Änderungen von Dokument [2026] Abrechnungsrichtlinie
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Zusammenfassung
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... ... @@ -64,32 +64,6 @@ 64 64 65 65 Abs. 2. Allen weiteren NAJU-Aktiven kann auf schriftlichen Antrag an das Jugendbüro oder mittels Onlineformular ebenfalls eine „My BahnCard 25“ oder „My BahnCard 50“ erstattet werden. Im Antrag müssen Art der NAJU-Tätigkeiten (der antragstellenden Person) und zu erwartende Anzahl an Fernverkehrsfahrten im Gültigkeitszeitraum der BahnCard genannt werden. Die jeweilige Entscheidung über die Erstattung der BahnCard trifft das Jugendbüro oder die LAJULEI. 66 66 67 -Abs. 3. Bei Personen ab 27 Jahren ist die Wirtschaftlichkeit einer BahnCard 50 nicht mehr anzunehmen. In diesem Fall werden Fahrten im Fernverkehr bei Vorliegen triftiger Gründe (siehe § 6.2.1) in voller Höhe erstattet, falls die Person nicht im Besitz einer BahnCard ist. Eine BahnCard 25 kann unter denselben Voraussetzungen wie in Abs. 2. erstattet werden. 67 +Abs. 3. Bei Personen ab 27 Jahren ist die Wirtschaftlichkeit einer BahnCard 50 nicht mehr anzunehmen. In diesem Fall werden Fahrten im Fernverkehr bei Vorliegen triftiger Gründe (siehe § 6.2.1) in voller Höhe erstattet, falls die Person nicht im Besitz einer BahnCard ist. Eine BahnCard 25 kann unter denselben Voraussetzungen wie in Abs. 2. erstattet werden. § 8 – Fahrten mit dem Fahrrad 68 68 69 -§ 8 – Fahrten mit dem Fahrrad 70 - 71 -Abs. 1. Eine Fahrt kann ab 10 km Streckenlänge abgerechnet werden. 72 - 73 -Abs. 2. Pro gefahrenem Kilometer werden 0,60 € erstattet, höchstens jedoch 50 € pro Fahrt und Tag. 74 - 75 -Abs. 3. Bei Kombination von Bahn und Fahrrad werden die Kosten der Fahrradmitnahme (Fahrradticket) zusätzlich erstattet. Diese Regelung ist erforderlich, da der von der NAJU erstattete Betrag für Fahrradfahrten über dem von Fördermittelgebern angesetzten Erstattungsbetrag liegen kann. In solchen Fällen müssen diese Kostenanteile bei der Abrechnung gegenüber Fördermittelgebern herausgerechnet werden, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand und damit höhere Kosten verursacht. 5 76 - 77 -§ 9 – Fahrten mit dem Auto 78 - 79 -Abs. 1. Für die Erstattung der Kosten einer Autofahrt bedarf es einer triftigen Begründung, warum die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels (nach § 5) nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Beispiele hierfür sind: 80 - 81 -• Mangelnde Anbindung des Abfahrts- oder Zielortes an den ÖPNV 82 - 83 -• Materialtransport (unter Angabe des zu transportierenden Materials) 84 - 85 -• Gesundheitliche Einschränkungen 86 - 87 -Abs. 2. Falls die Autofahrt entweder aufgrund mangelnder Anbindung des Abfahrts- oder des Zielorts an den ÖPNV erfolgt, kann nur die Wegstrecke bis zum oder vom nächsten verkehrsgünstig gelegenen Bahnhof abgerechnet werden. 88 - 89 -Abs. 3. Weiterhin muss die geplante Autofahrt vorab vom Jugendbüro oder der LAJULEI mittels Onlineantrag genehmigt werden, falls der Erstattungsbetrag mehr als 15 € beträgt. 90 - 91 -Abs. 4. Sind triftige Begründung und Genehmigung für die Autofahrt gegeben, so werden pro gefahrenem Kilometer 0,30 € erstattet. 92 - 93 -§ 10 – Fahrten zu Veranstaltungen auf Bundesebene Fahrten zu Veranstaltungen auf Bundesebene werden gemäß der Fahrtkostenerstattungsrichtlinie der NAJU auf Bundesebene abgerechnet. 94 - 95 -§ 11 – Gültigkeit Abs. 1. Fragen oder Unklarheiten, die die Richtlinie betreffen, sind vor Entstehen von Kosten mit dem Jugendbüro zu klären. Abs. 2. Die Fahrtkostenabrechnungsrichtlinie tritt mit Beschluss der LAJULEI-Sitzung vom 09.01.2026 in Kraft und löst alle bisher gültigen Regelungen ab. 69 +Abs. 1. Eine Fahrt kann ab 10 km Streckenlänge abgerechnet werden.1 Abs. 2. Pro gefahrenem Kilometer werden 0,60 € erstattet, höchstens jedoch 50 € pro Fahrt und Tag. Abs. 3. Bei Kombination von Bahn und Fahrrad werden die Kosten der Fahrradmitnahme (Fahrradticket) zusätzlich erstattet. 1 Diese Regelung ist erforderlich, da der von der NAJU erstattete Betrag für Fahrradfahrten über dem von Fördermittelgebern angesetzten Erstattungsbetrag liegen kann. In solchen Fällen müssen diese Kostenanteile bei der Abrechnung gegenüber Fördermittelgebern herausgerechnet werden, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand und damit höhere Kosten verursacht. 5 § 9 – Fahrten mit dem Auto Abs. 1. Für die Erstattung der Kosten einer Autofahrt bedarf es einer triftigen Begründung, warum die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels (nach § 5) nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Beispiele hierfür sind: • Mangelnde Anbindung des Abfahrts- oder Zielortes an den ÖPNV • Materialtransport (unter Angabe des zu transportierenden Materials) • Gesundheitliche Einschränkungen Abs. 2. Falls die Autofahrt entweder aufgrund mangelnder Anbindung des Abfahrts- oder des Zielorts an den ÖPNV erfolgt, kann nur die Wegstrecke bis zum oder vom nächsten verkehrsgünstig gelegenen Bahnhof abgerechnet werden. Abs. 3. Weiterhin muss die geplante Autofahrt vorab vom Jugendbüro oder der LAJULEI mittels Onlineantrag genehmigt werden, falls der Erstattungsbetrag mehr als 15 € beträgt. Abs. 4. Sind triftige Begründung und Genehmigung für die Autofahrt gegeben, so werden pro gefahrenem Kilometer 0,30 € erstattet. § 10 – Fahrten zu Veranstaltungen auf Bundesebene Fahrten zu Veranstaltungen auf Bundesebene werden gemäß der Fahrtkostenerstattungsrichtlinie der NAJU auf Bundesebene abgerechnet. § 11 – Gültigkeit Abs. 1. Fragen oder Unklarheiten, die die Richtlinie betreffen, sind vor Entstehen von Kosten mit dem Jugendbüro zu klären. Abs. 2. Die Fahrtkostenabrechnungsrichtlinie tritt mit Beschluss der LAJULEI-Sitzung vom 09.01.2026 in Kraft und löst alle bisher gültigen Regelungen ab.