliegen.
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27 § 4 – Vorlage des Erstattungsantrags Erstattungsanträge inklusive aller Kostennachweise können auf Papier oder in digitaler Form im Jugendbüro eingereicht werden.
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29 § 5 – Wahl des Verkehrsmittels
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31 Abs. 1. Fahrten sollen so umwelt- und klimafreundlich wie möglich erfolgen. Vorrangig sind öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, wo sinnvoll, ist das Fahrrad vorzuziehen.
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33 Abs. 2. Fahrten mit der Bahn sollten aus Kostengründen mit Zügen des Nahverkehrs durchgeführt werden. Näheres regelt
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35 Abs. 3. Jegliche Benutzung von Individualverkehrsmitteln ist der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nachgeordnet – auch scheinbar ökologische(re) Reisevarianten wie bspw. E-Auto oder kostenpflichtige Mitfahrgelegenheiten. Abs. 4. Kann eine Fahrt aus triftigen Gründen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, ist zunächst die Nutzung eines LBV-Autos zu prüfen. Nur falls dies nicht möglich ist, können Kosten für eine Fahrt mittels privatem PKW erstattet werden. Näheres regelt § 9. Abs. 5. Flüge können grundsätzlich nicht erstattet werden. Begründete Ausnahmefälle erfordern vorherige Absprache mit dem Jugendbüro und der LAJULEI. Inlandsflüge sind in keinem Fall erstattungsfähig. § 6 – Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln 6.1 Fahrten im Nahverkehr (Linienbus, Tram, U-Bahn, S-Bahn, Regionalzug) 6.1.1 Einzel-, Rück-, Streifen- und Tagesfahrkarten Abs. 1. Pro Tag können bei Nahverkehrsfahrten (in Summe) maximal Kosten in Höhe des aktuellen Preises eines Bayerntickets geltend gemacht werden. Abs. 2. Sollte das Bayernticket in einem Verkehrsmittel nicht gelten, ist das Ticket dieser Fahrt in der Tagessumme nicht zu berücksichtigen. 3 6.1.2 Zeitfahrkarten des Nahverkehrs Abs. 1. Die Benutzung von Zeitfahrkarten im Nahverkehr, wie beispielsweise das Deutschlandticket, kann anteilig erstattet werden. Der Erstattungsbetrag beläuft sich auf die Kosten einer normalen Einzelfahrt für die entsprechende Strecke, höchstens jedoch pro Tag auf die Höhe des aktuellen Preises eines Bayerntickets. Abs. 2. Die maximal erstattbaren Kosten in einem Geltungszeitraum dürfen die Kosten des Zeitfahrkartenpreises nicht überschreiten. Bei der Abrechnung ist ein Kostennachweis für die Zeitfahrkarte einzureichen sowie die gefahrene Strecke mit theoretischem Normalpreis anzugeben.