Änderungen von Dokument [2026] Abrechnungsrichtlinie
Zuletzt geändert von Valentin Hügenell am 2026/02/22 12:34
Von Version 5.1
bearbeitet von Theresa König
am 2026/02/21 16:47
am 2026/02/21 16:47
Änderungskommentar:
Es gibt keinen Kommentar für diese Version
Auf Version 2.1
bearbeitet von Theresa König
am 2026/02/21 16:43
am 2026/02/21 16:43
Änderungskommentar:
Es gibt keinen Kommentar für diese Version
Zusammenfassung
-
Seiteneigenschaften (2 geändert, 0 hinzugefügt, 0 gelöscht)
Details
- Seiteneigenschaften
-
- Titel
-
... ... @@ -1,1 +1,1 @@ 1 - [2026]Abrechnungsrichtlinie1 +Abrechnungsrichtlinie - Inhalt
-
... ... @@ -54,7 +54,7 @@ 54 54 55 55 Abs. 1. Die Benutzung von Zeitfahrkarten im Nahverkehr, wie beispielsweise das Deutschlandticket, kann anteilig erstattet werden. Der Erstattungsbetrag beläuft sich auf die Kosten einer normalen Einzelfahrt für die entsprechende Strecke, höchstens jedoch pro Tag auf die Höhe des aktuellen Preises eines Bayerntickets. 56 56 57 -Abs. 2. Die maximal erstattbaren Kosten in einem Geltungszeitraum dürfen die Kosten des Zeitfahrkartenpreises nicht überschreiten. Bei der Abrechnung ist ein Kostennachweis für die Zeitfahrkarte einzureichen sowie die gefahrene Strecke mit theoretischem [[Normalpreis>>https://www.bahn.de/angebot/sparpreis-flexpreis/normalpreis]] anzugeben.57 +Abs. 2. Die maximal erstattbaren Kosten in einem Geltungszeitraum dürfen die Kosten des Zeitfahrkartenpreises nicht überschreiten. Bei der Abrechnung ist ein Kostennachweis für die Zeitfahrkarte einzureichen sowie die gefahrene Strecke mit theoretischem Normalpreis anzugeben. 58 58 59 59 **6.3 Sonstige Verkehrsmittel** 60 60 ... ... @@ -74,10 +74,8 @@ 74 74 75 75 Abs. 2. Pro gefahrenem Kilometer werden 0,60 € erstattet, höchstens jedoch 50 € pro Fahrt und Tag. 76 76 77 -Abs. 3. Bei Kombination von Bahn und Fahrrad werden die Kosten der Fahrradmitnahme (Fahrradticket) zusätzlich erstattet. ^^1^^77 +Abs. 3. Bei Kombination von Bahn und Fahrrad werden die Kosten der Fahrradmitnahme (Fahrradticket) zusätzlich erstattet. Diese Regelung ist erforderlich, da der von der NAJU erstattete Betrag für Fahrradfahrten über dem von Fördermittelgebern angesetzten Erstattungsbetrag liegen kann. In solchen Fällen müssen diese Kostenanteile bei der Abrechnung gegenüber Fördermittelgebern herausgerechnet werden, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand und damit höhere Kosten verursacht. 5 78 78 79 -^^1 ^^Diese Regelung ist erforderlich, da der von der NAJU erstattete Betrag für Fahrradfahrten über dem von Fördermittelgebern angesetzten Erstattungsbetrag liegen kann. In solchen Fällen müssen diese Kostenanteile bei der Abrechnung gegenüber Fördermittelgebern herausgerechnet werden, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand und damit höhere Kosten verursacht. 80 - 81 81 **§ 9 – Fahrten mit dem Auto** 82 82 83 83 Abs. 1. Für die Erstattung der Kosten einer Autofahrt bedarf es einer triftigen Begründung, warum die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels (nach § 5) nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Beispiele hierfür sind: